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SKG 2007 40 • KG GR SKG 2007 40 KI-generiert

Appeal of Bankruptcy Order Based on Subsequent Debt Payment and Proof of Solvency

Geschäftsnummer SKG 2007 40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The debtor appealed the bankruptcy order issued by the lower court, initially claiming delayed payment of the debt due to a board member's death but subsequently proving full payment and covering related costs, while also demonstrating solvency through a substantial financial deposit by the sole shareholder for company restructuring. The appellate court overturned the bankruptcy decision because the debtor satisfied the statutory requirement under Article 174 para. 2 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law by proving the entire debt, including interest and costs, was subsequently settled or deposited, thereby justifying the lifting of the bankruptcy, though the debtor was ordered to bear the costs incurred due to the payment occurring only after the initial bankruptcy filing.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 72 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 29 BGG, Art. 90 BGG; Appeal of Bankruptcy Order Based on Subsequent Debt Payment and Proof of Solvency: The appellate court overturned the bankruptcy decision because the debtor satisfied the statutory requirement under Article 174 para. 2 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law by proving the entire debt, including interest and costs, was subsequently settled or deposited, thereby justifying the lifting of the bankruptcy, though the debtor was ordered to bear the costs incurred due to the payment occurring only after the initial bankruptcy filing.

Schlagwörter

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Konkursforderung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Schuldbetreibung Zahlungsauftrag Verfahrensvorschriften Recht zur Hinterlegung Konkurseröffnung | Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision establishes the grounds under which the higher court can lift the bankruptcy order, which served as the main legal basis for the decision in order 1.

Art. 72 BGG

Cited as a procedural rule governing the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a procedural rule governing the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Cited as a procedural rule governing the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 BGG

Cited as a procedural rule governing the general requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited as a procedural rule governing the general requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as a procedural rule governing the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 29. Oktober 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 40 29. Oktober 2007

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer Aktuar ad hoc M. Thöny

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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X . , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Christian Berloznik, X., Via Alpsu 48, 7188 Sedrun,

gegen

den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 4. Oktober 2007, mitgeteilt am 4. Oktober 2007, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 5. Oktober 2007 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

– dass der Bezirksgerichtspräsident Surselva mit Entscheid vom 4. Oktober 2007 auf Gesuch der Y. über die X. per 4. Oktober 2007, 11.15 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,

– dass die X. dagegen am 5. Oktober 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde erhob und die Aufhebung des Konkursentscheides beantragte,

– dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass bei der Beschwerdeführerin infolge des Todes von Verwaltungsrat A. der der Gläubigerin geschuldete Betrag nicht rechtzeitig habe bezahlt werden können; dass dieser Betrag aber am gleichen Tag beim Bezirksgericht Surselva hinterlegt werde,

– dass der entsprechende Beleg über die Hinterlegung von Fr. 23'816.-- beim Bezirksgericht Surselva eingereicht wurde,

– dass die Vorinstanz und die Gläubigerin keine Vernehmlassung eingereicht haben,

– dass die Schuldnerin in der Folge über das Betreibungsamt Disentis ebenfalls die Restschuld von Fr. 713.55 für Zinsen und Kosten bezahlt hat,

– dass im Weiteren belegt wurde, dass die B. als Alleinaktionärin der Schuldnerin bei der C. rund Fr. 350'000.-- zur Sanierung der X. hinterlegt hat,

– dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat,

– dass in der Zwischenzeit die gesamte Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten bezahlt bzw. hinterlegt wurde,

– dass aus dem Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Disentis vom 18. Oktober 2007 wohl hervorgeht, dass in den Jahren 2006 und 2007 gegen die Beschwerdeführerin zahlreiche Betreibungen in beträchtlicher Höhe angehoben wurden,

– dass andererseits die Alleinaktionärin aber rund Fr. 350'000.-- zur Sanierung der Gesellschaft hinterlegt hat, so dass die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht wurde,

– dass unter diesen Umständen der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 4. Oktober 2007 aufzuheben ist,

– dass mit der Mitteilung dieses Urteils das Gesuch vom 19. Oktober 2007 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird,

– dass die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten der X. gehen, da die Zahlung der Schuld erst nach Konkurseröffnung erfolgte,

– dass aus dem gleichen Grund auch die bisher beim Konkursamt Surselva aufgelaufenen Kosten zu Lasten der X. gehen, erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Surselva vom 4. Oktober 2007 aufgehoben.

2. Die beim Konkursamt Surselva aufgelaufenen Kosten gehen zu Lasten der X..

3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b/Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: