Recusal of Entire Regional Court Over Death Threat Allegation Against Bench
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe President of a Regional Court requested that all members of that court be disqualified from hearing a criminal case because the indictment included an allegation of a death threat made by the accused against all members of that very court, creating an objective appearance of bias under Article 56 lit. a and f of the Criminal Procedure Code, which the higher court accepted, concluding that the entire Regional Court was compromised as they would have to rule on a threat made against themselves and potentially be called as witnesses. Consequently, the court granted the motion for recusal, declared all members disqualified, and declined to appoint an independent court, instead forwarding that ancillary request to the administrative commission of the higher court for organizational determination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 lit. a-f StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 71 Abs. 2 GOG, Art. 39 Abs. 1 OGV, Art. 59 Abs. 4 StPO, Art. 10 Abs. 1 VGS; Recusal of Entire Regional Court Over Death Threat Allegation Against Bench: a and f of the Criminal Procedure Code, which the higher court accepted, concluding that the entire Regional Court was compromised as they would have to rule on a threat made against themselves and potentially be called as witnesses. Consequently, the court granted the motion for recusal, declared all members disqualified, and declined to appoint an independent court, instead forwarding that ancillary request to the administrative commission of the higher court for organizational determination.
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KI-generiertCited in the dispositive order (3) for determining that costs go to the Canton when the abstention request is granted.
Although mentioned in the reasoning regarding the transfer of competence, it is not explicitly cited in the dispositive orders.
Although mentioned in the reasoning regarding the competence of the higher court to rule on abstention, it is not explicitly cited in the dispositive orders.
Cited in the reasoning to establish the grounds for abstention, but not explicitly cited in the dispositive orders (1).
Cited in the reasoning to establish the grounds for abstention, but not explicitly cited in the dispositive orders (1).
Cited in the reasoning regarding the basis for awarding compensation, but not explicitly cited in the dispositive orders (4).
Volltext
«I_NAM»
«I_ALI»
«I_BEM»
Beschluss vom 6. August 2025 mitgeteilt am 8. August 2025
Referenz SR2 25 40
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Bergamin, Vorsitz Audétat und Righetti Guetg, Aktuar
Parteien Regionalgericht Imboden Plaz 7, 7013 Domat/Ems Gesuchsteller
gegen
A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg
B._____ Privatkläger
C._____ Privatklägerin
D._____ AG Privatklägerin
Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gegenstand Ausstand (Einsetzung eines unabhängigen Gerichts) In Erwägung,
– dass der Präsident des Regionalgerichts Imboden mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2025 beantragte, es sei festzustellen, dass im gegen A._____ geführten Strafverfahren Proz. Nr. 515- 2025-6 für sämtliche Mitglieder des Regionalgerichts Imboden Ausstandsgründe vorliegen würden und es sei ein anderes Regionalgericht für den Straffall für zuständig zu erklären,
– dass begründend ausgeführt wird, das Regionalgericht Imboden müsste entsprechend des in Anklageziffer 1.5 der Anklageschrift vom 9. Juli 2025 erhobenen Sachverhaltsvorwurfs unter anderem auch über eine von A._____ mutmasslich gegen sämtliche Mitarbeiter bzw. Mitglieder des Regionalgerichts Imboden gerichtete Todesdrohung entscheiden,
– dass die Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2025 zur Vernehmlassung bis zum
25. Juli 2025 aufgefordert wurden,
– dass sich lediglich die Staatsanwaltschaft sowie A._____ zum Gesuch vernehmen liessen, wobei die Erstgenannte auf eine Stellungnahme verzichtete und der Letztgenannte sich den Anträgen sowie der Begründung des Regionalgerichts Imboden anschloss,
– dass Art. 56 lit. a-f StPO Gründe aufführt, aufgrund derer eine in einer Strafbehörde tätige Person von sich aus oder auf Gesuch einer Partei hin in den Ausstand zu treten hat,
– dass vorliegend Art. 56 lit. a und f StPO als Ausstandsgründe in Betracht kommen,
– dass gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz über den Ausstand ohne weiteres Beweisverfahren endgültig entscheidet, zumal ein erstinstanzliches Gericht betroffen ist,
– dass zur Beurteilung des vorliegenden Gesuches das Obergericht des Kantons Graubünden, genauer dessen Zweite strafrechtliche Kammer, zuständig ist (vgl.
dazu den Beschluss des Obergerichts SR2 24 63 vom 30. April 2025 E. 1.3 m.w.H.),
– dass die Verfahrensleitung infolge längerer Abwesenheit des kammervorsitzenden Richters Nydegger auf dessen Stellvertreter, Richter Bergamin, überging,
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– dass die Zuständigkeitsfrage hinsichtlich des Antrages um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts davon abweichend zu beantworten ist,
– dass nämlich dann, wenn ein Regionalgericht unter anderem wegen Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden kann, das Obergericht es durch Mitglieder eines anderen Regionalgerichts ergänzen oder ein anderes Regionalgericht für zuständig erklären kann (vgl. Art. 71 Abs. 2 GOG [BR 173.000]),
– dass es sich dabei klassischerweise um einen (organisatorischen) Akt der Justizverwaltung handelt, welcher in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Kompetenzzuteilung in den Kompetenzbereich der Verwaltungskommission fällt (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 OGV [BR 173.010]),
– dass mangels Zuständigkeit auf das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts nicht eingetreten werden kann, das Gesuch stattdessen
– infolge Gutheissung des Ausstandsgesuches (vgl. dazu nachfolgend) – zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts weitergleitet wird,
– dass damit lediglich über das Ausstandsgesuch zu befinden ist,
– dass eine Befangenheit unter anderem anzunehmen ist, wenn das Gericht in Sachen eines seiner Mitglieder zu urteilen hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 2016 23 vom 22. Juni 2016 E. 4d),
– dass nämlich in der vorliegenden Konstellation das Regionalgericht in einem Strafverfahren über eine gegen das Regionalgericht Imboden (bzw. sämtliche Mitarbeiter bzw. Mitglieder des Regionalgerichts Imboden) gerichtete Todesdrohung zu entscheiden hätte, die sie letztlich selbst betrifft,
– dass es zudem im Bereich des Möglichen liegt, dass allgemein Mitglieder des Regionalgerichts Imboden oder gar direkt für den vorliegenden Straffall eingesetzte Richterinnen oder Richter als Zeugen einvernommen werden,
– dass damit aufgrund der Gesamtumstände objektiv von einem Anschein der Befangenheit auszugehen ist, der sämtliche Mitglieder des Regionalgerichts gleichermassen betrifft,
– dass das Ausstandsgesuch gutzuheissen ist,
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– dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO zulasten des Bundes bzw. des Kantons gehen, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird,
– dass die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Beschluss gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt wird,
– dass für die Zusprechung einer Parteientschädigung sinngemäss Art. 416 ff.
StPO zur Anwendung gelangen (Urteil des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 6.2),
– dass sich der Entschädigungsentscheid dabei nach dem Obsiegen oder Unterliegen richtet (Art. 429 ff. StPO) und folglich dem Kostenentscheid folgt,
– dass A._____ angesichts seiner kurzen Eingabe (vgl. act. A.2) kein nennenswerter Aufwand entstanden ist und ihm demzufolge keine Entschädigung zugesprochen wird,
4/5 wird erkannt:
1. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass sich im Straffall Proz. Nr. 515-2025-6 sämtliche Mitglieder des Regionalgerichts Imboden im Ausstand befinden.
2. Auf das Gesuch um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts wird nicht eingetreten.
Das Gesuch wird zuständigkeitshalber der Verwaltungskommission des Obergerichts weitergeleitet.
3. Die Kosten in Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht).
4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Mitteilungen]
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