Withdrawal of Fraud Complaint Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who reported being a victim of fraud after being tricked into withdrawing CHF 17,000 and giving it to an alleged courier, appealed the public prosecutor's decision not to open criminal proceedings regarding the matter. The appellate court ultimately dismissed the appeal because the appellant formally withdrew the complaint, resulting in the case being closed due to withdrawal, with no court costs imposed as an exception to the general rule that withdrawal implies procedural defeat.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 9 Abs. 2 GOG, Art. 17 Abs. 1 OGV; Withdrawal of Fraud Complaint Appeal: The appellate court ultimately dismissed the appeal because the appellant formally withdrew the complaint, resulting in the case being closed due to withdrawal, with no court costs imposed as an exception to the general rule that withdrawal implies procedural defeat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied as the exceptional basis to refrain from imposing court costs despite the withdrawal of the appeal.
Cited to establish that the withdrawal of the appeal generally implies that the appellant is liable for costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 22. Juli 2025 mitgeteilt am 23. Juli 2025
Referenz SR2 25 37
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Vorsitz Mosca, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand Betrug
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juni 2025 (Proz. Nr. EK.2025.7137)
Sachverhalt
A. Am 24. März 2025 wurde A._____ auf ihrem Festnetzanschluss vom angeblichen B._____ telefonisch kontaktiert. Er gab sich als Mitarbeiter der C._____bank aus und spielte angebliche Unregelmässigkeiten bei Banken vor. Er und in der Folge weitere Anrufer veranlassten A._____, bei der Bank CHF 17'000.00 abzuheben und dieses Bargeld am 26. März 2025 in O.1._____ einem angeblichen "Kurier" zu übergeben. A._____ erstattete Strafanzeige wegen Betrugs.
B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde.
C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht).
D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenauflage an den Staat bzw. Staatsanwaltschaft, soweit das Verfahren nicht allenfalls infolge Rückzug der Beschwerde abzuschreiben sei.
E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 37) zurückziehe.
F. Die Akten der Vorinstanz wurden beizgezogen.
Erwägungen
1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art.
22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 37) zurückziehe (act. A.3). Demnach kann das Beschwerdeverfahren SR2 25 37 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.
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3. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV).
4.1. Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art.
428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]).
4.2. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen.
3/4 Es wird erkannt:
1. Das Beschwerdeverfahren SR2 25 37 wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
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