Accused's Appeal Dismissed for Untimeliness in Data Destruction Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court was presented with an appeal by the accused against a regional court judgment that found him guilty of data destruction and unlawful appropriation, resulting in a fine and an order to pay civil damages. The appellate court determined that the accused had timely filed his initial notice of appeal, but the subsequent written statement of appeal, which was handed to the German postal service on January 18, 2025, was late because the 20-day deadline, which began running on December 29, 2024, based on the delivery fiction date of December 28, 2024, expired on January 17, 2025; although the accused could not be penalized for lack of awareness regarding foreign posting rules, the appeal was deemed untimely, leading the court to rule that it would not enter into the substance of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 137 Ziff. 1 StGB, Art. 398 Abs. 1 StPO, Art. 399 StPO, Art. 85 StPO, Art. 85 Abs. 2 StPO; Accused's Appeal Dismissed for Untimeliness in Data Destruction Case: The appellate court determined that the accused had timely filed his initial notice of appeal, but the subsequent written statement of appeal, which was handed to the German postal service on January 18, 2025, was late because the 20-day deadline, which began running on December 29, 2024, based on the delivery fiction date of December 28, 2024, expired on January 17, 2025; although the accused could not be penalized for lack of awareness regarding foreign posting rules, the appeal was deemed untimely, leading the court to rule that it would not enter into the substance of the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was filed late (verspätet).
Applied by the single judge for the decision not to enter upon the appeal due to the obviously inadmissible nature of the remedy.
Cited in the dispositive regarding the decision not to levy any costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Verfügung vom 10. Februar 2025
Referenz SR1 24 65
Instanz Erste strafrechtliche Kammer
Besetzung Moses, Vorsitzender Coray-Mosele, Aktuarin
Parteien A._____ Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur
B._____ AG Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf Kunz Schmid, Postfach 341, Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur
Gegenstand Datenbeschädigung
Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Landquart vom 20. November 2024, mitgeteilt am 18. Dezember 2024 (Proz. Nr. 515-2024-12)
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Landquart sprach A._____ am 20. November 2024 der Datenbeschädigung gemäss Art. 144bis Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der mehrfachen unrechtmässigen Aneigung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB schuldig. Dafür bestrafte es ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Es hiess die Zivilklage der B._____ AG gut und verpflichtete A._____, der B._____ AG CHF 47'543.70 zu bezahlen. Zudem ordnete es die Herausgabe der sich bei den Akten befindlichen Festplatte an die B._____ AG an. A._____ wurden die Verfahrenskosten sowie die Leistung einer Parteienschädigung an die B._____ AG auferlegt.
B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung.
Erwägungen
1.1. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 1 bis 3 StPO). Die Berufungserklärung bedarf keiner Begründung (vgl. Art. 399 StPO).
1.2. Die Formen der Zustellung sind in Art. 85 StPO geregelt. Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 57
E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3, 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1, je m.H.). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustelloder Zustellungsfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1, 138 III 225 E. 3.1). Eine bei der Post vorgenommene Verlängerung der Abholfrist hat gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Einfluss auf den Fristenlauf, mithin kann das Wirksamwerden der Fiktion nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist verhindert werden (BGE 141 II
429 E. 3b, 134 V 49 E. 4, siehe auch BGE 123 III 492 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1085/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2, 6B_1415/2021 vom 9. März 2022 E. 3.2. m.w.H. auf 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3, 6F_35/2020 vom
2/5
1. Februar 2021 E. 3, 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2 und 6B_28/2020 vom
1. April 2020 E. 4).
1.3. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wurde (Art. 91 Abs. 2 StPO). Hatte der Rechtsuchende keine Kenntnis von der in Art. 91 Abs. 2 StPO verankerten Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe der Eingabe im Ausland, weil er darauf weder in der Rechtsmittelbelehrung noch auf andere Weise hingewiesen wurde, kann ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden, denn aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4).
2.1. Das Urteil des Regionalgerichts wurde dem Beschuldigten am 20. November 2024 mündlich eröffnet, wobei er direkt im Anschluss daran zu Protokoll gab, Berufung anzumelden (RG-act. 4 S. 10). Sodann meldete er mit Schreiben vom 27. November 2024 schriftlich Berufung an (act. A.1). Die Berufungsanmeldung erweist sich als fristwie auch formgerecht.
2.2. Das begründete Urteil wurde am 18. Dezember 2024 versandt. Gemäss Sendungsverfolgung erfolgte am 21. Dezember 2024 ein Zustellversuch, welcher aufgrund der Abwesenheit des Empfängers erfolglos war. Gleichentags lag das Einschreiben zur Abholung bereit (act. D.10). Art. 85 Abs. 4 StPO unterscheidet nicht zwischen Zustellungen im Inund Ausland. Die siebentägige Frist gilt unabhängig von der effektiven Dauer der Abholfrist im Ausland. Der Beschuldigte musste aufgrund seiner Berufungsanmeldung mit der Zustellung des begründeten Urteils rechnen, sodass ungeachtet der effektiven Abholung des Einschreibens am 30. Dezember 2024 die Zustellfiktion Anwendung findet, wonach das Einschreiben am 28. Dezember 2024 als zugestellt gilt.
2.3. Die 20-tägige Frist für die Berufungserklärung begann damit am 29. Dezember 2024 zu laufen und endete am 17. Januar 2025. Der Beschuldigte hat die Berufungserklärung am 18. Januar 2025 der deutschen Post übergeben. Diese wurde erstmals am 23. Januar 2025 von der schweizerischen Post verarbeitet (act. A.2, Umschlag und Tracke&Trace). Zumal nicht aktenkundig ist, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in der Rechtsmittelbelehrung oder auf andere Weise darauf hinwies, dass für die Wahrung der Frist Eingaben gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der
3/5 Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind, kann ihm diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden und ist auf das Datum des Poststempels, den 18. Januar 2025, abzustellen. Die Berufungserklärung erweist sich dennoch als verspätet, womit nicht darauf einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO).
3. Die Verfahrensleitung entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO).
4. Kosten werden keine erhoben und Entschädigungen sind ebenfalls keine zuzusprechen.
4/5 Es wird verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung]
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