Hemp Crop Seizure Upheld Due to High THC Content and Public Health Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant who reported growing hemp was ordered to have the crop seized and destroyed by the cantonal authority because an analysis showed the plants had a Tetrahydrocannabinol (THC) content projected to reach between 4.0–8.0%, making them suitable for consumption as a narcotic, which is illegal under narcotics laws regardless of self-medication claims, as Cannabis is not an approved substance for treating drug addiction, and the claimant failed to provide adequate security against theft or misuse. The court upheld the seizure and destruction order based on the relevant Hemp Notification Ordinance and cantonal Health Law because the high THC content posed an ongoing danger to public health, rejecting the claimant's arguments regarding medical necessity and security measures as insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 GesG, Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG, Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 15a Abs. 5 BetmG, Art. 50 Abs. 1 GesG, Art. 6 der Hanfmeldeverordnung; Hemp Crop Seizure Upheld Due to High THC Content and Public Health Risk: The court upheld the seizure and destruction order based on the relevant Hemp Notification Ordinance and cantonal Health Law because the high THC content posed an ongoing danger to public health, rejecting the claimant's arguments regarding medical necessity and security measures as insufficient.
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KI-generiertThis provision, in conjunction with Art. 50 GesG, was the legal basis used to uphold the seizure and ordered destruction of the hemp.
This provision, in conjunction with Art. 6 of the Hemp Notification Ordinance, was the legal basis used to uphold the seizure and ordered destruction of the hemp.
This specific subsection justified the ordering of destruction because the danger was deemed permanent.
Although cited in the reasoning to establish the illegality of cultivation for narcotic purposes, it was not explicitly cited in order 1 or 2.
Cited in the reasoning regarding the required authorization for doctors treating drug dependency, but not explicitly cited in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the required authorization for doctors treating drug dependency, but not explicitly cited in the dispositive orders.
Cited in the reasoning to support the instruction for destruction under threat of substitute execution, but not explicitly cited in the dispositive orders.
Volltext
U 04 106
1. Kammer
URTEIL vom 30. September 2004
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Beschlagnahme von Hanf
1. … meldete dem Amt für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung Graubünden mit Schreiben vom 16. Mai 2004 den Anbau von Hanf auf einer Fläche von 180 m² in …
2. Gemäss Angaben des Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartements Graubünden (JPSD) habe man ihn mit Schreiben vom 2. Juni 2004 aufgefordert, der Kantonspolizei bis zum 15. Juni 2004 den schriftlichen Nachweis einer legalen Verwendung des von ihm angebauten Hanfs zu erbringen. Der Nachweis müsse folgende Angaben enthalten:
• einen Abnahmevertrag mit Name, Adresse und Telefonnummer des Abnehmers und den vereinbarten Abnahmepreis,
• den Verwendungszweck der Hauptund Abfallprodukte,
• ein Konzept zur Sicherstellung, dass keine Pflanzen oder Bestandteile von Pflanzen entwendet bzw. illegal verwendet werden können,
• eine Bestätigung der Verarbeitung der Ernte vor Ort und den Nachweis der Verfügbarkeit entsprechender Infrastruktur,
• den Zeitpunkt der Verarbeitung und Lieferung.
Zudem sei … darauf aufmerksam gemacht worden, dass vom Hanf Proben entnommen würden, da er nicht im Sortenkatalog aufgeführt sei, und dass mangels Nachweises der legalen Verwendung die Beschlagnahmung und Vernichtung der Hanfpflanzen verfügt werde.
3. … bestreitet, dieses Schreiben erhalten zu haben und reichte auch keine Stellungnahme ein. In seiner Anbauanmeldung vom 16. Mai hatte er aber festgehalten, dass die angebauten Hanfpflanzen der Selbstmedikation dienen würden. Dies falle unter das Arztgeheimnis und sei nicht für die Behörden bestimmt. Angaben über ein Sicherheitsdispositiv reichte er nicht ein.
4. Am 18. August 2004 nahm ein Vertreter des Kantons Proben vom angebauten Hanf. Die durchgeführte Analyse ergab einen Gehalt der Jungpflanzen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 2.0%, was gemäss Angaben des JPSD einem voraussichtlichen THC-Gehalt von 4.0 – 8.0 % im Reifestadium entspricht.
5. Mit Verfügung vom 7. September 2004 ordnete das JPSD die Beschlagnahmung der angebauten Hanfpflanzen an. … wurde unter Androhung der Ersatzvornahme und Hinweis auf Art. 289 und 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angewiesen, die Pflanzen bis zum 20. September 2004 zu vernichten. Das Departement stellte in seiner Begründung fest, dass der angebaute Hanf zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet sei. … könne weder dessen legale Verwendung, noch das Bestehen eines tauglichen Sicherheitsdispositivs rechtsgenüglich nachweisen. Da eine illegale Verwendung des Hanfs nicht ausgeschlossen werden könne, werde gestützt auf Art. 6 der Bündner Hanfmeldeverordnung (BR 504.360) i. V m. Art. 50 des Gesundheitsgesetzes (GesG, BR 500.00) die Beschlagnahmung und Vernichtung der Ernte verfügt.
6. Dagegen erhob … am 24. September 2004 Rekurs ans Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung. Er sei nie aufgefordert worden, den Nachweis eines legalen Verwendungszweckes zu erbringen. Seine Angaben seien stets korrekt gewesen, er habe nichts verheimlicht. Einen Vertrag mit einem Abnehmer gebe es nicht, da er den Hanf zur Eigenmedikation verwende, was auch zwei Ärzte bestätigen würden.
Sein Hanffeld werde permanent mit Ton und Bild mittels Video überwacht und es sei beinahe immer jemand zu Hause gewesen. Die Verarbeitung übernehme er selbst, aber den Lagerungsort gebe er nicht bekannt. Er habe nie bestritten, dass der THC-Gehalt über 2% liege, die entsprechenden Samen habe er von seinen eigenen Pflanzen. Es handle sich lediglich um 50 Pflanzen und über seine Gesundheit müsse er selbst entscheiden können.
Früher habe er harte Drogen konsumiert, komme aber heute mit dem Hanf gut zurecht. Deswegen brauche er auch keine anderen Drogen mehr.
7. In seiner Vernehmlassung beantragte das JPSD Nichteintreten, eventualiter die Abweisung des Rekurses und verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Weiter führt das JPSD aus, bei einer Kontrollfahrt der Kantonspolizei am 22. September 2004 sei festgestellt worden, dass das Feld des Rekurrenten ohne Vorankündigung geräumt worden sei, man habe deswegen strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen. Auf den Rekurs könne mangels schutzwürdigen Interessen somit nicht mehr eingetreten werden.
Sofern trotzdem darauf eingetreten werde, sei festzuhalten, dass der vom Rekurrenten angebaute Hanf wegen seines THC-Gehaltes für den Konsum als Betäubungsmittel geeignet sei und folglich eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstelle. Der Rekurrent gebe an, die Hanfpflanzen zu Eigenmedikation zu verwenden, was auch zwei Ärzte bestätigen würden. Nun sei es aber so, dass weder das Bundesamt für Gesundheit Cannabis zur Behandlung Drogenabhängiger zugelassen habe, noch der Kantonsarzt eine entsprechende Bewilligung für die Behandlung des Rekurrenten mit Betäubungsmitteln erteilt habe. Damit sei diese Behandlung illegal und der Rekurrent verstosse mit seinem Verhalten gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zudem sei das vorgelegte Sicherheitskonzept untauglich.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das JPSD macht zunächst geltend, dass mangels Rechtschutzinteresse nicht auf den Rekurs einzutreten sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Obwohl der Rekurrent den Hanf offensichtlich bereits geerntet hat, würde eine Aufhebung der betreffenden Verfügung für ihn bedeuten, dass er an sich frei über die Ernte verfügen könnte und nicht mehr die Verpflichtung bestünde, diese zu vernichten bzw. beschlagnahmen zu lassen. Da der Rekurrent somit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat, ist auf den Rekurs einzutreten.
2. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des JPSD vom 7.
September 2004. Zu beurteilen ist, ob die Beschlagnahmung und Vernichtung des angebauten Hanfs zu Recht verfügt wurde.
3. a) Rechtsgrundlage für die vom Rekursgegner angeordnete Beschlagnahmung des in … angebauten Hanfs ist Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art.
50 GesG. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Hanfmeldeverordnung kann die Ernte von Hanf sichergestellt werden, sofern sie
• entweder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln verwendet wird,
• oder Produkte angeboten werden, welche die zulässigen Grenzwerte übersteigen,
• oder die für den Konsum im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes geeignet sind.
Gemäss Art. 50 GesG kann das Departement generell Einrichtungen, Geräte, Drucksachen, Heilmittel und Gifte beschlagnahmen, sofern eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Ist mit einer dauernden Gefahr zu rechnen, verfügt es die Verwertung oder Vernichtung.
b) Die Hanfmeldeverordnung ihrerseits stützt sich auf das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und auf die Betäubungsmittelverordnung (BetmV, SR 812.121.1). Nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG fällt Hanfkraut als Rohmaterial unter die vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, ohne Rücksicht auf den THC- Gehalt. In bestimmten Fällen ist der Anbau und Verkauf von Hanf jedoch gestattet. Für diese Fälle haben die zuständigen Bundesämter Grenzwerte für den Gehalt an THC festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen, damit die zugelassenen Produkte und Hanfsorten nicht als Betäubungsmittel missbraucht werden. Beim Industriehanf liegt der Grenzwert bei einem THC- Gehalt von 0.3%. Dieser Grenzwert kann als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf (vgl. BGE 126 IV 199 f.; VGU R 03 41).
4. a) Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die angebaute Hanfsorte nicht auf dem Sortenkatalog der zugelassenen Hanfarten aufgeführt ist und einen THC- Gehalt aufweist, der über dem von der Praxis festgesetzten Grenzwert von 0.3% liegt und sie somit zum Konsum als Betäubungsmittel geeignet ist. Er gibt im Gegenteil offen zu, dass er den Hanf als Betäubungsmittel konsumiert und ihn aus diesem Grund selber anpflanzt. Der Rekurrent macht geltend, als ehemaliger Drogensüchtiger verwende er den Hanf zur Eigenmedikation, seine Ärzte würden dies bestätigen. Nun mag es zwar durchaus so sein, dass der Rekurrent den Konsum von Hanf als notwendig für seine Befindlichkeit betrachtet. Dies ändert aber nichts daran, dass der Anbau von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG illegal ist. Dabei ist irrelevant, dass der Rekurrent gemäss seinen Angaben keinen Handel betreibt, sondern den Hanf ausschliesslich selbst konsumiert und dies als notwendige Eigenmedikation bezeichnet, denn gemäss besagter Bestimmung ist bereits der Anbau von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung unzulässig. Ebenso ändert diese Begründung nichts an der Widerrechtlichkeit des Betäubungsmittelkonsums.
b) Ebenfalls nicht von Bedeutung ist diesbezüglich, dass zwei Ärzte die Eigenmedikation bestätigen. Wie das JPSD richtig ausführt, ist Cannabis vom Bundesamt für Gesundheit nicht als Präparat zur Behandlung Drogenabhängiger zugelassen. Zudem müssten die behandelnden Ärzte diesfalls über eine entsprechende Bewilligung gemäss Art. 15a Abs. 5 BetmG i. V. m. Art. 2 Abs. 3 lit. d der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BR 504.300) verfügen.
c) Schliesslich müssen auch die Sicherheitsvorkehrungen des Rekurrenten als ungenügend eingestuft werden. Die von ihm diesbezüglich getroffenen Massnahmen können nicht gewährleisten, dass die Entwendung von Hanf durch Dritte für illegale Zwecke ausgeschlossen ist. Eine Überwachung mittels Videokamera und die Aussage, dass meist jemand zu Hause sei, bieten keine ausreichende Sicherheit. Schon aus diesem Grund stellt der vom Rekurrenten angepflanzte Hanf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, was eine Sicherstellung durch die Behörden rechtfertigt.
5. Insgesamt ist damit festzustellen, dass die Beschlagnahmung gemäss Art. 6 der Hanfmeldeverordnung i. V. m. Art. 50 Abs. 1 GesG zu Recht angeordnet wurde. Da es sich zudem um eine dauernde Gefahr handelt, ist auch die Anordnung der Vernichtung gemäss Art. 50 Abs. 2 gerechtfertigt. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Rekurrenten.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-- zusammen Fr. 736.--
gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.