Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SR1 2024 5 • KG GR SR1 2024 5 KI-generiert

Prosecution Attempt to Continue Detention Denied Pending Appeal

Geschäftsnummer SR1 2024 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a lower court conviction for attempted grievous bodily harm (mitigated by excusable self-defense) and minor offenses, and an order for the accused's immediate release, the prosecution applied for the continuation of pre-trial detention based on the risk of retaliation against the victim, citing a year-old incident of the accused threatening another inmate. The court denied the request to continue detention because the prosecution failed to establish a concrete, current threat to the specific victim, as the prior threat involved a different person, and the defense provided evidence that the conflict was resolved, including an apology to the victim and family; furthermore, the court dismissed a secondary application for initial detention under a different statute because that provision only applies after the appeal proceedings formally commence, which had not yet occurred.

Legislator-Regeste

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Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 232 Abs. 1 StPO, Art. 232 StPO, Art. 299 Abs. 2 StPO, Art. 421 Abs. 1 StPO; Prosecution Attempt to Continue Detention Denied Pending Appeal: The court denied the request to continue detention because the prosecution failed to establish a concrete, current threat to the specific victim, as the prior threat involved a different person, and the defense provided evidence that the conflict was resolved, including an apology to the victim and family; furthermore, the court dismissed a secondary application for initial detention under a different statute because that provision only applies after the appeal proceedings formally commence, which had not yet occurred.

Schlagwörter

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Haftverlängerung Strafantrag Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger versuchter Mord hängiges Verfahren teilbedingte Strafe versuchte vorsätzliche Tötung etc. | StGB 111-136 Leib und Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO

This provision governed the application for the continuation of pre-trial detention following the acquittal and discharge from custody by the first instance court.

Art. 232 Abs. 1 StPO

The court ruled that there was no basis for entering into the application for the ordering of pre-trial detention filed under this provision.

Art. 421 Abs. 1 StPO

This article was cited to explain that costs and indemnities are to be decided in the final decision.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 31. Januar 2024

Referenz SK1 24 5

Instanz I. Strafkammer

Besetzung Moses, Vorsitzender Coray-Mosele, Aktuarin

Parteien A._____

gegen

B._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg Reichsgasse 65, 7000 Chur

Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung etc.

Mitteilung 31. Januar 2024

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft erhob am 18. September 2023 Anklage gegen B._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von C._____. Zudem soll sich B._____ der Beschimpfung zum Nachteil von G._____ sowie weiterer Übertretungen schuldig gemacht haben.

B. Das Regionalgericht Plessur erklärte B._____ am 26. Januar 2024 der versuchten schweren Körperverletzung begangen in entschuldbarer Notwehr, der mehrfachen Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Vom Vorwurf der Beschimpfung sprach es ihn frei. Es bestrafte B._____ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von CHF 500.00. Gleichzeitig ordnete das Regionalgericht die unverzügliche Entlassung von B._____ aus der Haft an.

C. Die Staatsanwaltschaft stellte am 26. Januar 2024 anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vor dem Regionalgericht zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts einen Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO. Der amtliche Verteidiger von B._____ nahm hierzu am

29. Januar 2024 Stellung. Die Staatsanwaltschaft replizierte am 30. Januar 2024.

D. Am 30. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft einen zusätzlichen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Diese sei in Anwendung von Art. 232 Abs. 1 StPO zu verfügen.

Erwägungen

1. Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet (Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO).

Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Antrag vom 26. Januar 2024 aus, dass B._____ C._____ aus nichtigen Gründen niedergestochen habe. Bei einer Freilassung von B._____ bestehe die unmittelbare Gefahr, dass dieser sich zu C._____ begeben werde, um sich für die damalige Auseinandersetzung zu rächen (act. I.2). Die Staatsanwaltschaft verweist zur Ausführungsgefahr bzw. für die Gewaltbereitschaft von B._____ auf einen Antrag vom 23. Januar 2023 der JVA H._____ auf Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung (act. I.2.1). Diesem Antrag ist zu

2/5 entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Vollzugspersonal erklärt habe, dass sich in der JVA H._____ eine eingewiesene Person befinde, welche ihn in einem Strafverfahren zu Unrecht beschuldigt habe. Dieses erfahrene Unrecht werde er nicht auf sich beruhen lassen und bei einem persönlichen Kontakt werde mit Bestimmtheit etwas geschehen. Diese Drohung habe der Beschuldigte wiederholt und auch gegenüber seiner eigenen Rechtsvertretung geäussert. Auf mögliche Konsequenzen angesprochen, sei B._____ kaum zugänglich gewesen.

Die Verteidigung äussert sich hierzu zusammengefasst wie folgt: zwischen dem Beschuldigten und C._____ bestehe keine "offene Rechnung". Auch sei der Schluss auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft unzulässig. Es seien keine entsprechenden Vorstrafen aktenkundig und der Beschuldigte sei weder in der JVA H._____ noch in der JVA I._____ negativ aufgefallen. Hinsichtlich des Schreibens der JVA H._____ vom 23. Januar 2023 macht die Verteidigung zunächst geltend, dass dieses über ein Jahr zurückliege und sich die Gemüter seither stark beruhigt hätten. Abgesehen davon, sei der im Schreiben der JVA H._____ nicht namentlich erwähnte Mitinsasse nicht C._____, sondern G._____. Letzterer habe ihn zu Unrecht der Beschimpfung beschuldigt. Der Verteidiger führt weiter aus, der Beschuldigte habe ihn am 9. Januar 2023 angerufen und ihm mitgeteilt, dass sich G._____ im selben Gefängnis befinde wie er und er nicht wisse, was im Falle einer Begegnung geschehen würde. Gleichentags habe der Verteidiger die Staatsanwaltschaft über einen möglichen Konflikt zwischen dem Beschuldigten und G._____ informiert und eine Verlegung in ein anderes Gefängnis angeregt. Dies sei dann auch geschehen (act. I.5).

Replizierend hält die Staatsanwaltschaft fest, der Beschuldigte und C._____ würden sich offensichtlich nicht verstehen. Es bestehe das hohe Risiko, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung in den Stadtpark zurückkehre, dort auf C._____ treffe und es zu einer erneuten Auseinandersetzung komme. Dass beim Beschuldigten eine erhöhte Gewaltbereitschaft vorliege, ergäbe sich klar aus dem Schreiben der JVA H._____ vom 23. Januar 2023. Diese sei mithin auch der Grund für die Verlegung von der JVA H._____ in die JVA I._____ gewesen (act. I.9).

2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft auf das Schreiben der JVA H._____ vom 23. Januar 2023. Dieses bezeichnet aber den Mitinsassen, in Bezug auf welchen der Beschuldigte "Drohungen" ausgesprochen haben soll, nicht namentlich. Die Darstellung der Verteidigung, wonach es sich um G._____ und nicht um C._____ gehandelt haben soll – was im Übrigen auch B._____ auf Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft vor Schranken bestätigte (RG act. 32 Frage 108 ff.) –, blieb in der Replik der Staatsanwalt-

3/5 schaft unwidersprochen. Ebenso unwidersprochen blieb, dass der Beschuldigte im letzten Jahr in den JVA I._____ nicht negativ aufgefallen sei. Dazu, dass es zwischen dem Beschuldigten und C._____ aktuell keine "offenen Rechnungen" mehr gebe, erwiderte die Staatsanwaltschaft einzig, dass sich die Beteiligten "offensichtlich" nicht verstehen würden, ohne darzulegen, inwiefern dies heute noch der Fall sein soll, und ohne auf den Hinweis der Verteidigung einzugehen, dass sich B._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei C._____ und dessen Familie entschuldigt hat (RG act. 32 Frage 112). Eine konkrete und aktuelle Gefahr, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Freilassung in den Stadtpark begibt, um sich dort an C._____ für die damalige Auseinandersetzung zu rächen, kann damit aus dem Schreiben der JVA H._____ vom 23. Januar 2023 nicht abgeleitet werden und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Eine Gefahr für G._____ macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend. Nach dem erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der Beschimpfung ist eine solche auch nicht anzunehmen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2024 ist damit abzuweisen.

3. Art. 232 StPO regelt die erstmalige Anordnung von Sicherheitshaft nach Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens (Marc Forster, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung, Basel 2023, N 1 zu Art. 232 StPO). Diese tritt erst mit der Übermittlung der Akten nach Ausfertigung des begründeten Urteils ein (Art. 299 Abs. 2 StPO). Solange – wie vorliegende – das begründete erstinstanzliche Urteil noch nicht vorliegt, besteht für die Anwendung von Art. 232 StPO kein Raum. In der Zeit zwischen der mündlichen Eröffnung des Urteils und der Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht kommt für die Anordnung von Sicherheitshaft – im Falle eines Freispruchs – einzig Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO zur Anwendung, welcher die Haftgründe in diesem Zeitraum abschliessend regelt. In dieser Hinsicht würde eine parallele Anwendung von Art. 232 StPO nicht nur die Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts sprengen, sondern auch eine unzulässige Umgehung der erst am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 231 Abs. 2 lit. b StPO darstellen. Auf den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 30. Januar 2024 ist demnach nicht einzutreten.

4. Über die Kosten und Entschädigungen ist im Endentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

4/5 Demnach wird verfügt:

1. Der Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft vom 26. Januar 2024 wird abgewiesen.

2. Auf den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft vom 30. Januar 2024 wird nicht eingetreten.

3. B._____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

4. Mitteilung an (vorab per Incamail):

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