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U 2004 118 • VG GR U 2004 118 KI-generiert

Contract Award Upheld Based on Lower Price Despite Minor Quality Difference

Geschäftsnummer U 2004 118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to award a contract for the procurement of operating tables to the bidder that offered the lower price of approximately 747,646.30, despite the appealing party submitting a slightly higher-scoring offer (24.38 vs. 24.48 points) but at a price nearly 15% higher. The court reasoned that the awarding authority correctly applied the pre-announced, weighted evaluation criteria, and the minor point difference did not outweigh the substantial price advantage, especially considering the public interest in cost efficiency for essential medical equipment; furthermore, the appellant's claims regarding non-compliance or false statements by the winning bidder were deemed unsubstantiated after thorough review.

Legislator-Regeste

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Art. 13 SubG, Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 SubG, Art. 21 SubG, Art. 22 SubG, Art. 21 Abs. 3 SubG, Art. 75 VGG; Contract Award Upheld Based on Lower Price Despite Minor Quality Difference: 24.48 points) but at a price nearly 15% higher. The court reasoned that the awarding authority correctly applied the pre-announced, weighted evaluation criteria, and the minor point difference did not outweigh the substantial price advantage, especially considering the public interest in cost efficiency for essential medical equipment; furthermore, the appellant's claims regarding non-compliance or false statements by the winning bidder were deemed unsubstantiated after thorough review.

Schlagwörter

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öffentlicher Auftrag Differenzgeschäft Zuschlagskriterien Einstandspreis Begründungserfordernisse begründeter Entscheid Submission | Submissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 SubG
Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 SubG
Nach Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 SubG kommt das offene Verfahren bei Vergaben für Lieferungsverträge ab Fr.
Art. 21 SubG
Laut Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs.
Art. 22 SubG
Ein Angebot wird von der Berücksichtigung gemäss Art. 22 SubG insbesondere dann ausgeschlossen und damit für ungültig erklärt, wenn die Anbieterin z.B.
Art. 21 Abs. 3 SubG
Cited in the reasoning when confirming that the award matrix was correctly implemented according to legal requirements, which underpins the rejection of the appeal.
Art. 75 VGG
Basis for imposing the entire court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.
Art. 22 lit. c SubG
Cited in the reasoning as a potential exclusion ground that was not met by the successful bidder, supporting the final decision to dismiss the appeal.
Art. 22 lit. e SubG
Cited in the reasoning as a potential exclusion ground based on false information that was not proven against the successful bidder, supporting the final decision to dismiss the appeal.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 3 SubG

Cited in the reasoning when confirming that the award matrix was correctly implemented according to legal requirements, which underpins the rejection of the appeal.

Art. 22 lit. c SubG

Cited in the reasoning as a potential exclusion ground that was not met by the successful bidder, supporting the final decision to dismiss the appeal.

Art. 22 lit. e SubG

Cited in the reasoning as a potential exclusion ground based on false information that was not proven against the successful bidder, supporting the final decision to dismiss the appeal.

Art. 75 VGG

Basis for imposing the entire court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

1.

The main operative order dismissing the appeal.

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Volltext

U 04 118

2. Kammer

URTEIL vom 23. Dezember 2004

betreffend Submission

1. a) Am 12. August 2004 lud das Rätische Kantonsund Regionalspital Chur (hiernach Spitäler Chur AG) amtlich zur Offertstellung im offenen Verfahren gemäss kantonalem Submissionsgesetz (SubG) im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe für die Ersatzanschaffung von Operationstischen mit Zubehör für sechs Operationssäle, gestaffelt in drei Etappen (Stichwort:

Anschaffung OPS-Tische) ein. Eingabetermin war der 20. September 2004.

Innert Frist gingen zwei Angebote ein, wobei die Offerte der … einen Anschaffungspreis von Fr. 747'646.30 und jene der … von Fr. 857'661.10 (Preisdifferenz Fr. 110'014.80 bzw. 14.7%) beinhaltete.

b) In der Folge nahm die Spitäler Chur AG die Auswertung der zwei Offerten anhand der von ihr vorher im Devis bekannt gegebenen Zuschlagskriterien vor, prozentual gewichtet mit: 40% Zweckmässigkeit, Funktionalität, Pflichtenheft; 20% Wirtschaftlichkeit; 10% Wartungskonzept; 10% Navigationssystem; 5% Installationskonzept; 5% Schulung; 5% Zubehörteile und 5% Probestellung. Am Ende resultierte daraus für die … eine Gesamtpunktzahl von 24.48; die preislich teurere Offerte der … wurde gesamthaft mit 24.38 Punkten bewertet.

c) Mit Verfügung vom 18. Oktober, mitgeteilt am 25. Oktober 2004 erteilte die Spitäler Chur AG die Arbeitsund Lieferungsvergabe betreffend OPS-Tische einschliesslich Zubehör an die … für Fr. 747'646.30 (exkl. MwSt) mit der Begründung, „wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Punkt 1.8 des Pflichtenheftes“.

2. Dagegen erhob die … am 5. November 2004 fristund formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und Direktvergabe des Lieferungsauftrags an sie;

eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung;

subeventualiter um Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie unter mehreren Positionen der Ausschreibungsunterlagen (Devis) ein qualitativ besseres Angebot als die Konkurrentin eingereicht habe, dafür aber laut prozentualer Skala der Zuschlagskriterien zu niedrig bewertet worden sei. In diesem Sinne bemängelte sie besonders die Bewertung der Devis-Pos. 1.02 (Entwicklungsjahr), Pos. 1.03 (Produktionsstart), Pos. 1.11 (Erfahrungen bei maschineller Reinigung), Pos. 4.13 (Möglichkeit elektrischer Tischverschiebung [modulare universelle OP-Lagerfläche]), Pos. 5.05 (zugelassenes Patientengewicht: 225 kg max. Gewicht ohne Positionsabhängigkeit), Pos. 5.08 (Tauglichkeit für tägliche Reinigung im Automaten) und der Zubehörteile (Mehrgewicht kein Grund für Minderbewertung, weil im Gegenzug auch höhere Belastbarkeit). Weiter führte sie Positionen im Devis an, bei welchen die berücksichtigte Anbieterin die gestellten Anforderungen nicht oder bloss völlig ungenügend erfüllt habe, was zum Ausschluss jener Offerte hätte führen müssen. Dazu wurde auf Pos.

2.03 (Mobile Tischsäule), Pos. 2.24 (Unabhängigkeit Patientenstellung bei Gewichtsermittlung), Pos. 4.12 (Verstellwinkel 90° bei Beinplatten auf- /abwärts) und Pos. 6.05 (Modulare Extentionseinheit für Oberschenkel sowie untere Extremitäten) verwiesen. Ferner machte sie noch geltend, dass die berücksichtigte Anbieterin unter zwei Positionen Falschangaben gemacht habe, weshalb deren Bewertung dort zu hoch ausgefallen sei. Hierzu wurden die Pos. 4.08 (Motorische Änderung unterer Rückenplatte) und Pos. 4.09 (Längsverschiebeweg; Abzug 1 Bewertungspunkt) genannt. Aus all diesen Gründen sei die Auftragsvergabe zu Unrecht nicht an sie als wirtschaftlich günstigere Anbieterin erfolgt, was zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse.

3. In der Vernehmlassung beantragte die Vergabeinstanz (Spitäler Chur AG)

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen hielt sie zur angefochtenen Bewertung der Pos.1.02 und 1.03 fest, dass die gewünschten OP-Tische modernste Hightech-Geräte seien und das Alter der Tischentwicklung (1997 bei berücksichtigter Anbietern bzw. 1994 bei Beschwerdeführerin) sowie die serienmässige Auslieferung (1998 bzw. 1995) zu Recht als wesentlich taxiert worden seien. Zur Pos. 1.11 wurde vermerkt, dass es keine Rolle gespielt habe, ab wann die OP-Geräte [Beschwerdeführerin seit 1985; berücksichtigen Firma seit 2002] maschinell gereinigt werden könnten, sondern allein, dass sie überhaupt maschinell abwaschbar seien. Zur Pos. 4.13 wurde angeführt, dass das qualitativ bessere Produkt der Beschwerdeführerin bezüglich modulare universelle OP- Lagerfläche auch mit einem Punkt höher bewertet worden sei. Genau gleich verhalte es sich bezüglich der Pos. 6.05 (modulare Extensionseinheit). Zu den ähnlich gelagerten Pos. 2.24, 5.05 und 5.08 stellte sie klar, dass die berücksichtigte Anbieterin ein zulässiges Patientengewicht von 225 kg zugesichert und mit einem TÜV-Gutachten belegt habe, was ausreichend gewesen sei und gewiss keinen Wettbewerbsausschluss gerechtfertigt hätte. Der Einwand, dass die OP-Geräte derselben Anbieterin für die Tagesreinigung im Automaten weniger gut geeignet seien als die Apparate der Beschwerdeführerin, sei materiell unbegründet. Bei der Pos. 2.03 (Mobile Tischsäule) habe es sich um kein zwingendes Erfüllungskriterium (mittels Transporter mit oder ohne Tischplatte verfahrbar) gehandelt, weshalb es auch an jener Würdigung und Bewertung nichts auszusetzen gebe. Falschangaben seitens der berücksichtigten Anbieterin (Pos. 4.08.-09) seien nicht ersichtlich, da die Vergabebehörde sämtliche Leistungspositionen jeweils gründlich und vollständig überprüft habe. Im Übrigen sei das Mehrgewicht der Zugehörteile bei der Offerte der Beschwerdeführerin für das davon berührte Spitalpersonal und deren täglichen Umgang mit den neuen OP-Geräten sehr wohl von Relevanz. Zusammengefasst bedeute dies, dass beide Konkurrenten die Anforderungen laut Devis erfüllt hätten; die nur vereinzelt bessere Angebotsqualität der Beschwerdeführerin jedoch weder aufgrund der Gesamtauswertung nach Punkten noch angesichts des um 15% höheren Preises im Resultat das wirtschaftlich günstigere Angebot dargestellt habe, weshalb der Zuschlag zu Recht an die berücksichtigte Anbieterin ergangen sei.

4. In ihrer Stellungnahme beantragte die berücksichtigte Anbieterin – in etwa mit denselben Argumenten wie die Vergabeinstanz – Abweisung der Beschwerde und damit Bestätigung der an sie erteilten Auftragsvergabe.

5. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Einwände und Gegenargumente noch zu ergänzen und zu vertiefen, wovon allseits einlässlich Gebrauch gemacht wurde. Mit Präsidialverfügung vom 13.

Dezember 2004 erklärte der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel in diesem Streitverfahren für beendet.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Wie von den Parteien übereinstimmend und zu Recht anerkannt wurde, findet auf die strittige Auftragsvergabe das kantonale Submissionsgesetz (SubG;

BR 803.300) in der seit 1. Juli 2004 gültigen Fassung Anwendung. Laut Art.

13 SubG zeichnet sich die Verfahrensart des offenen Verfahrens dadurch aus, dass eine Auftragsvergabe öffentlich ausgeschrieben wird und alle Anbieter ein Angebot einreichen können. Nach Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 SubG kommt das offene Verfahren bei Vergaben für Lieferungsverträge ab Fr. 150'000.-- (lit. c)

sowie für Dienstleistungsaufträge ab Fr. 250'000.-- (lit. d) zur Anwendung.

Unbestritten liegt das Auftragsvolumen der hier zur Diskussion stehenden OP- Gerätelieferung betragsmässig darüber, womit hinreichend erstellt ist, dass auf den vorliegenden Streitfall das SubG anwendbar ist und die gewählte Verfahrensart zulässig war. Im Übrigen hätte die Geltung des alten SubG von 1998 zum selben Endergebnis geführt.

2. Laut Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur sowie Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2), wobei die Auftraggeberin in der Ausschreibung oder im Devis die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung (in Prozenten) oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gibt (Abs. 3). Ein Angebot wird von der Berücksichtigung gemäss Art. 22 SubG insbesondere dann ausgeschlossen und damit für ungültig erklärt, wenn die Anbieterin z.B. ein Angebot einreicht, das den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c) oder wenn sie gegenüber der Auftraggeberin falsche Auskünfte erteilt (lit. e).

3. a) Wie die tabellarische Zusammenfassung der Bewertungsergebnisse (Beilage

3 der Vorinstanz), die Auswertung der Details der Leistungsvorgaben (Beilage 3.a) sowie die Benotung der Details Probestellung (Beilage 3.b) in übersichtlicher, einleuchtender und schlüssiger Weise gezeigt haben, ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern die Vergabebehörde ausschreibungswidrig (vgl. aufgestellte Zuschlagskriterien samt prozentualer Gewichtung laut Ziff. 1.8 des Pflichtenhefts) oder gar willkürlich gehandelt haben sollte, als sie die zahlreichen Devisvorgaben beider Offerten auf ihre Vollständigkeit und Systemtauglichkeit überprüfte und sogleich durch Bewertungspunkte miteinander verglich (Gerätequalität, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit etc.), um so aussagekräftige und zuverlässige Eckwerte für eine möglichst sachgerechte Gesamtbeurteilung der zwei eingegangen Offerten zu erhalten. Es liegen im Besonderen auch keine Umrechnungsfehler oder dergleichen vor, welche eine erneute Überprüfung der aktenkundig sehr seriös und detailliert ausgewerteten Leistungsvorgaben durch die Vergabeinstanz als notwendig oder zumindest plausibel hätten erscheinen lassen. An der einwandfrei umgesetzten Bewertungsmatrix nach den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 21 Abs. 3 SubG besteht für das Gericht vielmehr kein Zweifel. Hinzu kommt, dass auch keine Ausschlussgründe gestützt auf Art. 22 lit. c (unvollständige oder ungenügende Offerteingabe durch berücksichtigte Anbieterin) oder nach Art. 22 lit. e (Falschauskünfte) SubG erkennbar sind, zumal die diesbezüglichen Vorwürfe der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz allesamt glaubhaft widerlegt werden konnten. An der ermittelten Gesamtpunktzahl von 24.48 zugunsten der berücksichtigen Anbieterin bzw. der zugegebenermassen nur geringfügig niedrigeren Punktzahl von 24.38 für die Beschwerdeführerin gibt es demnach nichts zu kritisieren. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bei einzelnen Devispositionen (wie z.B. unter Pos. 4.13 oder Pos. 6.05)

unbestritten ein qualitativ besseres Produkt offerierte hatte, da die berücksichtigte Anbieterin die Voraussetzungen laut Devis selbst dort wenigstens erfüllen konnte und den dort erlittenen Punkterückstand offensichtlich bei anderen Leistungspositionen (vgl. Pos. 1.02-03, Pos. 4.12 und Pos. 5.05) wieder auszugleichen vermochte.

b) Im Weiteren gilt es nicht zu übersehen, dass die Offerte der berücksichtigten Anbieterin um rund Fr. 110'000.-- bzw. fast 15% preisgünstiger ausfiel als jene der Beschwerdeführerin, was durch die Vergabeinstanz aufgrund der vorher bekannt gegebenen Bewertungsund Umrechungsskala (vgl. Beiblatt zu Beilage 3) entsprechend gewürdigt und sodann beim Gesamtresultat gebührend mitberücksichtigt wurde. Dem Kriterium des Preises gilt es hier umso mehr Rechnung zu tragen, als der strittige Lieferungsauftrag in erster Linie eine verbesserte Medizinalversorgung der gesamten Bevölkerung im Kanton bezweckt und ein möglichst tiefer Anschaffungspreis bei sonst ungefähr gleichwertiger bzw. ebenbürtiger OP-Gerätequalität folglich von hohem öffentlichen Interesse ist, da dieser Umstand geeignet ist, zu einer allfälligen Entlastung des gewöhnlichen Steuerzahlers beizutragen.

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Vergabeentscheid deviskonform, d.h. rechtens und vertretbar ist, was zur Bestätigung der Auftragsvergabe an die Mitbewerberin für Fr. 747'646.30 (exkl. MwSt) und infolgedessen zur Abweisung der Beschwerde führt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 75 VGG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 1 zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 2 steht hingegen praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.-- zusammen Fr. 6'162.--

gehen zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die … hat die Spitäler Chur AG aussergerichtlich mit Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt)

zu entschädigen.