Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR2 2025 39 • KG GR SR2 2025 39 KI-generiert

Appeal Dismissed for Invalid Objection and Improper Appellate Filing

Geschäftsnummer SR2 2025 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal court dismissed the appeal challenging the lower court's decision to disregard the appellant's objection to a penalty order, reasoning that the initial objection to the penalty order was invalid because it lacked the required original signature, and the appellant failed to cure this defect despite a deadline extension. Furthermore, the appellate submission itself was deemed inadmissible because it was improperly filed via uncertified email, lacked specific legal arguments or defined requests, and contained inappropriate language, leading the court to refuse to proceed with the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 29 SVG, Art. 70 Abs. 1 VRV, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 22 EGzStPO; Appeal Dismissed for Invalid Objection and Improper Appellate Filing: Furthermore, the appellate submission itself was deemed inadmissible because it was improperly filed via uncertified email, lacked specific legal arguments or defined requests, and contained inappropriate language, leading the court to refuse to proceed with the merits of the case.

Schlagwörter

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Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht substantiierte Begründung eigenhändige Unterschrift Gültigkeit der Einsprache | Beschwerde gegen StA, Einspracheentscheide

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 388 Abs. 2 StPO

Used to establish the single-judge competence for the decision not to enter upon the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant due to the outcome.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 12. August 2025 mitgeteilt am 12. August 2025

Referenz SR2 25 39

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Bergamin, Vorsitz Mosca, Aktuarin

Parteien A._____ Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache

Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Viamala vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 26. Juni 2025 (Proz. Nr. 535-2025-4)

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Dezember 2024, mitgeteilt am 10. Dezember 2024, wurde A._____ des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 VRV mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig befunden. Dafür wurde er mit einer Busse von CHF 150.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, bestraft und zur Bezahlung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 360.00 verpflichtet.

B. Gegen diesen Strafbefehl erhob A._____ am 15. Dezember 2024 Einsprache. Die fragliche Eingabe wies indes keine Originalunterschrift auf.

C. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde A._____ aufgefordert, die Einsprache mit Originalunterschrift innert zehn Tagen nachzureichen. Am 17. Februar 2025 reichte Letzterer bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Eingabe per Fax ein.

D. Am 12. März 2025 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurde die Überweisung des Strafbefehls ans Gericht gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a sowie Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO in Aussicht gestellt. In der Parteimitteilung wurde weiter aufgeführt, die Staatsanwaltschaft sei der Auffassung, die Einsprache sei ungültig, da sie trotz Nachfristansetzung nicht original unterschrieben worden sei.

E. Am 3. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Viamala. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Einsprache sei für ungültig zu erklären, weil sie trotz ausdrücklichem Hinweis im Strafbefehl vom 6. Dezember 2024 und Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Formmangels nicht original unterschrieben worden sei.

F. Der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Viamala vom 21. Mai 2025 blieb A._____ fern.

G. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025, gleichentags mitgeteilt, trat das Regionalgericht Viamala auf die Einsprache von A._____ vom 15. Dezember 2024 nicht ein. Es stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2024 rechtskräftig sei. Die Kosten des Strafbefehls und die Busse von CHF 510.00, die zusätzlichen Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 440.00 sowie die Kosten des Regionalgerichts Viamala von CHF 1'200.00, total somit CHF 2'150.00, wurden A._____ auferlegt.

2/6

H. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 3. Juli 2025 an das Regionalgericht Viamala sinngemäss eine Beschwerde. Diese E- Mail wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Graubünden weitergeleitet.

I. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom

9. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Einreichen einer Beschwerde in digitaler Form die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertEs; SR 943.03) versehen werden müsse. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer auf Art. 385 Abs. 1 StPO hingewiesen, wonach genau anzugeben sei, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel hierfür angerufen werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthalte weder Anträge noch eine konzise Begründung, weshalb der Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung erhalte, um seine Eingabe entsprechend zu verbessern.

J. Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer seine "korrigierte" Eingabe an das Regionalgericht Viamala ein. Diese E-Mail wurde ebenfalls zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet.

K. Bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gingen per Fax Eingaben des Beschwerdeführers ebenfalls vom 3. Juli und vom 14. Juli 2025 ein. Die Staatsanwaltschaft leitete diese Eingaben am 14. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter.

L. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Infolge längerdauernder Abwesenheit des bisherigen Vorsitzenden, Oberrichter Nydegger, ging der Vorsitz auf dessen Stellvertreter, Oberrichter Bergamin, über. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]).

3/6

1.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 50 vom 7. Januar 2021 E. 2 m.H. auf GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 396 StPO N 9e). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2018 vom 21. August 2018 E. 2.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Beschwerde muss grundsätzlich in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; 140 III 115 E. 2; je m.w.H.).

1.3. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das Regionalgericht Viamala aus, nach Art. 354 Abs. 1 StPO könne die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben. Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsehe, sei die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2024 sei nicht eigenhändig unterzeichnet worden. Sie genüge damit dem gesetzlichen Formerfordernis von Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2025 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die Einsprache mit Originalunterschrift innert zehn Tagen nachzureichen. Dem Ersuchen sei der Beschwerdeführer auch innert dieser Nachfrist nicht nachgekommen. Es liege damit keine gültige Einsprache vor.

1.4. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom 9. Juli 2025 eine Frist von fünf Tagen zur Nachbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO angesetzt wurde (vgl.

4/6 act. D.2), wobei ihm detailliert aufgezeigt wurde, was eine rechtsgenügende Begründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO zu beinhalten habe, entspricht auch seine zweite Eingabe vom 14. Juli 2025 den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Wiederum enthält die Eingabe weder Anträge noch eine konzise Begründung. Gleiches gilt im Übrigen für die beiden Eingaben vom

3. Juli und 14. Juli 2025, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einreichte.

1.5. Es kommt hinzu, dass auch die zweite Eingabe vom 14. Juli 2025 über keine qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertEs; SR 943.03) enthält (vgl. Art. 110 Abs. 2 StPO). Die einfache E-Mail Zuschrift vom 14. Juli 2025 (act. A.2) erfüllt somit die gesetzlichen Anforderungen nicht. Dies gilt wiederum auch für die beiden Eingaben vom 3. Juli und 14. Juli 2025, die der Beschwerdeführer per Fax der Staatsanwaltschaft zukommen liess. Auch Fax-Eingaben sind ungültig wegen des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift (Urteil des Bundesgerichts vom

1. Februar 2013 6B_33/2013 E. 6).

1.6. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch die zweite Eingabe ungebührlich im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO abgefasst worden ist ("inhaftierungspflichtige Zugangsverweigerung", "Neo Nazi Diskriminierung"), obwohl der Beschwerdeführer mit Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Juli 2025 auch zur Korrektur in Bezug auf die teilweise ungebührliche Wortwahl aufgefordert worden war (vgl. act. D.2).

1.7. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt.

3.2. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind von vornherein keine Entschädigungen zu sprechen.

5/6 Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung an:]

6/6