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SR2 2025 17 • KG GR SR2 2025 17 KI-generiert

Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer SR2 2025 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed a prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings for alleged document forgery after the complainant had withdrawn prior charges of defamation and threats. The appellate court determined that the appeal was timely filed, but the appellant, as the private prosecutor, failed to provide the security deposit of CHF 2,000 ordered by the court by the deadline, despite being explicitly warned that non-payment would result in the appeal not being considered; therefore, pursuant to procedural rules regarding security for costs in appeals by private prosecutors, the court dismissed the appeal without entering into its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 1 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: The appellate court determined that the appeal was timely filed, but the appellant, as the private prosecutor, failed to provide the security deposit of CHF 2,000 ordered by the court by the deadline, despite being explicitly warned that non-payment would result in the appeal not being considered; therefore, pursuant to procedural rules regarding security for costs in appeals by private prosecutors, the court dismissed the appeal without entering into its merits.

Schlagwörter

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Urkundenfälschungsverfahren Leistung des Kostenvorschusses Auferlegung der Verfahrenskosten unbezahlte Mietkaution üble Nachrede Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO

The decision to rule in single-judge session is based on this provision.

Art. 11 Abs. 1 VGS

The decision to waive court costs is based on this provision.

Art. 383 Abs. 2 StPO

The non-admission of the appeal is based on this procedural rule, as security was not provided.

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Volltext

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 28. April 2025 "mitgeteilt am"

Referenz SR2 25 17

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Nydegger, Vorsitz

Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Therese Hintermann Glättli Rechtsanwälte AG, Martin Disteli-Strasse 9, Postfach 768, 4601 Olten 1 Fächer

gegen

B._____ Beschwerdegegner

C._____ Beschwerdegegner

Gegenstand Urkundenfälschung etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. März 2025, mitgeteilt am 18. März 2025 (Proz. Nr.

EK.2024.9604)

Sachverhalt

A. Am 25. Oktober 2024 erhob A._____ Strafanzeige gegen C._____ und B._____ wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen die Ehre, Drohung und Urkundenfälschung. Mit Schreiben vom 19. November 2024 liess A._____ mitteilen, dass am Strafantrag betreffend Drohung und Ehrverletzung nicht mehr festgehalten werde. Es werde jedoch um Weiterverfolgung der Strafanzeige betreffend Urkundenfälschung ersucht.

B. Mit Verfügung vom 17. März 2025, mitgeteilt am 18. März 2025, entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass betreffend "Urkundenfälschung etc." kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

31. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung des Strafverfahrens. Zudem beantragte er, das "Strafverfahren" sei zu sistieren.

D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art.

22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde vom Beschwerdeführer (bzw. dessen Rechtsvertreterin) am 19. März 2025 in Empfang genommen. Die am 31. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich in Berücksichtigung von Art.

90 Abs. 2 StPO als rechtzeitig.

1.3. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche

2/4 Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2).

1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Zweiten strafrechtlichen Kammer vom

2. April 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Obergericht bis zum

14. April 2025 eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Dabei wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sollte die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werden (vgl. act. D.1). Da die Sicherheitsleistung innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

1.5. Der Antrag, das "Strafverfahren" sei zu sistieren (vgl. act. A.1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3), wird damit hinfällig, wobei offenbleiben kann, ob die Beschwerdeinstanz hierüber überhaupt erstmalig hätte entscheiden können. Sofern sich der Sistierungsantrag auf das Beschwerdeverfahren bezog (in diese Richtung eher act. A.1, S. 3 ["Das Verfahren ist deshalb bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu sistieren"]", wird auch dieser Antrag durch den vorliegenden Entscheid hinfällig. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass der Sistierungsantrag – unabhängig davon, wie er zu verstehen ist – der Einforderung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO nicht entgegensteht, zumal für den vom Beschwerdeführer angekündigten Rückzug der Beschwerde keine Gewähr besteht.

2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 11 Abs. 1 VGS).

3/4 Es wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung an:]

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