Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR1 2025 16 • KG GR SR1 2025 16 KI-generiert

Economic and Social Affairs Department v. Defendant (Appeal Inadmissibility)

Geschäftsnummer SR1 2025 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an economic and social affairs department against a lower court's acquittal of a defendant accused of multiple negligent violations of animal disease legislation, a federal offense. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the relevant cantonal procedural law grants the administrative authority the right to appeal only for cantonal, not federal, contravention offenses, and since the charge was based on federal law, the department lacked the requisite legal standing to bring the appeal. Therefore, the court declined to enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 TSG, Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 381 Abs. 3 StPO, Art. 35a Abs. 1 EGzStPO, Art. 17 Abs. 1 StPO; Economic and Social Affairs Department v. Defendant (Appeal Inadmissibility): The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the relevant cantonal procedural law grants the administrative authority the right to appeal only for cantonal, not federal, contravention offenses, and since the charge was based on federal law, the department lacked the requisite legal standing to bring the appeal. Therefore, the court declined to enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Wirtschaftsrecht Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungsbehörde Sozialvorschriften Untätigkeitsklage Widerhandlung gegen die Tierseuchengesetzgebung | Tierquälerei TSchG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 388 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the decision being rendered by a single judge.

Art. 398 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to confirm that the appeal was admissible, which serves as the procedural context for the decision.

Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO

Cited in the reasoning regarding the basis for conducting the procedure in writing, relevant to the procedural handling.

Art. 381 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding which authorities can file appeals in misdemeanor proceedings.

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Volltext

«I_NAM»

«I_ALI»

«I_BEM»

Verfügung vom 16. Juli 2025 mitgeteilt am 16. Juli 2025

Referenz SR1 25 16

Instanz Erste strafrechtliche Kammer

Besetzung Moses, Vorsitz Bernhard, Aktuarin

Parteien Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Ringstrasse 10, 7001 Chur

gegen

A._____ Beschuldigte

Gegenstand Widerhandlung gegen die Tierseuchengesetzgebung

Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala, Einzelrichter vom 20. März 2025, mitgeteilt am 4. April 2025 (Proz. Nr. 535-2025-1)

Sachverhalt

A. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) sprach A._____ (im Folgenden: die Beschuldigte) mit Strafbefehl vom 30. August 2024 wegen mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40), Art. 17 Abs. 1 und Art. 17d Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) i.V.m. Art. 48 Abs. 3 TSG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 150.00.

B. Dagegen erhob die Beschuldigte am 4. September 2024 Einsprache.

C. Nach weiteren Abklärungen überwies das DVS das Verfahren am

17. Februar 2025 dem Regionalgericht Viamala. Dieses sprach die Beschuldigte am

20. März 2025 frei.

D. Gegen dieses Urteil erhob das DVS Berufung. Es beantragt in der Berufungserklärung vom 14. April 2025 Schuldspruch und Busse gemäss Strafbefehl.

E. Nach Anordnung der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens mit Verfügung vom 21. Mai 2025 reichte das DVS am 4. Juni 2025 die schriftliche Berufungsbegründung ein.

F. Die Beschuldigte reichte am 23. Juni 2025 ihre schriftliche Stellungnahme ein.

Erwägungen

1. Gegen den Entscheid des Regionalgerichts ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO).

2. Vorliegend sind ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf dem schriftlichen Weg durchgeführt werden kann. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch nicht erforderlich.

3. Die Kantone sehen vor, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können (Art. 381 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 35a Abs. 1 EGzStPO (BR 350.100) dürfen die Staatsanwaltschaft und die weiteren kantonalen Verwaltungsbehörden, die für die Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungstatbeständen zuständig sind, Entscheide der Regionalgerichte an das Obergericht weiterziehen.

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4. Der Beschuldigten wird eine Widerhandlung gegen die eidgenössische Tierseuchengesetzgebung vorgeworfen. Das DVS hat richtigerweise die Untersuchung durchgeführt und die Anklage vor Regionalgericht vertreten (Art. 4 Abs. 2 lit. b und Art. 80 Abs. 1 Veterinärgesetz [VetG; BR 914.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StPO und Art. 357 Abs. 1 StPO sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 42 EGzStPO). Die Ergreifung eines Rechtsmittels ist grundsätzlich dem Ersten Staatsanwalt bzw. der Ersten Staatsanwältin vorbehalten (Art. 12 Abs. 1 lit. e EGzStPO). Einzig in Bezug auf die Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Übertretungstatbeständen macht das Gesetz eine Ausnahme und lässt zu, dass die zuständige Verwaltungsbehörde ans Obergericht gelangen kann. Da vorliegend eine Übertretung von Bundesrecht (und nicht ein kantonaler Übertretungstatbestand) zur Anklage gebracht wurde, besteht aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 35a Abs. 1 EGzStPO keine Rechtsmittellegitimation des DVS. Auf die Berufung ist nicht einzutreten.

5. Der vorliegende Entscheid ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

6. Kosten sind keine zu erheben. Die nicht vertretene Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

3/4 Es wird verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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