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SKG 2007 4 • KG GR SKG 2007 4 KI-generiert

Appeal Regarding Provisional Judicial Opening for Acknowledged Debt and Interest Calculation

Geschäftsnummer SKG 2007 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenges a lower court's decision to grant provisional judicial opening for a debt of CHF 2,730.00 plus default interest from August 1, 2005, stemming from two acknowledged loans, while rejecting claims for the principal loan interest. The court reasoned that the signed loan documents constituted valid acknowledgments of debt under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, and the appellant failed to credibly prove a subsequent, mutually agreed-upon reduction of the principal debt, as a mere unsigned writing memorializing a conversation was insufficient to defeat the existing, clear debt acknowledgment. Consequently, the provisional judicial opening for the principal balance was upheld, though the rejection of loan interest was confirmed based on a documented waiver by the creditor, subject to continued default interest due to late payment.

Legislator-Regeste

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Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG; Appeal Regarding Provisional Judicial Opening for Acknowledged Debt and Interest Calculation: The court reasoned that the signed loan documents constituted valid acknowledgments of debt under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, and the appellant failed to credibly prove a subsequent, mutually agreed-upon reduction of the principal debt, as a mere unsigned writing memorializing a conversation was insufficient to defeat the existing, clear debt acknowledgment. Consequently, the provisional judicial opening for the principal balance was upheld, though the rejection of loan interest was confirmed based on a documented waiver by the creditor, subject to continued default interest due to late payment.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Verzugszinsen Betreibungsforderung Schuldanerkennung Abschlagszahlung Eröffnung des Verfahrens provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 236 Abs. 1 ZPO
Cited in connection with Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 and Art. 24 GVV zum SchKG to establish the right to appeal the decision of the District Court Presidency to the Cantonal Court Committee.
Art. 236 Abs. 2 ZPO
The court cited this provision to state that it would dismiss the appeal without further proceedings as obviously unfounded (cited in paragraph 7 and implicitly applied in order 1).
Art. 82 Abs. 1 SchKG
The court confirmed that the provisional legal remedy was correctly granted based on the existence of debt acknowledgements as a title for enforcement.
Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG
Cited in connection with Art. 137 ff. ZPO to state that the legal remedy procedure is a summary procedure, clarifying the appellant's right to file an action on the merits.
Art. 83 Abs. 2 SchKG
ZPO) – unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG).
Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG
Cited to establish the right to appeal the decision of the District Court Presidency to the Cantonal Court Committee.
Art. 24 GVV zum SchKG
Cited in connection with Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG and Art. 236 Abs. 1 ZPO to establish the right to appeal the decision of the District Court Presidency to the Cantonal Court Committee.
Art. 64 LTF
This provision is mentioned in order 3 as the basis for referring to the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court (though the cost order itself is in order 2).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 Abs. 1 SchKG

The court confirmed that the provisional legal remedy was correctly granted based on the existence of debt acknowledgements as a title for enforcement.

Art. 236 Abs. 2 ZPO

Used by the President to dismiss the appeal without further proceedings because it was obviously unfounded.

Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG

Cited in connection with Art. 137 ff. ZPO to state that the legal remedy procedure is a summary procedure, clarifying the appellant's right to file an action on the merits.

Art. 236 Abs. 2 ZPO

The court cited this provision to state that it would dismiss the appeal without further proceedings as obviously unfounded (cited in paragraph 7 and implicitly applied in order 1).

Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG

Cited to establish the right to appeal the decision of the District Court Presidency to the Cantonal Court Committee.

Art. 24 GVV zum SchKG

Cited in connection with Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG and Art. 236 Abs. 1 ZPO to establish the right to appeal the decision of the District Court Presidency to the Cantonal Court Committee.

Art. 236 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 and Art. 24 GVV zum SchKG to establish the right to appeal the decision of the District Court Presidency to the Cantonal Court Committee.

Art. 64 LTF

This provision is mentioned in order 3 as the basis for referring to the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court (though the cost order itself is in order 2).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive (orders 1-4), costs and appeal procedures are usually governed by the LTF if an appeal to the Federal Court is mentioned in order 3. However, based strictly on the rule to only include provisions cited in the dispositive orders, and since Order 2 states 'Es werden keine Kosten erhoben' without citing a specific cost provision for the *Cantonal* appeal, no LTF cost provision is strictly included based on the final orders provided, except those mentioned in the context of the appeal to the Federal Court (Order 3).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 25. Januar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 4

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuar ad hoc Trüssel

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch lic. phil. I B., Niederdorfstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 5. Januar 2007, mitgeteilt am 12. Januar 2007, in Sachen des Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Glarner, Uraniastrasse 40, 8001 Zürich, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. Mit Schreiben vom 28. August 1997 hatte X. bestätigt, von Z. Fr. 3'000.00 erhalten zu haben und ihm diese mit dem 13. Monatslohn Ende 1997 wieder zurückzuerstatten.

2. Mit Darlehensvertrag vom 27. Februar 1998 hatte Z. X. für die Dauer von zehn Monaten nebst Zins zu 5 % ein weiteres Darlehen im Betrag von Fr. 4'900.00 gewährt. Durch Unterzeichnung des Vertrages hatte X. die Auszahlung des Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, dieses in monatlichen Raten von Fr.

514.50 zurückzubezahlen.

Unter der Beistandschaft von B. begann X. seine Darlehensschuld von insgesamt Fr. 7'900.00 in monatlichen Raten von zunächst Fr. 400.00 und danach Fr. 300.00 zurückzubezahlen. Gemäss den Angaben von Z., verbeiständet durch A., habe X. insgesamt Fr. 5'170.00 zurückbezahlt, wobei die letzte Ratenzahlung am 10. Juli 2005 bei ihm einging.

3. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2061023 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer, zugestellt am 3. April 2006, wurde X. für den Betrag von Fr. 2'730.00 nebst Zins zu

5 % seit 27. Februar 1998 betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.00 veranschlagt. Dagegen erhob der Betriebene gleichentags Rechtsvorschlag ohne Vermerk.

4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 ersuchte der Gesuchsteller das Bezirksgerichtpräsidium Landquart um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2061023 für die Forderung nebst Zinsen. Als Rechtsöffnungstitel wurden das Schreiben vom 28. August 1997 und der Darlehensvertrag vom 27. Februar 1998 eingereicht.

5. Daraufhin wurde dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den

5. Januar 2007 angesetzt. Zur Rechtsöffnungsverhandlung erschien weder der Gesuchsteller noch der Gesuchsgegner. Der Gesuchsgegner reichte am 13. Dezember 2006 seine Stellungnahme ein, in welcher er festhielt, dass gemäss dem Bestätigungsschreiben vom 19. Oktober 2004 eine Zahlungsvereinbarung getroffen worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass der Gesuchssteller nie auf eine Zinszahlung bestanden habe. Der Gesuchsteller hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2006 unverändert an seiner Forderung fest. In einer weiteren Stellungnahme beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs und eventualiter die Abweisung jeglicher Zinsforderungen. Mit Entscheid vom 5. Januar 2007, mitgeteilt am 12. Januar 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Landquart, wie folgt:

„1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs wird der von X.

in der Betreibung Nr. 2061023 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer erhobene Rechtsvorschlag im nachgenannten Umfang beseitigt und Z. für den Betrag von Fr. 2'730.00 nebst 5 % Verzugszins seit 1. August 2005 die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Sie wird dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt, unter Erteilung des Regressrechtes.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, den Gesuchsteller ausseramtlich mit Fr. 300.00 zu entschädigen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung).“

6. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. am 16. Januar 2007 (Poststempel: 16. Januar 2007) mit einem als „Rekurs“ bezeichneten Rechtsmittel Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine telefonische Vereinbarung schriftlich niedergelegt worden sei, welche der Forderung des Beschwerdegegners entgegenstehen würde. Diese Regelung sei auch vom Beistand des Beschwerdegegners schriftlich bestätigt worden.

7. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 ZPO können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

8. Gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der betriebene Schuldner nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Eine Schuldanerkennung liegt dann vor, wenn die Erklärung ein vorbehaltund bedingungsloses Bekenntnis des Schuldners enthält, dem Gläubiger eine ziffernmässig genau umschriebene Geldsumme zu schulden.

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag und die Betreibung fortgesetzt werden kann. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (PKG 1996 Nr. 24; PKG 1995 Nr. 25). Der Gläubiger muss die Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel urkundlich beweisen. Der Schuldner hingegen kann sich grundsätzlich darauf beschränken, das Vorliegen einer Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel zu bestreiten, beziehungsweise Entkräftigungsoder Untergangsgründe gegen eine an sich bestehende Schuldanerkennung glaubhaft zu machen.

9. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben vom 28. August 1997 und der „Darlehenserteilung“ vom 27. Februar 1998 zwei Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'900.00 gewährt hatte. Die zwei von X. unterzeichneten Urkunden sind unzweifelhaft als Schuldanerkennungen von Seiten des Beschwerdeführers und somit als gültige provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren.

Es bleibt zu prüfen, ob zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung zustande gekommen ist, mit welcher der Beschwerdegegner auf einen Teil der geltend gemachten Hauptforderung verzichtet hat. Aus der mit 19. Oktober 2004 datierten schriftlichen Festhaltung des offenbar anfangs Oktober 2004 geführten Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner kann der Beschwerdeführer indessen keine Rechte ableiten. Dies allein schon aus dem Grund, als das Schreiben vom 19. Oktober 2004 weder vom Beschwerdeführer noch vom Beschwerdegegner unterzeichnet worden ist. Weiter beharrte der Beschwerdegegner gemäss Schreiben vom 23. Dezember 2004, welches als Antwort auf das Schreiben vom 19. Oktober 2004 abgefasst war, auf die Zurückbezahlung der gesamten Darlehensschuld. Er verzichtete bloss auf die Darlehensund Verzugszinsen. Dies bestätigte der Beschwerdeführer mittels seines Schreibens vom

4. Januar 2005, in welchem er es bedauerte, dass der Beschwerdegegner nicht auf einen Teil der Darlehenschuld – abgesehen von den erlassenen Darlehensund Verzugszinsen – verzichtet hat. Mit dem das anfangs Oktober 2004 geführte Telefongespräch festhaltenden Schreiben vom 19. Oktober 2004 hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und belegt, dass ein Teil der Darlehensschuld erlassen worden ist. Dies wäre jedoch unabdingbare Voraussetzung gewesen, um in der Betreibung Nr. 2061023 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'730.00 nicht zu erteilen. Da zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner offensichtlich kein Konsens bezüglich eines Teilverzichts der Darlehensschuld bestand und besteht, ist für die sieben ausstehenden monatlichen Raten à Fr. 390.00, insgesamt Fr. 2'730.00, die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

b) Bezüglich des Darlehensund Verzugszinses kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Somit ist für den Darlehenszins keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, da der Beschwerdegegner gemäss Schreiben vom 23. Dezember 2004 vollumfänglich darauf verzichtet hat. Auf die Verzugszinsen hatte der Beschwerdegegner nur verzichtet, falls die damals noch offenen zehn Raten bis zum 1. Oktober 2005 bezahlt werden. Da die dritte und letzte Zahlung mit Datum vom 10. Juli 2005 erfolgte, ist der Beschwerdeführer erneut in Verzug geraten; damit muss er für die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Verzugzinsen aufkommen. Somit ist für den gesetzlichen Verzugszins von 5 % seit 1. August 2005 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

Daraus folgt, dass die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'730.00 nebst Verzugszinsen zu 5 % seit 1. August 2005 zu Recht erteilt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet.

10. X. bleibt es indessen – zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 ff. ZPO) – unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln eine Klage im ordentlichen Zivilverfahren anzuheben (Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG).

11. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert

30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die entsprechenden Bestimmungen des BGG.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: