Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed Due to Failure to Prove Debt Satisfaction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor, where the debtor essentially argued that the underlying debt amount was incorrect. The court reasoned that under the relevant enforcement law, a bankruptcy order can only be overturned on appeal if the debtor credibly demonstrates and proves by documents that the debt, including costs, has been fully settled, deposited, or the creditor has waived the proceedings. Since the debtor only contested the amount of the claim—an objection properly raised during the preceding authorization proceedings—and failed to provide proof of payment or continued solvency, the legal prerequisites for overturning the bankruptcy decision were not met, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 SchKG, Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Dismissed Due to Failure to Prove Debt Satisfaction: The court reasoned that under the relevant enforcement law, a bankruptcy order can only be overturned on appeal if the debtor credibly demonstrates and proves by documents that the debt, including costs, has been fully settled, deposited, or the creditor has waived the proceedings. Since the debtor only contested the amount of the claim—an objection properly raised during the preceding authorization proceedings—and failed to provide proof of payment or continued solvency, the legal prerequisites for overturning the bankruptcy decision were not met, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe court explicitly cited this article to explain why the conditions for overturning the bankruptcy decision were not met, leading to the dismissal of the appeal.
Cited in order 3 as the legal basis for appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 3 to govern the admissibility, standing, and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 18. Juni 2008/rj Schriftlich mitgeteilt am: SKG 08 20
Urteil Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Möhr und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Rusch
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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 15. Mai 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Konkurseröffnung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. Mai 2008 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
dass der Bezirksgerichtspräsident Z. am 15. Mai 2008 auf Gesuch der Y. über
X. per 15. Mai 2008, 11.00 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,
dass X. dagegen am 26. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgericht (recte Kantonsgerichtsausschuss) einreichte und sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheides verlangte,
dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingereicht und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,
dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,
dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, der geforderte Gesamtbetrag sei nicht rechtens,
dass Einwendungen gegen die Forderungssumme selbst und die Forderungshöhe nach Erhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren vorzubringen sind,
dass der Schuldner mit seinen Einwendungen verspätet ist und auch die Beilage des Kontoauszuges der W. keinen Nachweis darstellt, dass die gesamte in Betreibung gesetzte Summe getilgt ist,
dass der Schuldner auch nicht glaubhaft macht, dass er nach wie vor zahlungsfähig ist,
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 174 SchKG zur Aufhebung des Konkursentscheides somit nicht gegeben sind,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,
erkannt :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: