Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR2 2023 59 • KG GR SR2 2023 59 KI-generiert

Heirs Withdraw Appeal in Breach of Trust Case; Opposing Party Awarded Legal Costs

Geschäftsnummer SR2 2023 59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against the public prosecutor's decision to discontinue criminal proceedings against the appellee for breach of trust; however, after the appellant's death, the heirs formally withdrew the appeal, leading the court to dismiss the appeal as withdrawn, which results in the appellant's side being deemed to have lost the procedural issue. Because the original offense (breach of trust) is a crime prosecuted ex officio, the court determined that the state must compensate the prevailing appellee for reasonable legal expenses, calculating the recoverable hourly rate at the cantonal median of CHF 240.00, resulting in an award of CHF 360.00 to the appellee, while the initial security deposit made by the appellant's heirs is to be refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 158 StGB, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 22 EGzStPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 9 Abs. 2 GOG; Heirs Withdraw Appeal in Breach of Trust Case; Opposing Party Awarded Legal Costs: Because the original offense (breach of trust) is a crime prosecuted ex officio, the court determined that the state must compensate the prevailing appellee for reasonable legal expenses, calculating the recoverable hourly rate at the cantonal median of CHF 240.00, resulting in an award of CHF 360.00 to the appellee, while the initial security deposit made by the appellant's heirs is to be refunded.

Schlagwörter

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Strafanzeige Verfahrenskosten Erbe Erbverzichtsvertrag Trust Abberufung des Willensvollstreckers ungetreue Geschäftsbesorgung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 432 Abs. 2 StPO

Applied to determine that the compensation for the accused party (Beschwerdegegner) should be borne by the state because the underlying crime (ungetreue Geschäftsbesorgung) is an official offence (Offizialdelikt).

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited in connection with Art. 432 Abs. 2 StPO as the procedural basis for the compensation awarded to the opposing party.

Art. 429 Abs. 1 StPO

Mentioned as the rule for compensation when the offence is an official one, which dictated the application of Art. 432 Abs. 2 StPO.

Art. 11 Abs. 1 VGS

Cited as the basis for the exceptional waiver of court costs following the withdrawal of the appeal.

Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO

Cited to establish that the withdrawal of the appeal constitutes procedural defeat, generally justifying cost imposition.

Art. 9 Abs. 2 GOG

Cited in conjunction with Art. 17 Abs. 1 OGV to establish the single-judge authority for the dismissal order.

Art. 17 Abs. 1 OGV

Cited in conjunction with Art. 9 Abs. 2 GOG to establish the single-judge authority for the dismissal order.

Art. 3 Abs. 1 HV

Used to determine the maximum hourly rate for calculating the attorney's fee reimbursement.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly referenced via Order No. 2 regarding costs, although the dispositive does not explicitly cite LTF articles, it deals with costs which are covered by the procedural rules cited (Art. 11 Abs. 1 VGS).

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as part of the procedural basis, along with Art. 310 Abs. 2 StPO, for the appeal deadline, which is referenced in the initial description of procedural competence (Considerand 2.1), but not explicitly in the final orders 1-5.

Art. 310 Abs. 2 StPO

Cited as part of the procedural basis, along with Art. 396 Abs. 1 StPO, for the appeal deadline, which is referenced in the initial description of procedural competence (Considerand 2.1), but not explicitly in the final orders 1-5.

Art. 322 Abs. 2 StPO

Cited as part of the general competence rules for appeals against dismissal orders (Considerand 2.1), but not explicitly in the final orders 1-5.

Art. 393 ff. StPO

Cited as part of the general competence rules for appeals against dismissal orders (Considerand 2.1), but not explicitly in the final orders 1-5.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Verfügung vom 17. Februar 2025 "mitgeteilt am"

Referenz SR2 23 59

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung Nydegger, Einzelrichter

Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Cornel Borbély Dufourstrasse 31, 8024 Zürich

gegen

B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Huber Mühlebachstrasse 38, 8008 Zürich

Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom

25. August 2023, mitgeteilt am 25. August 2023 (Proz. Nr.

VV.2021.3671)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen B._____ unter der Verfahrensnummer VV.2021.3671 geführte Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ein.

B. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom

7. September 2023 Beschwerde an das damalige Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die Aufhebung der Verfahrenseinstellung.

C. Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.

E. Am 10. Mai 2024 verstarb der Beschwerdeführer.

F. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilten die Erben des Beschwerdeführers mit, dass sie die Beschwerde zurückziehen würden.

G. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die einverlangte Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 wurde fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer focht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2023 beim (damaligen) Kantonsgericht von Graubünden an, welches daraufhin das Verfahren SK2 23 59 eröffnete. Per 1. Januar 2025 erfolgte die Zusammenführung des Kantonsgerichts von Graubünden und des Verwaltungsgerichts Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Das Verfahren SK2 23 59 wird fortan vom Obergericht des Kantons Graubünden unter der Referenz SR2 23 59 weitergeführt, wie den Verfahrensbeteiligten mit separatem Schreiben mitgeteilt wurde.

2.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft konnte gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht beziehungsweise kann per 1. Januar 2025 beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Be-

2/5 schwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.2. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilten die Erben des mittlerweile verstorbenen Beschwerdeführers mit, dass sie die Beschwerde zurückziehen würden (vgl. act. A.4). Das Beschwerdeverfahren SR2 23 59 kann daher infolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Bei einem Rückzug des Rechtsmittels wird das Verfahren mit der Rückzugserklärung unmittelbar beendet; der Abschreibungsverfügung kommt nur noch deklaratorischer Charakter zu (BGE

141 IV 269 E. 2.2.3).

2.3. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV).

3.1. Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art.

428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb der Beschwerdeführer bzw. dessen Erben grundsätzlich kostenpflichtig sind. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]).

3.2. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429−434 StPO. Der Beschwerdeführer gilt in dem von ihm initiierten Beschwerdeverfahren – wie bereits erwähnt – als unterliegend. Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. hierzu BGE 147 IV 47 E.

4.2.5 f.) ist bei der Kostentragung zu unterscheiden, ob im Beschwerdeverfahren Offizialdelikte oder Antragsdelikte behandelt werden. Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Beim Antragsdelikt hingegen erschöpft sich dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme. Damit ist es angezeigt, im Beschwerdeverfahren Art. 432 Abs. 2 StPO (in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO) anzuwenden. Das bedeutet, dass die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens zulasten des Staats geht, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im konkreten Fall richtete sich die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), wobei es sich um ein Offizialdelikt handelt. Der (obsiegende) Beschwerdegegner ist daher durch den Staat zu entschädigen.

3/5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht einen Aufwand von 1.5 Stunden geltend (vgl. act. G.2), was ohne Weiteres als angemessen anzusehen ist. Der veranschlagte Stundenansatz von CHF 400.00 übersteigt jedoch die im Kanton Graubünden üblichen Ansätze, welche gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 liegen. Wird eine Honorarvereinbarung mit einem höheren Stundenansatz eingereicht, wird dieser auf den maximal üblichen Stundenansatz von CHF 270.00 reduziert (vgl. statt vieler KGer GR ZK2 22 24 v. 9.11.2022 E. 5.3). Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, ist der Stundenansatz auf den mittleren Ansatz von CHF 240.00 zu kürzen (vgl. etwa KGer GR ZK2

15 43 v. 15.6.2016 E. 3.1 m.w.H.; KGer GR ZK1 16 115 v. 23.8.2016). Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren keine Honorarvereinbarung eingereicht; eine solche ist auch nicht in der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Vollmacht enthalten (vgl. StA act. 5.5). Zu berücksichtigen ist somit ein Stundenansatz von CHF 240.00. Damit ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF

360.00. Spesen oder die Mehrwertsteuer wurden nicht beantragt und sind daher nicht zuzusprechen, sodass es für die Entschädigung beim Betrag von CHF 360.00 bleibt.

4/5 Es wird erkannt:

1. Das Beschwerdeverfahren SR2 23 59 wird infolge Rückzugs als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Den Erben des Beschwerdeführers wird die Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 durch das Obergericht zurückerstattet.

3. Der Kanton Graubünden (Obergericht) hat B._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 360.00 zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung an:]

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