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SR2 2025 67 • KG GR SR2 2025 67 KI-generiert

Procedural Appeal Regarding Untimely Correction of Formal Defect in Traffic Violation Appeal

Geschäftsnummer SR2 2025 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a procedural appeal against a decision that had forwarded their initial appeal concerning a traffic violation to the higher court after the lower court dismissed it. The higher court had previously instructed the appellant to correct the defect of an unsigned appeal submission by a set deadline, which was the same day the correction order was served, offering virtually no time to comply. Despite the short deadline coinciding with service, the appellant waited over three weeks to submit the signed document, which the court found to be an unjustified and untimely rectification of a correctable formal defect, leading the court to refuse to hear the substance of the appeal based on the principle of good faith and timely procedural action.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 38 Abs. 3 GOG, Art. 11 VGS; Procedural Appeal Regarding Untimely Correction of Formal Defect in Traffic Violation Appeal: The higher court had previously instructed the appellant to correct the defect of an unsigned appeal submission by a set deadline, which was the same day the correction order was served, offering virtually no time to comply. Despite the short deadline coinciding with service, the appellant waited over three weeks to submit the signed document, which the court found to be an unjustified and untimely rectification of a correctable formal defect, leading the court to refuse to hear the substance of the appeal based on the principle of good faith and timely procedural action.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden formeller Verfahrensmangel Verletzung der Verkehrsregeln Sachmangel Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen Verfahrensvorschriften Berichtigungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 38 Abs. 3 GOG

This article was cited as the basis for the single-judge decision competence to rule on the case.

Art. 11 VGS

This article was cited as the basis for waiving the collection of costs in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 2. Oktober 2025 mitgeteilt am 3. Oktober 2025

Referenz SR2 25 67

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Bergamin, Vorsitz Guetg, Aktuar

Parteien A.________ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Maloja vom 25. Juli 2025, mitgeteilt am

28. Juli 2025 (Proz. Nr. 515-2024-26) In Erwägung,

– dass das Regionalgericht Maloja mit Schreiben vom 5. August 2025 die von A.________ (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Abschreibungsbeschluss vom 25. Juli 2025, mitgeteilt am 28. Juli 2025, erhobene Beschwerde vom 1.

August 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weiterleitete,

– dass der Vorsitzende der zuständigen Zweiten strafrechtlichen Kammer des Obergerichts die nicht unterzeichnete Beschwerdeeingabe mit Verfügung vom

7. August 2025 zur Verbesserung des Mangels an den Beschwerdeführer zurückwies, und dem Beschwerdeführer hierfür Frist bis zum 22. August 2025 setzte,

– dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 22. August 2025 (Track-and- Trace-Auszug Nr. Z.1.________) zugestellt wurde,

– dass der Beschwerdeführer ein unterzeichnetes Beschwerdeexemplar der O.1.________ Post am 15. September 2025 übergab (vgl. Poststempel), welches wiederum infolge falscher Anschrift vom Regionalgericht Maloja an das Obergericht weitergeleitet wurde,

– dass gegen schriftlich eröffnete Entscheide innert einer Frist von zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 StPO),

– dass, wo das Gesetz ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt, die Eingabe zu unterzeichnen und zu datieren ist (Art. 110 Abs. 1, 2. Satz StPO),

– dass es sich bei der versehentlich vergessenen Unterschrift um einen verbesserlichen Mangel handelt, der innert einer kurzen von der Verfahrensleitung angesetzten Nachfrist nachgeholt werden kann, selbst wenn die Eingabefrist inzwischen abgelaufen ist (vgl. LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 110 N. 4 m.w.H.),

– dass vorliegend der Ablauf der zur Verbesserung gewährten Frist (22. August 2025) mit dem Datum der Zustellung der Verfügung zusammenfiel, sodass für den Beschwerdeführer faktisch keine Gelegenheit blieb, die Verbesserung rechtzeitig vorzunehmen, zumal er seine Eingabe hierfür entweder gleichentags der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw.

konsularischen Vertretung hätte übergeben müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO),

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– dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung vom 7. August 2025 jedoch nicht unmittelbar reagierte, sondern vielmehr bis am 15. September 2025 und damit mehr als drei Wochen zuwartete, um die unterschriebene Eingabe bei der O.1.________ Post aufzugeben, dies ohne Angabe von Gründen für die Verzögerung,

– dass vom Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch für die privaten Beteiligten eines Strafverfahrens gilt (vgl. WOHLERS, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 3 N. 12 ff.), eine zeitnahe Reaktion zu erwarten gewesen wäre,

– dass angesichts der klaren Überschreitung der Frist nicht mehr von einer rechtzeitigen Verbesserung des Mangels ausgegangen werden kann,

– dass damit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass in Anwendung von Art. 11 VGS (BR 350.210) auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

3/4 wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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