Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private complainant appealed a public prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against another party concerning allegations of threats and repeated insults. The court determined that the appeal was timely filed but noted that under procedural law, the private complainant could be required to post security for potential costs and indemnities, with failure to do so resulting in the appeal not being heard. Because the complainant failed to deposit the ordered security of CHF 1,500.00 by the deadline, the court decided not to rule on the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 180 Abs. 1 StGB, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO; Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security: The court determined that the appeal was timely filed but noted that under procedural law, the private complainant could be required to post security for potential costs and indemnities, with failure to do so resulting in the appeal not being heard. Because the complainant failed to deposit the ordered security of CHF 1,500.00 by the deadline, the court decided not to rule on the merits of the appeal.
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KI-generiertThis provision established the single-judge authority for the decision regarding non-admittance of the appeal.
This procedural rule justifies the non-admittance of the appeal due to the failure to post the required security.
This provision allows for the exceptional waiver of court costs in the final order.
Volltext
«I_NAM»
«I_ALI»
«I_BEM»
Verfügung vom 22. Mai 2025 mitgeteilt am 27. Mai 2025
Referenz SR2 25 20
Instanz Zweite strafrechtliche Kammer
Besetzung Nydegger, Vorsitz
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio
Gegenstand Drohung etc.
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4.
April 2025, mitgeteilt am 8. April 2025 (Proz. Nr. VV.2024.4298)
Sachverhalt
A. Am 28. Oktober 2024 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Drohung und mehrfacher Beschimpfung. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB etc.
B. Mit Verfügung vom 4. April 2025, mitgeteilt am 8. April 2025, entschied die Staatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen B._____ eingestellt werde.
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.
D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen
1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeführer am
9. April 2025 in Empfang genommen (vgl. act. E. 3). Die am 11. April 2025 erhobene Beschwerde erweist sich daher als rechtzeitig.
1.3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020,
2/4 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2).
1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom
28. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Obergericht bis zum
13. Mai 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.3). Da die Sicherheitsleistung innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
3.1 Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 11 Abs. 1 VGS).
3.2. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Entschädigungen zu sprechen.
3/4 Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
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