Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2005 31 • VG GR U 2005 31 KI-generiert

Appeal Regarding Free Legal Aid for Disability Compensation Objection Proceeding

Geschäftsnummer U 2005 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the rejection of an application for free legal aid for an administrative objection proceeding concerning the calculation of disability compensation, specifically the integrity allowance, where pre-existing conditions in paired organs were at issue. The court reasoned that despite the general restrictiveness of granting such aid in objection proceedings, the necessity criterion under relevant statute was met because the case involved objectively complex factual and legal questions regarding the apportionment of injury origins and the correct application of case law, issues the unrepresented party, despite public welfare support, could not adequately address against the expert insurer, necessitating professional counsel even at that earlier stage. Consequently, the objection to the denial of free legal aid for the initial proceeding was upheld, and the insurer was ordered to grant the aid retroactively, while the appellant was awarded costs for the current court proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 4 BV, Art. 8 BV, Art. 37 Abs. 4 ATSG, Art. 61 lit. f ATSG, Art. 37 Rz, Art. 52 Abs. 3 ATSG; Appeal Regarding Free Legal Aid for Disability Compensation Objection Proceeding: The court reasoned that despite the general restrictiveness of granting such aid in objection proceedings, the necessity criterion under relevant statute was met because the case involved objectively complex factual and legal questions regarding the apportionment of injury origins and the correct application of case law, issues the unrepresented party, despite public welfare support, could not adequately address against the expert insurer, necessitating professional counsel even at that earlier stage. Consequently, the objection to the denial of free legal aid for the initial proceeding was upheld, and the insurer was ordered to grant the aid retroactively, while the appellant was awarded costs for the current court proceeding.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Entschädigung für Invalidität Vorzustand Beschwerdelegitimation Klagebewilligung prozessuale Einreden unentgeltliche Rechtsverbeiständung | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 V 156
Assessment of Integrity Compensation with Mixed Causal Contributions from Insured and Pre-Existing Conditions
BGE 112 Ia 14
Cantonal Refusal of Legal Aid in Administrative Appeal Proceedings
BGE 114 V 228
Free Legal Assistance in Disability Insurance Investigation Timeliness
BGE 123 I 146
3a und seither gefestigter Rechtsprechung besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unabhängig vom Rechtsgebiet für jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 123 I 146 E.
BGE 125 V 36
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. 4 ATSG

Cited as the legal basis for determining the necessity of legal representation in the initial administrative appeal procedure, leading to the granting of free legal aid.

Art. 52 Abs. 3 ATSG

Cited as the basis for awarding an appropriate party compensation for the current appeal procedure.

Art. 61 lit. f ATSG

Mentioned in the reasoning section to contrast the standard required for legal aid in the appeal procedure, although not directly cited in the final orders for the outcome.

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Volltext

U 05 31

2. Kammer

URTEIL vom 11. Oktober 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung

1. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2005 lehnte die … Versicherung (Unfallversicherer) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren im Herbst 2004 (vgl. zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte VGU S 05 37) ab, wobei keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet wurden. Zur Begründung brachte der Unfallversicherer vor, dass eine Verbeiständung durch einen Anwalt im (verwaltungsinternen) Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen geboten sei und an die Gewährung jener Rechtswohltat grundsätzlich ein strenger Massstab angelegt werde. Im konkreten Fall seien die sachlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt worden, da der Gesuchsteller durch die Amtsvormundschaft und öffentliche Fürsorge unterstützt/betreut werde und am Ende lediglich die Höhe der Integritätsentschädigung (IE) umstritten geblieben sei. Diesbezüglich hätten sich indes nicht derart schwierige und erhebliche (rechtliche oder tatsächliche) Fragen gestellt, welche zwingend den Beizug und die Vertretung durch einen Anwalt als notwendig hätten erscheinen lassen.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 7. April 2005 beantragte der Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht)

kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und Anweisung der Vorinstanz, ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (in der Person von Rechtsanwalt lic. iur …) im UVG-Einspracheverfahren zu erteilen. Der Argumentation der Vorinstanz hielt er entgegen, dass die sich materiell stellende Vorfrage (Berücksichtigung der Schädigungen bei paarigen Körperorganen teils unfallbedingter teils unfallfremder Herkunft) für die Berechnung der Höhe der IE weder faktisch noch rechtlich einfach zu beantworten gewesen sei, weshalb der Beizug eines Anwalts bereits im Einspracheverfahren notwendig gewesen sei. Die Fürsorgebehörden und die Amtsvormundschaft seien funktionsgemäss nicht dafür ausgebildet, relativ schwierige Abgrenzungsprobleme im Sozialversicherungsrecht (nämlich ob laut BGE 116 V 156 f. E. 3 lit. c oder lit. d im Einzelfall anwendbar sei) zu treffen und gegenüber dem sachkundigen Unfallversicherer zu vertreten. Die Notwendigkeit für eine professionelle Verbeiständung habe damit bereits im Einspracheverfahren (Herbst/Winter 04) bestanden, weshalb die damals aufgelaufenen Verfahrensund Parteikosten der Vorinstanz zu überbinden seien. Im anschliessenden Beschwerdeverfahren (S 05 37) wurde die Honorarund Spesennote für das Einspracheverfahren (Zeitraum 17.11.- 03.12.04) auf total Fr. 839.30 (inkl. MwSt.) beziffert.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Seit BGE 112 Ia 14 anerkennt das Schweizerische Bundesgericht einen unmittelbaren aus Art. 4 BV (neu Art. 8 BV) fliessenden Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren der Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerde. In BGE 114 V 228 wurde jene Rechtswohltat erstmals auch auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren (Einspracheverfahren) ausgedehnt. Gemäss BGE 119 V Ia 265 E. 3a und seither gefestigter Rechtsprechung besteht der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unabhängig vom Rechtsgebiet für jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 123 I 146 E. 2b/aa, 122 I 271 E. 2a, 121 I 62 E. 2a/bb,

315 E. 2b, 119 Ia 265 E. 3a). Ein derartiger Anspruch besteht indessen nicht voraussetzungslos.

2. Als Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten namentlich die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung. Während in Art. 37 Abs. 4 ATSG (SR 830.1) für das Einspracheverfahren das Kriterium der Erforderlichkeit verlangt wird, lässt es Art. 61 lit. f ATSG für das Beschwerdeverfahren weniger streng beim Begriff der Rechtfertigung für den Beizug eines professionellen Beistands bewenden. Den höheren Anforderungen im Einspracheverfahren ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Erforderlichkeit der Vertretung eingehend zu prüfen ist. Dabei ist speziell auf die Schwierigkeit des Falles und auf das Verfahrensstadium abzustellen. Zusätzlich spricht für das Kriterium der Erforderlichkeit, wenn im Zuge einer Begutachtung durch eine sachverständige Person zur eingeholten Expertise noch Stellung zu beziehen ist und allenfalls noch Ergänzungsfragen zu stellen sind, oder wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Gesuchstellers droht (BGE 125 V 36), oder wenn objektiv komplexe Fragen sowohl tatsächlicher wie rechtlicher Natur schlüssig zu beantworten sind (SVR 2000 IV Nr. 18). Bei den beiden anderen Voraussetzungen – also der finanziellen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit – ist jedoch keine strengere Prüfung als im Beschwerdeverfahren angebracht (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz.

15-21 [S. 398-401]).

3. Im Lichte der soeben erwähnten Grundsätze ist das Gericht im konkreten Fall zur Überzeugung gelangt, dass das Kriterium der Erforderlichkeit laut Art. 37 Abs. 4 ATSG im hier allein zur Diskussion stehenden Einspracheverfahren im Herbst 04 – trotz der grundsätzlich restriktiven Bewilligungspraxis – als erfüllt hätte qualifiziert werden müssen. Abgesehen davon, dass erst das Ergänzungsbegehren des Anwalts vom 03.12.2004 letztlich Klarheit über die Intensität und das Ausmass der bereits früher am rechten Auge eingetretenen Sehschwäche brachte - indem die Vorinstanz erst gestützt darauf den Augenarzt Dr. … (vgl. Bericht vom 30.12.2004) mit umfassenden Abklärungen für beide Augenschäden betraute – und erst damit überhaupt eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der sich materiell-rechtlich stellenden Fragen geschaffen wurde, gilt es ferner nicht zu übersehen, dass sich der Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen keineswegs derart eindeutig präsentierten, wie es die Vorinstanz aufgrund ihrer Verfügung vom 09.11.2004 zunächst selbst zu glauben schien.

Wäre sie sich ihrer rechtlichen Würdigung angesichts der ihr damals bekannten Fakten bzw. Arztberichte tatsächlich sicher gewesen, hätte sie gewiss nicht selber noch einen zusätzlichen Bericht bei Dr. … (Augenarzt) in Auftrag gegeben. Spätestens zu jenem Zeitpunkt (Dez.

04) war sich die Vorinstanz also bewusst, dass der (unfallfremde) Vorschaden am rechten Auge allenfalls dennoch für die Methode der Berechnung der ohne Zweifel existierenden Sehbehinderungen beim Gesuchsteller sowie der daraus je nach dem unterschiedlich resultierenden IE von Bedeutung sein könnte. Um Gewissheit über die Anwendbarkeit der in BGE 116 V 156 f. E. 3 c oder sonst in E. 3 d aufgestellten Praxis zu erhalten, war es indes unerlässlich, die vom Gesuchsteller bereits im Einspracheverfahren verlangten Zusatzabklärungen einzuholen. Ohne den ausgewiesenen Sachverstand des zu Hilfe gerufenen Anwalts wäre es dem 39-jährigen Gesuchsteller angesichts seiner Vorkenntnisse (LKW-Chauffeur) offenkundig nicht möglich gewesen, sich gegen die sachkundige Vorinstanz gezielt zur Wehr zu setzen, womit die Erforderlichkeit der professionellen Vertretung im Einspracheverfahren bejaht werden kann.

Daran ändert selbst der Hinweis der Vorinstanz nichts, wonach der Gesuchsteller doch bereits durch die öffentliche Fürsorge betreut werde und über ihn ausserdem eine Amtsvormundschaft errichtet worden sei, weil diese Behörden - in Anbetracht ihres ganz anders gelagerten Aufgabenbereichs – im Regelfall fachlich bestimmt nicht in der Lage sind, derart schwierige Abgrenzungsfragen aus dem Unfallversicherungsrecht zu erkennen oder gar noch zu Gunsten ihrer Schutzbefohlenen vor Gericht zu vertreten. Ferner ist erstellt, dass die Vorinstanz selbst einen Fürsprecher für die Nachbearbeitung (mit einer Dauer von 4 Monaten) bzw. für den Erlass des Einspracheentscheids vom März 05 beizog, was ebenfalls dafür spricht, dass die ganze Streitsache nicht zum vornherein so klar und einfach war, als dass der Beizug eines Anwalts in jenem Verfahrensstadium vorab unnötig gewesen wäre.

Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der strittige Zwischenentscheid nicht rechtens und verhältnismässig ist, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren vor dem Unfallversicherer nach Art.

37 Abs. 4 ATSG führt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird dem Einsprecher eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (Art. 52 Abs. 3 ATSG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren hinfällig wird.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. April 2005 aufgehoben und die … zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Einspracheverfahren verpflichtet.

2. Die … hat … für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt) zu entschädigen.