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SV2 2025 42 • KG GR SV2 2025 42 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer SV2 2025 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed an appeal challenging a decision regarding the coverage of course costs, but the initial submission failed to meet the statutory requirements for an appeal, lacking a formal motion, a concise statement of facts, and a brief justification. The court subsequently notified the litigant, granting a deadline for correction of the deficient submission, explicitly warning that failure to rectify the issues by the specified date would result in the appeal not being admitted. Since the litigant did not submit the required improvements by the extended deadline, the court dismissed the appeal as inadmissible due to the non-compliance with procedural formalities, although no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 61 ATSG, Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, Art. 1 Abs. 1 AVIG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 38 VRG, Art. 60 Abs. 2 i.V.m; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The court subsequently notified the litigant, granting a deadline for correction of the deficient submission, explicitly warning that failure to rectify the issues by the specified date would result in the appeal not being admitted. Since the litigant did not submit the required improvements by the extended deadline, the court dismissed the appeal as inadmissible due to the non-compliance with procedural formalities, although no court costs were imposed.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen Fristwahrung Fehlen materieller Voraussetzungen gesetzliche Grundlage Beschwerdelegitimation Einhaltung des Vorverfahrens Kursbesuch | Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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1.

This is the operative part stating that the appeal is not admitted, which is the final order based on the reasoning.

Art. 61 lit. b ATSG

Although cited in the reasoning regarding the deficiency of the submission, the core reason for non-admission (failure to remedy deficiency) is rooted in the general procedural framework for appeals under ATSG, which is the substantive basis for the outcome, even if not explicitly listed in the dispositive orders 1-4 by article number.

Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG

Although cited in the reasoning explaining the procedural default (failure to meet the deadline for improvement), this provision relates directly to the non-admission order in point 1.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the reasoning to justify the decision not to impose costs in point 2.

Art. 61 lit. g ATSG e contrario

Cited in the reasoning to justify the decision not to grant party costs to the opposing party in the dispositive reasoning, although this is a negative finding leading to order 2.

2.

This is the operative part stating that no costs are levied.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Urteil vom 8. September 2025 mitgeteilt am 10. September 2025

Referenz SV2 25 42

Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer

Besetzung von Salis, Vorsitz

Parteien A._____ Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur Beschwerdegegner

Gegenstand Kursbesuch

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 (Poststempel) an das Obergericht des Kantons Graubünden erhob A._____ Beschwerde gegen den Entscheid der Arbeitslosenkasse Graubünden betreffend Kurskostenübernahme.

B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (Versand per Einschreiben) teilte die zuständige Vorsitzende A._____ mit, dass unklar sei, ob sie eine Beschwerde bei Gericht einreichen möchte, und dass ihre Eingabe vom 3. Juli 2025 (Poststempel) den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an eine Beschwerde, wonach eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine kurze Begründung sowie eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten habe, nicht genüge. Es wurde ihr eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe bis zum 1. September 2025 eingeräumt. Ferner wurde sie insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht auf die Beschwerde eintrete, sofern innert Frist keine verbesserte Beschwerde eingereicht werde. Auch wurde A._____ auf die Berechnung, Einhaltung und Wiederherstellung der Frist aufmerksam gemacht.

C. Bis dato (8. September 2025) ging keine Reaktion auf die Verfügung vom

11. Juli 2025 beim Obergericht ein. Die gesetzte Frist zur Verbesserung bis zum

1. September 2025 verstrich demnach ungenutzt.

Erwägungen

1. Nach Art. 61 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall erweist sich die Eingabe/Beschwerde von A._____ – wie nachstehend ausgeführt wird – als offensichtlich unzulässig, was in den einzelrichterlichen Kompetenzbereich der Vorsitzenden fällt.

2. Gemäss den bundesgesetzlichen Bestimmungen des AVIG (SR 837.0; Art. 1 Abs. 1 AVIG) und des ATSG (Art. 61 lit. b ATSG) i.V.m. Art. 38 VRG hat eine Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine kurze Begründung zu enthalten. Sie ist zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht, wird eine angemessene Frist zur

2/4 Verbesserung angesetzt und mit der Androhung verbunden, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

3. Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass A._____ auf das Schreiben der Vorsitzenden 11. Juli 2025, welches ihr per Einschreiben am 15. Juli 2025 zugestellt wurde, nicht innert der ihr explizit gesetzten Frist bis 1. September 2025 reagierte. Sie hat damit die ihr gesetzte Nachfrist offensichtlich ungenutzt verstreichen lassen. Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die im konkreten Fall festgestellte Nichtbeachtung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Nachbesserung einer ungenügenden Eingabe an das Obergericht hat deshalb androhungsgemäss einen Nichteintretensentscheid zur Folge; unbesehen allfälliger weiterer Mängel der Eingabe.

4.1. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind A._____ keine Kosten aufzuerlegen.

4.2. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

3/4 Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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