Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKG 2006 20 • KG GR SKG 2006 20 KI-generiert

Tax Arrears Enforcement and Final Assessment Notice Validity

Geschäftsnummer SKG 2006 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the lower court's refusal to grant definitive legal opening for tax arrears, based on the finding that the debt's due date had not yet arrived because the tax invoice had not been proven to be delivered, despite the tax assessment notice being correctly delivered via registered mail and having become legally final. The appellate court reversed this decision, reasoning that a final tax assessment notice serves as an enforceable title equivalent to a court judgment, and the direct federal tax for the relevant year was due on the generally established date of March 1st of the following year, which predated the debt collection proceedings; consequently, definitive legal opening was granted for the principal amount, and default interest was calculated from the day following the deadline to file an objection to the payment order.

Legislator-Regeste

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Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 233 Abs. 2 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 235 Abs. 2 ZPO, Art. 84 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Tax Arrears Enforcement and Final Assessment Notice Validity: The appellate court reversed this decision, reasoning that a final tax assessment notice serves as an enforceable title equivalent to a court judgment, and the direct federal tax for the relevant year was due on the generally established date of March 1st of the following year, which predated the debt collection proceedings; consequently, definitive legal opening was granted for the principal amount, and default interest was calculated from the day following the deadline to file an objection to the payment order.

Schlagwörter

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Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Steuerbetreibung Vollstreckungstitel Rechtsvorschlag Steuerregister direkte Steuer definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG

The definitive grant of remedy (Rechtsöffnung) was based on the assessment that the tax assessment notice qualified as an enforceable title according to this provision.

Art. 165 Abs. 3 DBG

Cited to establish that a final tax assessment has the effect of an enforceable judgment, serving as a title for definitive Rechtsöffnung.

Art. 236 Abs. 1 ZPO

This provision was mentioned in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal to the Cantonal Court Committee.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG

These provisions governed the imposition of costs and compensation for the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited as part of the legal basis for imposing costs and compensation in the appeal proceedings.

Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG

Cited as part of the legal basis for imposing costs and compensation in the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 15. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 20

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Halter

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache der X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch die Kantonale Finanzverwaltung S., Inkasso,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 15. März 2006, mitgeteilt am 28. März 2006, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner,

betreffend definitive Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

A. Die Steuerverwaltung des Kantons S. verschickte am 22. Februar 2005 per Einschreiben die definitive Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2003 an Y.. Am 30. März 2005 wurde für den Forderungsbetrag der direkten Bundessteuer von Fr. 2'474.10, welcher sich mit jenem in der Veranlagungsverfügung deckt, eine Rechnung gestellt. Nachdem Y. den Betrag nicht bezahlte, wurde er am 31. Mai 2005 sowie am 19. Juli 2005 gemahnt.

B. Da die ausstehende direkte Bundessteuer 2003 weiterhin nicht bezahlt wurde, wurde Y. am 8. Dezember 2005 ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Bergün zugestellt (Betreibungs-Nr. 20050251). Der Beschwerdegegner erhob gleichentags Rechtsvorschlag.

C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgerichtspräsidium Albula ein Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20050251 für den Betrag von Fr. 2'474.10 nebst Zins zu 3.5% seit 1. September 2005, Fr. 29.10 aufgelaufenem Zins bis 31. August 2005, Fr. 13.-- bisherige Betreibungskosten (erster Betreibungsversuch), Fr. 97.-- weitere Betreibungskosten (aktuelle Betreibung) und für die rechtlichen und ausserrechtlichen Kosten ein.

In seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 machte Y. geltend, die Steuerrechnungen nicht erhalten zu haben.

An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 15. März 2006 war keine der Parteien persönlich anwesend.

D. Mit Entscheid vom 15. März 2006, mitgeteilt am 28. März 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt:

„1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20050251 des Betreibungsamtes Bergün gegen Y. wird verweigert.

2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.00 gehen zulasten der X. und werden mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Aussergerichtlich werden keine Kosten gesprochen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).“

In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Steuerveranlagung sei dem Schuldner mit eingeschriebener Sendung zugestellt worden und er habe es versäumt, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Rechtsöffnung sei aber zu verweigern, da die Fälligkeit mangels nachgewiesener Zustellung der Rechnung noch nicht eingetreten sei.

E. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula erhob die Kantonale Finanzverwaltung S. am 4. April 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

„a) Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula in Tiefencastel vom 15. März 2006, Prozess-Nr. 330-2006-7, sei vollumfänglich aufzuheben.

b) Es sei der Beschwerdeführerin und Gläubigerin (X.) in der Betreibung Nr. 20050251 des Betreibungsamtes Bergün für folgende Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:

Fr. 2'474.10 nebst Zins zu 3.5% seit 1.9.2005 (Veranlagungsverfügung 2003)

Fr. 29.10 (Zins vom 30.4.05 – 31.8.2005)

c) Unter Kostenund Entschädigungsfolge. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin/Gläubigerin eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen.“

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der allgemeine Fälligkeitstermin vom Eidgenössischen Finanzdepartement auf den 1. März des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres festgelegt worden sei. Im vorliegenden Fall sei somit die Steuerforderung für das Jahr 2003 am 1. März 2004 fällig geworden. Im Weiteren sei die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe weder die Steuerrechnung vom 30. März 2005 noch die Mahnungen vom 31. Mai 2005 bzw.

19. Juli 2005 erhalten, absolut unglaubwürdig.

F. In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2006 blieb Y. bei seiner Behauptung, die Briefe nicht erhalten zu haben. Er sei längere Zeit im Ausland gewesen und habe sich bei der Gemeinde B. für sechs Monate (März bis Oktober 2005) abgemeldet. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. April 2006 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vor-instanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO; sog. Novenverbot), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Parteiund Prozessfähigkeit. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG).

3.a. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).

b. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 165 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bestimmt, dass rechtskräftige Veranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil haben und demzufolge als definitive Rechtsöffnungstitel gelten.

c. Vorliegend erfolgte die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung. Y. bestreitet nicht, die – per eingeschriebenen Brief versandte – Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2005 erhalten zu haben. Die eingeschriebene Sendung wurde denn auch nicht wegen verweigerter Annahme oder Unmöglichkeit der Zustellung an den Absender zurückgesandt. Innert Frist hat der Beschwerdegegner keine Einsprache gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Veranlagungsverfügung erhoben. Die Veranlagungsverfügung erwuchs folglich, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, in Rechtskraft, was mit der Rechtskraftbescheinigung vom 16. Dezember 2005 auch bestätigt wird.

4. Gemäss Art. 161 Abs. 1 DBG wird die Steuer in der Regel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmten Zeitpunkt fällig (allgemeiner Fälligkeitstermin). Das Eidgenössische Finanzdepartement hat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1992 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) als allgemeinen Fälligkeitstermin den 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres festgesetzt.

Im vorliegenden Fall ist die Steuerforderung für das Jahr 2003 somit am 1. März 2004 fällig geworden. Die Betreibung gegen den Beschwerdegegner wurde beim Betreibungsamt Kreis Bergün am 20. Oktober 2005 eingeleitet. Im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 8. Dezember 2005 war die Steuerforderung 2003 demnach fällig. Somit ist die definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 2'474.10 zu erteilen.

5. Es bleibt schliesslich zu klären, ab wann sich der Beschwerdegegner in Verzug befindet. Y. macht geltend, die Steuerrechnung vom 30. März 2005 und die Mahnungen vom 31. Mai 2005 bzw. 19. Juli 2005 nicht erhalten zu haben, da er sich immer wieder über längere Zeit im Ausland aufgehalten habe (vgl. Passkopie von Y., act. 04.1). Die Frage, ob Y. nach Empfang der Steuerveranlagung damit rechnen musste, in nächster Zeit auch eine Steuerrechnung zu erhalten und er deshalb während seiner Abwesenheit die nötigen Vorkehren hätte treffen müssen, kann indessen offen gelassen werden. Fest steht jedenfalls, dass Y. den Zahlungsbefehl am 8. Dezember 2005 entgegen genommen hat. Da er Rechtsvorschlag erhoben hat und für die Bezahlung von Rechnungen eine dreissigtägige Frist besteht, ist der Beschwerdegegner somit seit dem 7. Januar 2006 in Verzug, weshalb die Verzugszinse ab diesem Datum geschuldet sind.

6. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher, dass die mit Veranlagungsverfügung vom 22. Februar 2005 festgesetzte direkte Bundessteuer 2003 am 1. März 2004 fällig geworden ist. Die Veranlagungsverfügung erfüllt somit die Voraussetzungen eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 15. März 2006, mitgeteilt am 28. März 2006, ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 20050251 des Betreibungsamtes Kreis Bergün ist die definitive Rechtsöffnung über Fr. 2'474.10 nebst Zins zu 3.5% seit 7. Januar 2006 zu erteilen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula von Fr. 300.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführerin zudem mit Fr. 50.-- zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 50.-- ausseramtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 20050251 des Betreibungsamtes Bergün wird für den Betrag von Fr. 2'474.10 nebst Zins zu 3.5% seit 7. Januar 2006 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von Y., welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 50.-- zu entschädigen hat.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von Y., welcher die Beschwerdeführerin mit Fr. 50.-- zu entschädigen hat.

5. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: