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U 2005 11 • VG GR U 2005 11 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer U 2005 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a departmental decision that partially granted a short-term residency permit following an initial denial and deportation order, requesting a long-term permit instead. The court dismissed the appeal because it was filed significantly past the mandatory 20-day deadline following the decision's notification, and the subsequent request for the restoration of the missed deadline was also filed late, as the appellant returned from travel on January 16th but only submitted the request on February 3rd. Furthermore, the court declined to rule on requests concerning criminal judgments or decisions from foreign residency authorities due to a lack of subject-matter and territorial jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 29 VGG, Art. 61 Abs. 3 ZPO, Art. 55. Abs. 1 VGG, Art. 29 VGG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 ZPO, Art. 66 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Jurisdiction: The court dismissed the appeal because it was filed significantly past the mandatory 20-day deadline following the decision's notification, and the subsequent request for the restoration of the missed deadline was also filed late, as the appellant returned from travel on January 16th but only submitted the request on February 3rd. Furthermore, the court declined to rule on requests concerning criminal judgments or decisions from foreign residency authorities due to a lack of subject-matter and territorial jurisdiction.

Schlagwörter

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örtliche Unzuständigkeit verspätete Einreichung ausländischer Entscheid Eröffnung des Entscheids Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Fristversäumnis Aufenthaltsbewilligung | Fremdenpolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55. Abs. 1 VGG

This provision concerns the deadline for submitting the administrative appeal, leading to the decision not to enter a finding on the appeal.

Art. 29 VGG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 ZPO

These provisions concern the deadline for submitting a request for reinstatement of a missed deadline, which was also missed, leading to the decision not to enter a finding on the appeal.

Art. 66 BGG

This provision justifies the decision not to impose costs (waiving costs).

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Volltext

U 05 11

3. Kammer

URTEIL vom 8. April 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Aufenthaltsbewilligung

1. Mit Verfügung vom 8. April 2004 verweigerte die Fremdenpolizei … die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und ordnete gleichzeitig seine Wegweisung an. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde hiess das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) mit Entscheid vom 5. November 2004, mitgeteilt am 17. November 2004, teilweise gut und erteilte ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

2. Dagegen erhob … am 3. Februar 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, ihm eine Daueraufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In formeller Hinsicht macht er geltend, er sei vom 3. November 2004 bis zum

15. Januar 2005 auf Auslandreise gewesen, weshalb er die Post nicht vorher habe in Empfang nehmen können.

3. Das JPSD verzichtete unter Hinweis auf die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides auf eine Vernehmlassung.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 55. Abs. 1 VGG ist der Rekurs innert 20 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Vorliegend wurde der angefochtene Departementsentscheid am 17.

November 2004 zugestellt. Der am 3. Februar 2005 erhobene Rekurs ist daher offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Der Rekurrent macht nun freilich geltend, er sei vom 3. November 2004 bis zum 15. Januar 2005 auslandabwesend gewesen. Damit stellt er sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung einer unverschuldet verpassten Frist.

Gemäss Art. 29 VGG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 3 ZPO sind Wiederherstellungsgesuche binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Da der Rekurrent sich ab 16. Januar 2005 wieder in der Schweiz befand, das Wiederherstellungsgesuch aber erst zusammen mit dem Rekurs am 3. Februar 2005 stellte, ist offensichtlich auch diese Frist versäumt worden. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann sich das Gericht daher nicht materiell mit dem Rekurs befassen. Soweit der Rekurrent schliesslich die Aufhebung von Strafurteilen oder von Verfügungen ausserkantonaler Fremdenpolizeien verlangt, kann darauf mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ebenfalls nicht eingetreten werden.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann verzichtet werden.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.