Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2005 110 • VG GR U 2005 110 KI-generiert

Firm Challenges Contract Award Over Bid Adjustment for Prior Work

Geschäftsnummer U 2005 110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A firm challenged the awarding of a contract for electrical engineering services, arguing that its initial bid should be reduced because it had already been compensated for preliminary work, which would have made its adjusted offer the lowest price. The court dismissed the appeal, reasoning that the tender documents clearly separated the preliminary work (which was already completed and billed) from the subsequent submission and execution work being tendered; the firm's offer explicitly quoted a total fee based on a percentage of estimated construction costs for the new services without disclosing or deducting the prior payment, meaning there was no legal basis under procurement law to unilaterally reduce the quoted price for the current contract.

Legislator-Regeste

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Art. 27 SubG, Art. 53 VGG, Art. 66 al. 1 LTF; Firm Challenges Contract Award Over Bid Adjustment for Prior Work: The court dismissed the appeal, reasoning that the tender documents clearly separated the preliminary work (which was already completed and billed) from the subsequent submission and execution work being tendered; the firm's offer explicitly quoted a total fee based on a percentage of estimated construction costs for the new services without disclosing or deducting the prior payment, meaning there was no legal basis under procurement law to unilaterally reduce the quoted price for the current contract.

Schlagwörter

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Ingenieurvertrag Einreichung der Angebote Gebührenzahlung Bauleistungen Vertragsverhandlung Werklohnforderung Submission | Submissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 SubG

This article defines the scope of judicial review in procurement proceedings, which the court applied to assess the legality of the contested decision.

Art. 53 VGG

This article, mentioned analogously to Art. 27 SubG, defines the scope of judicial review, which the court applied to assess the legality of the contested decision.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs the allocation of court costs, which were ordered against the appellant.

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Volltext

U 05 110

2. Kammer

URTEIL vom 13. Januar 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission

1. Die Gemeinde … beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit der Sanierung des Sekundarschulhauses … in ... Im Jahre 2004 wurde das Projekt an die Hand genommen. Zwecks Vorbereitung der Botschaft für eine Urnenabstimmung musste eine detaillierte Kostenschätzung erstellt werden. Hierfür erteilte die Gemeinde … an verschiedene Unternehmer entsprechende Aufträge, u.a. an die Firma … Elektroplanung. Basierend auf deren Honorarofferte, welche folgende auszuführende Leistungen enthielt:

- Aufnahme der bestehenden Installationen

- Besprechen der Sanierung und Erweiterung

- Sanierungskonzept BKP 230 Elektroanlagen erstellen

- Kostenschätzung zusammenstellen wurde diese Firma in der Folge mit der Ausführung der Vorarbeiten betraut und dafür mit Fr. 4’424.50 entschädigt.

An der Urnenabstimmung vom 25. September 2005 hiessen die Stimmbürger von … das Kreditbegehren für die Sanierung der Sekundarschulanlage … von Fr. 4,6 Mio. gut.

Gestützt auf diesen positiven Volksentscheid führte die Gemeinde … u.a. im Einladungsverfahren das Submissionsverfahren für die Arbeitsgattung BKP

293 Elektroingenieur durch. Gemäss Leistungsbeschrieb musste gestützt auf die geschätzten Baukosten von Fr. 288'000.-- ein Devis erarbeitet, Offerten überprüft, Baupläne inkl. der Bestandesaufnahme erstellt, Revisionspläne und Schema sowie Baukontrollen durchgeführt werden.

Innert Frist gingen 3 Offerten ein. Die Offertöffnung zeigte folgendes Bild:

1. … AG Fr. 20'659.20

2. … Fr. 22'000.--

3. … Fr. 24'791.-- Mit Entscheid vom 15. Dezember 2005 vergab die Gemeinde … den Auftrag an die Firma … AG mit der Begründung „wirtschaftlich günstigstes Angebot“.

2. Dagegen reichte die Firma … am 22. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und den Auftrag an sie zu vergeben. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, im offerierten Pauschalhonorar sei der bereits erteilte Auftrag im Umfang von Fr. 4'424.50 enthalten. Ziehe man diesen Betrag ab, zeige sich, dass ihrer Offerte ein Preis von Fr. 20'336.50 zugrunde liege, wodurch diese auch das preisgünstigste Angebot darstelle. Der Offertvergleich sei in diesem Sinne zu korrigieren und die Vergabe neu vorzunehmen.

3. a) Die Gemeinde … beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Argumentation des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Der erste Auftrag sei längst erledigt und abgerechnet und habe mit dem vorliegenden nichts zu tun. Ihrer Offerte habe die Firma für die ausgeschriebenen Arbeiten ein Honorar von 8% der geschätzten Baukosten zugrunde gelegt, ohne aber den nunmehr angeführten Betrag in Abzug zu bringen, was letztlich allein schon aus Gründen der Transparenz geradezu zwingend gewesen wäre.

b) Die … AG verzichtete auf die Teilnahme am Verfahren.

Auf die weiteren Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Die Überprüfung von Verfügungen im Submissionsverfahren beschränkt sich nach Art. 27 SubG gleich wie nach Art. 53 VGG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Dagegen kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungsund Angebotsbewertungen ist die Kognition - wie bei Examina - praktisch auf Willkür begrenzt (VGU U 04 114; U 2001 111 und 128).

2. Vorliegend ist unbestritten, dass den Ausschreibungsunterlagen, welche allen eingeladenen Firmen zugestellt worden sind, eindeutig entnommen werden konnte, welche Leistungen ein Anbieter im Zusammenhang mit der Honorarofferte „BKP 223 Elektroingenieur“ zu offerieren hatte: „Submission“ und „Ausführung“. Nicht dazu gehörten die (i.c. auch längst vergebenen, von der heutigen Beschwerdeführerin erbrachten und bereits abgerechneten)

Vorarbeiten. Folgerichtig hat die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte unter „1.

Vorarbeiten“ auch zutreffend festgehalten „Auftrag bereits erhalten“.

Hinsichtlich der Gegenstand der streitigen Vergabe bildenden Leistungen „2.

Submission“ und „3. Ausführung“ hat sie demgegenüber (vgl. S. 2 der Offerte)

einen Honorarsatz von 8% für BKP 230 Elektroanlagen offeriert (3,5% für die Submission; 4.5% für die Ausführung).

Ausgehend vom offerierten Honorarsatz für die beiden Leistungen zeigt sich ohne weiteres, dass die von ihr in diesem Verfahren vertretene Auffassung, wonach der Auftrag Vorprojekt in der offerierten Summe enthalten sein solle, schlichtweg falsch ist. Wenn es sich nämlich so verhalten würde, wie die Beschwerdeführerin nun geltend macht, hätte sie den bereits erhaltenen Betrag für die Vorarbeiten bereits in ihrer Offerte aufführen und in Abzug bringen oder wenigstens in vergleichbarem Umfang entsprechend tiefere Prozentansätze für die beiden zu offerierenden Leistungen anbringen müssen. Dies hat sie nicht getan, sondern ganz im Gegenteil unmissverständlich offeriert, dass sie die ausgeschriebenen Leistungen für ein Honorar von 8% der geschätzten Gesamtkosten erbringen werde. Damit ist festzustellen, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin in den in ihrer Offerte gemachten Angaben keine Stütze findet und dass für eine nachträgliche Reduktion des Honorarangebotes um den bereits für die Vorarbeiten erhaltenen Betrag besteht submissionsrechtlich auch kein Raum besteht.

Dass sich aus dem bereits abgeschlossenen Auftrag „Vorarbeiten“ kein Anspruch auf Zuschlag der Gegenstand der vorliegend angefochtenen, separaten Vergabe bildenden Leistungen ableiten lässt, ist offenkundig.

Der angefochtene Zuschlagsentscheid erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist daher denn auch vollumfänglich abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin, welche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.-- zusammen Fr. 2'108.--

gehen zulasten der Firma … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Firma … hat die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl.

MWST) zu entschädigen.

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am

8. März 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (2P.54/2006/vje).