Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2004 3 • VG GR U 2004 3 KI-generiert

Challenger Wins Excavator Contract Appeal After Court Recalculates Bid Weighting

Geschäftsnummer U 2004 3
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party challenged a municipality's award of a contract for a hydraulic compact excavator to a higher-priced bidder, alleging bias due to a council member's employment with the winning firm and a lack of transparency, while claiming its own lower bid should have won despite a variant being invalidated. The court dismissed the bias and justification claims, but re-evaluated the contract award based on established practice requiring a higher weighting for price in less complex procurements like this excavator purchase, consequently reweighting the criteria from 40% to 60% for price and adjusting others accordingly. Furthermore, the court found the original scoring for "appropriateness," particularly concerning the weight given to a minor difference in operating weight, was unjustified, leading to a recalculated total score that demonstrated the challenger's bid was economically more advantageous, thus reversing the municipality's decision and awarding the contract to the challenger.

Legislator-Regeste

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Art. 1, Art. 2; Challenger Wins Excavator Contract Appeal After Court Recalculates Bid Weighting: The court dismissed the bias and justification claims, but re-evaluated the contract award based on established practice requiring a higher weighting for price in less complex procurements like this excavator purchase, consequently reweighting the criteria from 40% to 60% for price and adjusting others accordingly. Furthermore, the court found the original scoring for "appropriateness," particularly concerning the weight given to a minor difference in operating weight, was unjustified, leading to a recalculated total score that demonstrated the challenger's bid was economically more advantageous, thus reversing the municipality's decision and awarding the contract to the challenger.

Schlagwörter

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Vertragspartei Differenzgeschäft Kaufpreis Offertbewertung kommunale Zuschlagserteilung Bauunternehmen Submission | Submissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1
The appeal is upheld, the contested decision is set aside, and the contract award for the supply of the mini-excavator is granted to the appellant, as stated in the first order.
Art. 2
The court costs, including the state fee and chancery expenses, are ordered to be borne by the Municipality of ..., as stated in the second order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1

The appeal is upheld, the contested decision is set aside, and the contract award for the supply of the mini-excavator is granted to the appellant, as stated in the first order.

Art. 2

The court costs, including the state fee and chancery expenses, are ordered to be borne by the Municipality of ..., as stated in the second order.

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Volltext

U 04 3

2. Kammer

URTEIL vom 5. Februar 2004

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Submission

1. Die Gemeinde … lud verschiedene Hersteller ein, ihr die Lieferung eines hydraulischen Kompaktbaggers zu offerieren. In den Vergabeunterlagen wurden folgende Zuschlagskriterien genannt und gewichtet:

- Zweckmässigkeit 30 %

- Preis 40 %

- Standort für Service/Unterhalt 15 %

- Liefertermin 5%

- Garantieleistungen 10 %

Die Offertöffnung fand am 11. Dezember 2003 statt und zeigte folgendes Bild:

- … AG Fr. 61'009.--

- … AG Variante Fr. 58'750.--

- AG … Fr. 63'484.--

- … Fr. 72'576.--

Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 vergab die Gemeinde die Lieferung an die AG …, da dieses Angebot nach Massgabe der Zuschlagskriterien als das wirtschaftlich günstigste einzustufen sei. Die Variante der … AG wurde für ungültig erklärt.

2. Dagegen erhob die … AG am 13. Januar 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der für das Ressort zuständige Gemeinderat arbeite für die AG … und sei daher befangen. Die Ausschreibung sei bewusst auf das Produkt der AG … und nicht auf Aufgabenerfüllung ausgerichtet worden. Die Vergabe sei nicht transparent; es fehle eine Begründung, weshalb der Zuschlag an das teurere Produkt gegangen sei.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat, der als Mechaniker für die AG … arbeite, sei bei diesem Geschäft in Ausstand getreten. Die technischen Anforderungen seien nach dem vorgesehenen Einsatz definiert worden, dabei habe man teilweise auf Daten im Internet abgestellt, teilweise vom alten Bagger (Produkt der Fa. …) übernommen. Das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 sei das wirtschaftlich günstigste. Die Preisdifferenz sei klein und werde durch den Standort des Mechanikers leicht wettgemacht. Zudem erfülle die Maschine die Anforderungen am besten. - Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete auf eine Teilnahme am Verfahren.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Da das Gemeindevorstandsmietglied, welches bei der Beschwerdegegnerin

2 angestellt ist, bei Entscheid über die zu beurteilende Vergabe in Ausstand getreten ist, erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid sei wegen Befangenheit eines Behördemitgliedes aufzuheben, als unbegründet.

b) Aus den auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten geht klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz der Zuschlag der Beschwerdegegnerin 2 erteilt hat. Die Rüge der mangelhaften Begründung ist infolgedessen nicht stichhaltig.

2. a) Nach der neuen Praxis des Verwaltungsgerichtes muss dem Preis in der Regel eine vorrangige Bedeutung zukommen. Das Gericht hat als allgemeine Regel festgehalten, dass dem Preis umso höheres Gewicht zuzuerkennen ist, je geringer der Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe ist. Als Richtschnur hat es vorgegeben, dass bei Aufgaben mittlerer Komplexität das Gewicht des Preises in der Regel nicht weniger als 50 % betragen sollte. Umgekehrt darf bei hochkomplexen Aufträgen der Preis eine untergeordnete Rolle spielen (vgl. PVG 2002 Nr. 36).

b) Im selben mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall, wo es um die Beschaffung eines Pistenfahrzeuges ging, hat das Gericht festgehalten, dass es nicht haltbar sei, dem Preis ein geringeres Gewicht als 60 % zuzuerkennen.

Dies gilt vorliegend umso mehr, als es sich bei dem zu beschaffenden Kleinbagger um ein einfacheres Gerät handelt, als dies eine Pistenmaschine ist. Die Lieferung solcher Bagger gehört zum Kerngeschäft der beiden Anbieter, weshalb sich eine Gewichtung des Preises mit weniger als 60 % sachlich nicht vertreten lässt. Dies hat zur Folge, dass für die Gewichtung der beiden anderen Kriterien nur noch 40 % zur Verfügung stehen. Da gemäss der Rechtsprechung neben dem Preis die Qualität - hier im Sinne der Zweckmässigkeit - das Hauptkriterium bildet (vgl. PVG 2002 Nr. 36), erscheint es als angezeigt, dieses Kriterium mit 20 % zu gewichten, sodass für das Kriterium Standort noch 10 % und für die beiden anderen untergeordneten Kriterien noch je 5 % übrig bleiben.

3. Bei der Bewertung des Kriteriums "Zweckmässigkeit" ist eine Korrektur erforderlich. In der Ausschreibung wird auf Seite 4 ausgeführt, die Maschine sollte ein Betriebsgewicht zwischen 3.3 - 3.6 t aufweisen (Wunsch: 3.5 t).

Dazu wird im BeurteiIungsblatt der Gemeinde näher präzisiert, dass bezüglich Gewicht und Breite des Baggers von den Abmessungen des vorhandenen Anhängers bzw. Jeeps ausgegangen worden sei (Breite ca. 1,65 m; max.

Ladegewicht ca. 3.7 t). Während der Bagger der Beschwerdegegnerin 2 exakt

3.5 t wiegt (=Wunschgewicht), weist jener der Beschwerdeführerin 3.3 t auf, was immer noch innerhalb der Vorgaben der Ausschreibung liegt. Es ist nun sachlich nicht gerechtfertigt, das Angebot der Beschwerdeführerin bei diesem Kriterium wegen des Mindergewichts von 200 kg mit bloss 2 statt 3 Punkten zu bewerten. Zum einen ist es absolut nicht erkennbar, inwiefern sich dieser Gewichtsunterschied auf die Qualität der Maschine auswirken soll. Zum andern hätte in den Ausschreibungsunterlagen zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass eine Abweichung vom Wunschgewicht zu einem Punkteabzug führen würde. Die beiden zur Diskussion stehenden Angebote sind daher beim Kriterium Zweckmässigkeit gleich zu bewerten. Die Korrektur bei der Gewichtung des Preiskriteriums und bei der Bewertung der Zweckmässigkeit führt zu folgendem neuen Ergebnis:

Kriterien Gew. Beschwerdeführerin Beschwerdegegnerin 2 Zweckmässigkeit 20% 3.0 x Faktor 0.2 3.0 x Faktor 0.2

0.6 0.6 Preis 60% 3.0 x Faktor 0.6 2.5 x Faktor 0.6

1.8 1.5 Standort Service 10% 1.0 x Faktor 0.1 2.0 x Faktor 0.1

0.1 0.2 Liefertermin 5% 3.0x Faktor 0.05 3.0 x Faktor 0.05

0.15 0.15 Garantie 5% 3.0x Faktor 0.05 3.0 x Faktor 0.05

0.15 0.15 Total 2.80 2.60

Dies führt dazu, dass sich das Angebot der Beschwerdeführerin als das wirtschaftlich günstigste erweist. Hinzu kommt noch, dass es äusserst fragwürdig war, die beiden Anbieter beim Standortkriterium derart unterschiedlich zu bewerten, wie dies die Vorinstanz getan hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde.

Eine aussergerichtliche Entschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Zuschlag für die Lieferung des Kleinbaggers der Beschwerdeführerin gemäss ihrem Angebot erteilt.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-- zusammen Fr. 1’626.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.