Hotel Name Restriction Upheld Due to Potential for Confusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn owner sought to rename a hotel to include a geographical designator, which the municipality rejected based on a local building law provision regarding house names, leading to an appeal. The court ruled that rejecting the name was permissible because the relevant statute, intended to maintain order and facilitate orientation, particularly for tourists by preventing confusion, allows for refusal if a name could cause confusion, which the inclusion of the disputed geographical designator, although not referring to a village location, was deemed capable of causing, thereby constituting a justifiable and proportionate restriction on the rights to property and economic freedom.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 82 BauG, Art. 26 BV, Art. 82 Abs. 1 BauG, Art. 27 BV, Art. 36 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF; Hotel Name Restriction Upheld Due to Potential for Confusion: The court ruled that rejecting the name was permissible because the relevant statute, intended to maintain order and facilitate orientation, particularly for tourists by preventing confusion, allows for refusal if a name could cause confusion, which the inclusion of the disputed geographical designator, although not referring to a village location, was deemed capable of causing, thereby constituting a justifiable and proportionate restriction on the rights to property and economic freedom.
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KI-generiertThe court confirmed that the refusal to grant the name change permit could be based on this provision.
Cited in the reasoning to establish the requirements for restricting fundamental rights, which were deemed satisfied.
Cited in the reasoning as the fundamental right whose restriction (by requiring a permit for house names) was at issue.
Cited in the reasoning as the fundamental right concerning the freedom of economic activity, which was potentially limited by the name refusal.
This provision is implied as the decision is a final ruling in an administrative dispute, leading to the dismissal of the appeal (although not explicitly cited in the dispositive, standard procedural rules govern the final order type, but following the strict rule: only explicitly cited articles in the dispositive count. Since no specific procedural article is explicitly cited in orders 1-3, this standard reasoning/exclusion rule applies, and only the cost articles are extracted).
The actual grounds for dismissing the appeal (Order 1) do not explicitly cite any procedural or substantive legal provision in the dispositive section (Orders 1, 2, 3).
No specific procedural rule governing the dismissal (Order 1) is explicitly cited in the dispositive.
No specific procedural rule governing the taxation of costs (Order 2) is explicitly cited in the dispositive beyond stating the amount.
No specific procedural rule governing the payment of compensation (Order 3) is explicitly cited in the dispositive.
Volltext
U 04 44
1. Kammer
URTEIL vom 17. August 2004
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Namensänderung
1. … betreibt das Hotel … in …. Mit Schreiben vom 6. Mai informierte er die Gemeinde … darüber, dass der Name des Hotels in „Aparthotel …“ geändert werde. Der Kurverein … sei darüber informiert worden, habe aber keinerlei negative Antwort gegeben.
2. Die Gemeinde … beantwortete diesen Brief mit einem als „Vorentscheid Namensänderung …“ betitelten Schreiben vom 12. Mai 2004. Der Namensbestandteil „…“ werde abgelehnt, da das Aparthotel in … und nicht in … stehe.
3. Gegen diesen Vorentscheid erhob … am 19. Mai 2004 Rekurs beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses betreffend Namensänderung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Bewilligungspflicht von Hausnamen stelle einen Eingriff in die Eigentumssowie die Handelsund Gewerbefreiheit dar, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Art. 82 des … Baugesetzes (BauG) sehe aber nur die Verweigerung der Bewilligung bei Verwechslungsgefahr von Gebäuden innerhalb des Dorfes oder bei Verletzung der ortsüblichen romanischen Gepflogenheiten vor. Da beides durch die Verwendung des Zusatzes … im beantragten Hausnamen nicht gegeben sei, fehle die gesetzliche Grundlage für die Bewilligungsverweigerung. Zudem benutze die Gemeinde … selbst den Namen „…“ in ihrem Logo, obwohl der … auf dem Gebiet der Gemeinde … liege. Ausserdem habe niemand etwas dagegen, dass der Präsident des Kurvereins damit werbe, sein Hotel liege in „…“.
4. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2004 beantragt die Gemeinde die Abweisung des Rekurses. Art. 82 BauG beinhalte auch die Möglichkeit einer Bewilligungsverweigerung bei Irreführung. Durch den Zusatz „…“ werde die Identifikation des Gebäudes erschwert, weshalb er gestützt auf Art. 82 BauG untersagt werden könne. Die Verwendung von Bergnamen sei mit derjenigen von Gemeindenamen nicht zu vergleichen.
5. Auf Antrag des Rekurrenten wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 verzichtete die Rekursgegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend keine Verfügung, sondern ein ablehnender Vorentscheid betreffend die Bewilligung des neuen Hausnamens. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts hat jedoch der Betroffene auch hier ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der sofortigen Abklärung der Rechtslage. Aus diesem Grund können negative Vorentscheide mit Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden (PVG 1978 Nr. 21; 1984 Nr.
21).
2. In materieller Hinsicht streitig und zu entscheiden ist, ob die Rekursgegnerin berechtigt war, dem Rekurrenten gestützt auf Art. 82 BauG die Umbenennung der Liegenschaft des Hotels … in „Aparthotel …“ zu untersagen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten äussert sich der angefochtene Vorentscheid darüber hinaus nicht zu weiteren Möglichkeiten der Werbung mit dem verweigerten Namensbestandteil „…“. Gegenstand dieses Verfahrens bildet demnach nur dessen Verwendung im Hausnamen, nicht jedoch sein sonstiger Gebrauch durch den Rekurrenten.
3.a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101)
ist das Eigentum gewährleistet. Als Bestandesgarantie beinhaltet die Eigentumsfreiheit das Recht jeden Eigentümers, sein konkretes Eigentum zu behalten, zu nutzen und darüber zu verfügen (vgl. statt vieler Vallender, St.
Galler Kommentar zu Art. 26 BV N 27). Darunter fällt auch das Recht des Eigentümers, seiner Liegenschaft einen Namen zu geben. Die Bewilligungspflicht für Hausnamen gemäss Art. 82 Abs. 1 BauG stellt damit einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit gemäss Art. 26 BV dar.
b) Der Rekurrent macht überdies eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV geltend. Diese beinhaltet unter anderem die Freiheit der selbständigen Erwerbstätigkeit, zu der auch die Wahl der sachlichen mittel und die Freiheit der Werbung gehört (Vallender, a.a.O., Art. 27 N 20). In diesem Zusammenhang wurde eingangs erwähnt, dass dem Rekurrenten die Verwendung der Bezeichnung „…“ im angefochtenen Entscheid nicht umfassend, sondern lediglich als Hausname verweigert wird. Jedoch kann auch der Verwendung der Bezeichnung als Hausname eine gewisse Werbewirkung nicht abgesprochen werden, was auch den Grund für die beabsichtigte Namensänderung darstellen dürfte. In diesem Sinne kann der Verweigerung der Bewilligung eine gewisse Beeinträchtigung der freien Werbung nicht abgesprochen werden, weshalb er auch eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstellt.
4.a) Gemäss Art. 36 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer genügenden gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
b) Die Gemeinde stützt die Verweigerung ihrer Bewilligung auf Art. 82 Abs. 1 BauG ab. Dieser lautet wie folgt:
„Hausnamen, Haussprüche und dergleichen bedürfen der Bewilligung des Gemeindevorstandes. Diese wird erteilt, wenn Benennung und Beschriftung den ortsüblichen romanischen (…) Gepflogenheiten entsprechen und eine Verwechslung mit anderen Gebäuden ausgeschlossen ist. Der Gemeindevorstand legt die Hausnummern fest.“ In den Augen des Rekurrenten ist nun dieser Artikel auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er lediglich die Verwechslung von Gebäuden innerhalb des Dorfes verhindern wolle. Für die Verweigerung des Zusatzes „…“ im beantragten Hausnamen, der keine solche Verwechslungsgefahr berge, bilde er keine gesetzliche Grundlage. Dem ist zu entgegnen, dass Art. 82 Abs. 1 BauG offensichtlich zum Zweck hat, eine gewisse Ordnung in die Beschriftung von Häusern durch Hausnamen und Haussprüche zu schaffen. Aus der Unzulässigkeit von Hausnamen, die eine Verwechslungsgefahr bergen, lässt sich entnehmen, dass durch diese Ordnung insbesondere auch die Orientierung in einem stark touristischen Gebiet erleichtert werden soll. Diese ratio legis würde nun offensichtlich unterlaufen, wenn im Dorf … ein Gebäude mit dem Namenszusatz „…“ beschriftet werden dürfte. Wohl wird dadurch keine Verwechslungsgefahr mit Gebäuden innerhalb des Dorfes geschaffen, doch ist der Zusatz dennoch geeignet, Verwirrung und Orientierungsschwierigkeiten zu verursachen. Unter Beachtung des Sinnes und Zweckes dieser Bestimmung kann die Verweigerung des beantragten Hausnamens daher auf Art. 82 Abs. 1 BauG abgestützt werden.
Da es sich beim … Baugesetz um ein Gesetz im formellen Sinn handelt, muss das Erfordernis der Gesetzesform nicht weiter diskutiert werden. Die Gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung der Eigentumssowie der Wirtschaftsfreiheit ist damit gegeben.
c) Das öffentliche Interesse der Bestimmung wurde mit der erleichterten Orientierung, insbesondere durch Touristen, bereits genannt. Da es sich um einen leichten Eingriff in die beiden betroffenen Grundrechte handelt, indem insbesondere nur dem Zusatz „…“, nicht aber dem gesamten Hausnamen die Bewilligung verweigert wurde, sind auch die Erfordernisse der Verhältnismässigkeit sowie der Unantastbarkeit des Kerngehaltes ohne weiteres erfüllt. Die Verweigerung des beantragten Namens stellt daher einen zulässigen Eingriff in die Eigentumssowie die Wirtschaftsfreiheit dar.
5. Damit erweist sich die Verweigerung der Bewilligung zur Hausnamensänderung durch die Gemeinde als zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde … selbst den Bergnamen „…“ in ihrem Logo verwendet, und dass ein anderer Hotelier damit wirbt, sein Hotel befinde sich in „…“. Diesen Tatsachen fehlt schon deshalb die Vergleichsbasis mit dem vorliegenden Fall, weil es sich nicht um Hausnamen handelt, die aufgrund von Art. 82 BauG verweigert werden könnten. Darüber hinaus schafft weder die Gemeinde …, noch der fragliche Hotelier eine mit dem vorliegenden
Sachverhalt vergleichbare Verwirrung. Sie bilden daher keine Argumente für die Zulässigkeit des Hausnamensbestandteils „…“.
6. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Dieser hat zudem die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen aussergerichtlich zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1’000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 119.-- zusammen Fr. 1'119.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 1000.--.