Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKG 2007 32 • KG GR SKG 2007 32 KI-generiert

Appeal Against Provisional Execution Based on Acknowledgment of Debt

Geschäftsnummer SKG 2007 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The debtor appealed a provisional grant of execution (provisorische Rechtsöffnung) based on a signed acknowledgment of debt, arguing that the underlying contract was questionable and that a subsequent offer to pay a settlement fee indicated an agreement to nullify the original debt. The court dismissed the appeal, reasoning that the purpose of the execution proceeding is solely to determine the existence of a qualifying title, not the substantive validity of the claim; since the debtor failed to credibly refute the signed acknowledgment of debt with immediate proof, the lower court correctly granted provisional execution based on that document, leaving the debtor to pursue substantive claims regarding the contract's validity in ordinary legal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 79 Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 82 SchKG; Appeal Against Provisional Execution Based on Acknowledgment of Debt: The court dismissed the appeal, reasoning that the purpose of the execution proceeding is solely to determine the existence of a qualifying title, not the substantive validity of the claim; since the debtor failed to credibly refute the signed acknowledgment of debt with immediate proof, the lower court correctly granted provisional execution based on that document, leaving the debtor to pursue substantive claims regarding the contract's validity in ordinary legal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldanerkennung Rechtsvorschlag Gültigkeit des Vertrages ordentliches Verfahren Auslegung von Urteilen Ertrag provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 236 Abs. 2 ZPO

Used to dismiss the appeal without further proceedings because it was manifestly unfounded.

Art. 72 BGG

Cited as the legal basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court (if a question of principle arises).

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as a condition for appealing the decision to the Federal Supreme Court concerning a matter of principle.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the legal basis for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited concerning the admissibility and legitimization for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited concerning the procedure for appeals to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 02. August 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 32 2. August 2007

Verfügung Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Hofmann

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache der X., Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 9. Mai 2007, mitgeteilt am 9. Juli 2007, in Sachen der Y . , Gläubigerin, Gesuchsstellerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

betreffend provisorische Rechtsöffnung, wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 20070162 des Betreibungsamtes Alvaschein vom 19. März 2007, zugestellt am 20. März 2007, wurde X. für den Betrag von Fr. 1'780.00 nebst Zins zu 5% seit 15. Oktober 2002 betrieben. Die Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 70.00 veranschlagt. Dagegen erhob die Betriebene gleichentags Rechtsvorschlag ohne Vermerk.

2. Mit Eingabe vom 28. März 2007 ersuchte die Y. das Bezirksgerichtspräsidium Albula um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20070162 für die Forderung nebst Zinsen. Als Rechtsöffnungstitel wurde eine Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin vom 15. Oktober / 8. November 2002 eingereicht.

3. Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt; die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung wurde auf den 9. Mai 2007 angesetzt. Die Gesuchsgegnerin teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2007 mit, dass sie zum Gerichtstermin erscheinen werde; sie reichte diverse Unterlagen ein. An der Rechtsöffnungsverhandlung am 9. Mai 2007 erschien der Ehemann der Gesuchsgegnerin. Dieser beantragte sinngemäss die Abweisung des Gesuchs. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau mit Schreiben vom 18. November 2002 der Gesuchsstellerin angeboten habe, eine einmalige Rücktrittsentschädigung von Fr. 300.00 zu bezahlen. Da sie bis 20. Dezember 2002 keine Antwort erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin mit diesem Vorschlag einverstanden gewesen sei. Mit Entscheid vom 9. Mai 2007, mitgeteilt am 9. Juli 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Albula, wie folgt:

„1. Die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20070162 des Betreibungsamtes Alvaschein gegen X. wird für die Forderungssumme von Fr. 1'780.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Januar 2003 erteilt.

2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.00 gehen zulasten X. und werden unter Erteilung des Regressrechtes bei der Y.

erhoben und mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Aussergerichtlich werden keine Kosten gesprochen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung)“

4. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob X. mit Schreiben vom

20. Juli 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheides des Bezirksgerichtspräsidenten Albula. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die A.I, mit der sie ursprünglich das Vertragsverhältnis eingegangen sei, eine unseriöse Organisation darstelle, die Kurse zu überhöhten Preisen angeboten und ahnungslose Kunden mit unlauteren Methoden zu einer Vertragsunterzeichnung bewogen habe. Die Forderung sei dem Schwesterunternehmen der A.I, Y. abgetreten worden. Aus „Goodwill“ habe sie dann trotzdem eine einmalige Rücktrittsentschädigungszahlung von Fr. 300.00 geleistet.

5. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) in Verbindung mit Art. 236 Abs. 1 ZPO können Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder weist sie ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO). Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

6. a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Nur darüber hat der Rechtsöffnungsrichter zu entscheiden; über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (vgl. Ammon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22 sowie PKG 1996 Nr. 24 und PKG 1995 Nr. 25). Eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat ihren Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Die Gläubigerin kann allerdings provisorische Rechtsöffnung verlangen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern die Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art.

82 Abs. 2 SchKG).

Als Einwendungen kommen alle Vorbringen in Frage, mit welchen die Betriebene geltend macht, es liege keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor, die Schuldanerkennung sei nicht gültig zustande gekommen oder sie sei zumindest nicht oder nicht mehr wirksam. Glaubhaft machen heisst mehr als behaupten und weniger als beweisen sowie, dass der Einwand mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen ist. Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Erkennt der Richter also, dass es sich um ernsthafte vertretbare Gründe handelt, hat er die Rechtsöffnung bereits zu verweigern (vgl. PKG 1993 Nr. 21 mit Hinweisen).

b) Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt. Auf der Rückseite der Schuldanerkennung hat die Beschwerdeführerin zwar angefügt, dass sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, die Fr. 100.00 ab 30. November 2002 regelmässig zu zahlen. Eine Zahlung sei ihr voraussichtlich erst ab 1. Januar 2003 möglich. Dieser Zusatz widerspricht der Schuldanerkennung in keiner Weise; es liegt somit eine gültige Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe eine einmalige Rücktrittsentschädigung von Fr. 300.00 bezahlt, wofür allerdings kein urkundenmässiger Beweis erbracht wird, und sie habe geglaubt, die Beschwerdegegnerin sei damit und mit dem Inhalt des Schreibens vom 18. November 2002 einverstanden gewesen, nichts zu ändern. Liegt eine gültige Schuldanerkennung vor und konnte die Beschwerdeführerin keine anderen Einwände glaubhaft machen, die die Schuldanerkennung entkräften, musste die Vorinstanz aufgrund der ihr vorgelegten Beweismittel die provisorische Rechtsöffnung erteilen; mithin hat sie der Schuldanerkennung vom 15. Oktober / 8. November 2002 zu Recht die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zuerkannt.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, das Vertragsverhältnis sei auf unseriöse Art und Weise zu Stande gekommen, ist darauf und auf das dazu Vorgebrachte nicht näher einzugehen, da über den materiellen Bestand der Forderung im Rechtsöffnungsverfahren – wie dargelegt – nicht zu befinden ist. Die Beschwerdeführerin hat klarerweise eine Schuldanerkennung zu Gunsten der Y. unterzeichnet. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, allenfalls den ordentlichen Klageweg im Rahmen der Aberkennungsklage zu beschreiten (Art. 83 Abs. 2 SchKG). In jenem Verfahren geht es gerade um materielle Fragen; es stellt ein ordentliches zivilprozessuales Verfahren mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln dar – im Gegensatz zum vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art.

25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 f. ZPO).

c) Aufgrund der gemachten Ausführungen ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

8. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

__________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: