Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKG 2006 15 • KG GR SKG 2006 15 KI-generiert

Tax Debt Authorization Appeal: Definitive Assessment Scope

Geschäftsnummer SKG 2006 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a request for definitive legal authorization (definitive Rechtsöffnung) for outstanding tax debts where the lower court had only granted it for the cantonal tax portion, reasoning that the district, municipal, and church tax components, along with other fees, were not explicitly detailed in the underlying tax assessment notice but only appeared in the subsequent invoice. The appellate court overturned this decision, reasoning that according to cantonal tax law, the definitive tax assessment establishes the base tax ("einfache Steuer"), which is then subject to statutory tax rates to determine the final amounts owed by the various taxing bodies (canton, district, municipality, church); therefore, definitive legal authorization must be granted for the entirety of the properly calculated taxes stemming from the conclusive tax assessment, though it was denied for unproven collection costs while granted for easily calculable default interest.

Legislator-Regeste

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Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 233 Abs. 2 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 235 Abs. 2 ZPO, Art. 84 SchKG, Art. 138 Ziff. 4 ZPO; Tax Debt Authorization Appeal: Definitive Assessment Scope: The appellate court overturned this decision, reasoning that according to cantonal tax law, the definitive tax assessment establishes the base tax ("einfache Steuer"), which is then subject to statutory tax rates to determine the final amounts owed by the various taxing bodies (canton, district, municipality, church); therefore, definitive legal authorization must be granted for the entirety of the properly calculated taxes stemming from the conclusive tax assessment, though it was denied for unproven collection costs while granted for easily calculable default interest.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Steuerschuld gesetzlicher Verzugszins Arrestverfahren Betreibungskreis Betreibungsbewilligung definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 SchKG

The court grants definitive attachment based on the equivalence of tax assessments to enforceable judgments, as regulated by this article in connection with cantonal law.

Art. 81 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that the debtor did not present proof to impede the definitive attachment based on the enforceable title.

Art. 236 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm the admissibility of the appeal against the decision of the District Court President in attachment proceedings.

Art. 236 Abs. 3 ZPO

Cited to confirm the required content and admissibility of evidence in the appeal procedure.

Art. 235 Abs. 1 ZPO

Cited in connection with Art. 236 Abs. 3 ZPO to define the scope of review for the Court of Appeal in the appeal proceedings.

Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG

Cited in connection with Art. 236 Abs. 1 ZPO to establish the appeal route against the decision in attachment matters.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in reasoning for the assessment of procedural costs in the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in reasoning for the assessment of procedural costs in the appeal proceedings.

Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in reasoning for the assessment of procedural costs in the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 15. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 06 15

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Halter

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des K a n t o n s S . , des B e z i r k s M . , der G e m e i n d e G . und der K a t h . K i r c h g e m e i n d e K . , Beschwerdeführer, vertreten durch das Gemeindekassieramt G.,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 3. Januar 2006, mitgeteilt am 8. März 2006, in Sachen der Beschwerdeführer gegen X., Beschwerdegegner,

betreffend definitive Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

A. Die Steuerverwaltung des Kantons S. verschickte am 27. April 2004 per Einschreiben die definitive Veranlagungsverfügung für die kantonalen Steuern 2002 zu Fr. 510.25 je Einheit und für die direkte Bundessteuer 2002 von Fr. 157.60 an X.. Die Rechnung für die kantonalen Steuern wurde am 27. April 2004 wie folgt ausgestellt:

Steuerrechnung Steuerfuss Betrag in Fr.

Kantonssteuer 110.00 561.30 Bezirkssteuer 85.00 433.70 Gemeindesteuer 160.00 816.40 Kirchensteuern kath. K. 23.00 117.35 Schadenwehrersatzabgabe 01.11.02-31.12.02 (60) 14.15 Kehrichtgebühr inkl. MwSt.

01.11.02-31.12.02 (60) 10.75 Total Belastung 1953.65 abzüglich bisherige Zahlungen bis 22.04.2004 -540.90 Unser Guthaben 1412.75

Nachdem X. den Betrag nicht bezahlte, wurde er am 15. Juli 2004, am 13. August 2004 und am 9. Dezember 2004 gemahnt.

B. Da die ausstehenden kantonalen Steuern weiterhin nicht bezahlt wurden, wurde X. am 8. September 2005 ein Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Alvaschein zugestellt (Betreibungs-Nr. 20050650). Der Beschwerdegegner erhob gleichentags Rechtsvorschlag.

C. Mit Eingabe vom 10. November 2005 reichten die Beschwerdeführer beim Bezirksgerichtspräsidium Albula ein Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20050650 für den Betrag von Fr. 1'412.75 nebst 4% Zins seit 28. Mai 2004, Fr. 5.45 Verzugszins, Fr. 60.-- Einzugskosten, Fr. 83.-- Zahlungsbefehlskosten sowie Fr. 100.-- Parteientschädigung ein.

An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 3. Januar 2006 war keine der Parteien persönlich anwesend.

D. Mit Entscheid vom 3. Januar 2006, mitgeteilt am 8. März 2006, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt:

„1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20050650 des Betreibungsamtes Alvaschein gegen X. wird für die Forderungssumme von Fr. 561.30 nebst Zins zu 4% seit 28.05.2004 und Fr. 5.45 erteilt.

2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.00 gehen zulasten von X. und werden unter Erteilung des Regressrechts beim Kanton A. [recte: Kanton S.] erhoben und mit dem durch diesen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Aussergerichtlich werden keine Kosten gesprochen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).“

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kantonssteuer sich auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 stütze. Dabei handle es sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 20. Dezember 1971, der rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungsund Gerichtsbehörden einem gerichtlichen Urteil gleichstelle. Rechtsöffnung werde auch erteilt für Verzugszinsen, sofern sie leicht feststellbar seien. Es könne aber keine Rechtsöffnung für die Bezirks-, die Gemeindeund die Kirchensteuern, sowie für die Schadenwehrersatzabgabe und für die Kehrichtgebühr erteilt werden. Diese in Betreibung gesetzten Beträge fänden in der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 keine Erwähnung, ebenso wenig werde darauf hingewiesen, dass die darin verfügten Festsetzungen auch für die Festlegung der Bezirks-, Gemeindeund Kirchensteuern sowie der Schadenwehrersatzabgabe und der Kehrichtgebühr zur Anwendung gelangten. Sie würden erstmals in der Rechnung vom 27. April 2004 erwähnt, ohne dass jedoch eine Rechtsmittelbelehrung angegeben wäre.

E. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula erhob das Gemeindekassieramt G. am 16. März 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

„a) Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Albula in Tiefencastel vom 3. Januar 2006, Prozess-Nr. 330-2005-110, Ziffer 1 und 3 sei aufzuheben.

b) Es sei den Beschwerdeführern und Gläubigern (Kanton S., Bezirk M., Gemeinde G., Kath. Kirchgemeinde K.) in der Betreibung Nr.

20050650 des Betreibungsamtes Alvaschein in Tiefencastel, Debitoren Nr. 21 400, für folgende Beträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:

Kantonssteuern 110% ./. TZ 157.40 Fr. 403.90 Bezirkssteuer 85% ./. TZ 121.65 Fr. 312.05 Gemeindesteuer 160% ./. TZ 228.95 Fr. 587.45 Kirchensteuer 23% ./. TZ 32.90 Fr. 84.45 Verzugszins Fr. 5.45 Einzugskosten Fr. 150.00

c) Es sei für das vorinstanzliche Verfahren den Beschwerdeführern eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen.

d) Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Schuldners.“

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass in der Steuerrechnung nichts festgelegt werde, was nicht seinen Rechtsgrund in der Veranlagungsverfügung hätte. Die kantonale Einkommensund Vermögenssteuer setze sich vorliegend aus der Kantons-, der Bezirks-, der Gemeindeund der Kirchensteuer zusammen. Gemäss § 3 StG gelte die nach den Steuersätzen festgelegte Steuer als einfache Steuer. Für die Einkommens-, Vermögens-, Gewinnund Kapitalsteuer setzten Kanton, Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden alljährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest. In der Veranlagungsverfügung werde jeweils die einfache Steuer festgelegt. Diese sei dann mit den entsprechenden Steuerfüssen zu multiplizieren.

F. X. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2006 auf eine Vernehmlassung.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.a. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO unzulässig, es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen oder Rechtsfragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Parteiund Prozessfähigkeit. Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (vgl. PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N. 50 und N. 90 zu Art. 84 SchKG).

b. Im vorliegenden Fall reichten die Beschwerdeführer zusammen mit der Rechtsschrift neue Akten ins Recht. Dabei handelt es sich um Auszüge der Steuerbezugsverordnung des Kantons S. vom 19. Dezember 2000 sowie um die Steuerfusstabelle 2002 des Kantons S.. Diese Urkunden dürfen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, da sie nicht vom Novenverbot gemäss Art. 233 Abs.

2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO erfasst werden. Aufgrund der beschränkten Offizialmaxime im Rechtsöffnungsverfahren ist es erlaubt, im Rahmen der zulässigen Beweismittel auch von Amtes wegen Erhebungen vorzunehmen (Art. 138 Ziff.

4 ZPO; vgl. PKG 1992 Nr. 32). Der Richter darf sich denn auch seiner Aufgabe, von Amtes wegen Erhebungen durchzuführen, dort nicht entziehen, wo sich minimale Abklärungen – wie vorliegend das Konsultieren der relevanten Gesetzesbestimmungen – aufgrund der Parteivorbringen geradezu aufdrängen (vgl. PKG 1992 Nr. 33).

c. X. wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 24. März 2006 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 18. April 2006 gewährt. Da sich der Beschwerdegegner im Ausland aufhielt, wurde seine Post bis zum 30. April 2006 nach L. umgeleitet. Infolge verweigerter Annahme erfolgte mit Verfügung vom

26. April 2006 eine zweite Aufforderung zur Vernehmlassung mit Frist bis zum 10. Mai 2006. Dieser Brief wurde innert der siebentägigen Abholfrist bis am 4. Mai 2006 auf der Post nicht abgeholt. Eine eingeschriebene Postsendung gilt gemäss der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 4P.188/2002 vom 5. November 2002; BGE 123 III 492 E. 1; BGE 119 V 89 E. 4b/aa mit Hinweisen). Die siebentägige Frist war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 1462) vorgesehen. Diese Verordnung ist mit Art. 13 lit. a der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (AS 1997 2461, 2000 1662) aufgehoben worden. Die siebentägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt. Sie bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar (BGE 127 I 31 E. 2 a/aa). Die Aufforderung zur Vernehmlassung ist demnach als am 4. Mai 2006, dem letzten Tag der Abholfrist, zugestellt zu betrachten.

3.a. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, §19 N. 22). Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel wie namentlich ein gerichtliches Urteil oder einen Verwaltungsentscheid gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 SchKG, so kann der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden zu beweisen vermag, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden oder die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).

b. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Gerichtlichen Urteilen sind gleichgestellt: 1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 2. auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes; 3. innerhalb des Kantonsgebiets Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Steuern, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung vorsieht (vgl. Art. 80 Abs. 2 SchKG). Art. 2 des Konkordates vom 20. Dezember 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22) in Verbindung mit § 191 des Steuergesetzes für den Kanton S. (StG; SRSZ 172.200) bestimmen, dass rechtskräftige Steuerveranlagungen im Rechtsöffnungsverfahren vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt sind und als definitive Rechtsöffnungstitel gelten.

Gemäss Art. 4 des Konkordates sind dem Rechtsöffnungsrichter eine vollständige Ausfertigung der Verfügung, eine Rechtskraftbescheinigung über die Steuerveranlagung, eine Bescheinigung für die Erfüllung der Verfahrensanforderungen nach Art. 3 sowie die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 SchKG ergibt, vorzulegen. Die Beschwerdeführer haben diese Nachweise erbracht, indem sie dem Rechtsöffnungsrichter die Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 mit Rechtskraftbescheinigung vom 9. November 2005 vorlegten. Ausserdem hat der Rechtsöffnungsrichter gemäss Art. 5 des Konkordates von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 des Konkordates gegeben sind. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen erfüllt; in der rechtskräftigen Steuerveranlagung wird auf das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht. Der Beschwerdegegner macht denn auch keine Einreden im Sinne von Art. 6 des Konkordates noch solche aus Art. 81 SchKG geltend.

Bei der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 handelt es sich grundsätzlich um einen definitiven Rechtsöffnungstitel, wie auch die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob für die Kantons-, Bezirks-, Gemeindeund Kirchgemeindesteuern definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann.

c. Gemäss § 3 der Steuerbezugsverordnung des Kantons S. ist die Gemeinde zuständig für den Bezug der Kantons-, Bezirks-, Gemeindeund Kirchgemeindesteuern. Gläubiger der Bezugsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung der Kanton und die betreffenden Bezirke, Gemeinden und Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuerfüsse. Die Steuerfüsse der Kantons-, Bezirks-, Gemeindeund Kirchgemeindesteuern werden gemäss § 3 Abs. 2 StG alljährlich in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt. Wie aus der Steuertabelle entnommen werden kann, beträgt der Steuerfuss in der Gemeinde G.-K. für den Kanton 110 %, für den Bezirk 85 %, für die Gemeinde 160 % und für die römisch-katholische Kirchgemeinde 23 % der einfachen Steuer. Die einfache Steuer wird jeweils in der Veranlagungsverfügung festgelegt (§ 3 Abs. 1 StG; im vorliegenden Fall Fr. 510.25 je Einheit), welche anschliessend mit den entsprechenden Steuerfüssen zu multiplizieren ist. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz ist der Betrag der Bezirks-, Gemeindeund Kirchensteuern – ebenso wie derjenige der Kantonssteuer – in der Veranlagungsverfügung vom 27. April 2004 als Steuerbetrag pro Einheit festgelegt worden. Demzufolge ist für diese Steuern definitive Rechtsöffnung wie folgt zu erteilen (die Teilzahlung von Fr. 540.90 wird anteilsmässig auf die Körperschaften nach Steuerprozenten verteilt):

Kantonssteuern 110% ./. TZ 157.40 Fr. 403.90 Bezirkssteuer 85% ./. TZ 121.65 Fr. 312.05 Gemeindesteuer 160% ./. TZ 228.95 Fr. 587.45 Kirchensteuer 23% ./. TZ 32.90 Fr. 84.45 Total Fr. 1'387.85

d. Die Einzugskosten von Fr. 150.-- stellen weder Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG noch Gebühren gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35) dar, noch sind es rechtskräftigen Urteilen gleichgestellte öffentlich-rechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. Der Bundesgesetzgeber hat die Höhe solcher Parteikosten nirgends festgelegt und auch den Kantonen keine das Gemeinwesen gegenüber den privaten Gläubigern privilegierende Kompetenz erteilt, sie betreibungsrechtlich für den Bereich der Verwaltung verbindlich festzulegen. Das Bundesrecht regelt die Kosten des Betreibungsverfahrens abschliessend (BGE 123 III 271 E. 4c.; zum Ganzen PKG 1999 Nr. 18). Es besteht somit kein Anspruch auf definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag. Dagegen kann für Verzugszinsen von Steuerforderungen Rechtsöffnung auch dann erteilt werden, wenn sie zwar zahlenmässig nicht ausgewiesen, aber aus den eingereichten Unterlagen mühelos zu ermitteln sind (vgl. PKG 1999 Nr. 18). Die Rechnung datiert vom 27. April 2004. Für die Bezahlung der Rechnung besteht eine dreissigtägige Zahlungsfrist bis 27. Mai 2004. Demzufolge ist der Verzugszins von 4% ab 28. Mai 2004 geschuldet. Der Verzugszins von Fr. 5.45 auf der provisorischen Rechnung lässt sich aus der Zusammenstellung der Beschwerdeführerin (act. 1.4) ohne weiteres entnehmen, weshalb auch für diesen Betrag Rechtsöffnung erteilt werden kann.

4. Aufgrund dieser Ausführungen kommt der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden zum Schluss, dass die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'387.85 nebst 4 % Zins seit 28. Mai 2004 sowie für Fr. 5.45 Verzugszinsen zu erteilen ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 3. Januar 2006 ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 20050650 des Betreibungsamtes Alvaschein ist die definitive Rechtsöffnung für den genannten Betrag zu gewähren.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula von Fr. 300.-- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher die Beschwerdeführer zudem mit Fr. 100.- zu entschädigen hat. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen ebenfalls zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher die Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- ausseramtlich zu entschädigen hat (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 20050650 des Betreibungsamtes Alvaschein wird definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'387.85 nebst Zins zu 4% seit

28. Mai 2004 sowie für Fr. 5.45 erteilt.

3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 300.-- gehen zu Lasten von X., welcher die Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X., welcher die Beschwerdeführer mit Fr. 100.-- zu entschädigen hat.

5. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: