Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKG 2004 9 • KG GR SKG 2004 9 KI-generiert

Spousal Tax Liability After Separation Limits Definitive Legal Opening

Geschäftsnummer SKG 2004 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the granting of definitive legal opening for a federal tax debt, initiated after a debtor filed an objection to a payment order based on a final tax assessment from the prior year. The court reasoned that although a final tax assessment serves as a title for legal opening, the debtor's separation from their spouse extinguishes joint and several liability for all outstanding tax debts from the time of separation, meaning each spouse is only liable for their share of the tax. Since the original tax assessment only showed the total tax amount and not the individual apportionment, it did not suffice as a definitive title to enforce the entire debt against the appealing spouse alone, thus necessitating the reversal of the definitive legal opening and dismissal of the request.

Legislator-Regeste

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Art. 13 Abs. 2 DBG, Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV, Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 233 Abs. 2 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO; Spousal Tax Liability After Separation Limits Definitive Legal Opening: The court reasoned that although a final tax assessment serves as a title for legal opening, the debtor's separation from their spouse extinguishes joint and several liability for all outstanding tax debts from the time of separation, meaning each spouse is only liable for their share of the tax. Since the original tax assessment only showed the total tax amount and not the individual apportionment, it did not suffice as a definitive title to enforce the entire debt against the appealing spouse alone, thus necessitating the reversal of the definitive legal opening and dismissal of the request.

Schlagwörter

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Solidarhaftung von Ehegatten Steuerschuld Besteuerungsgrundlage Haftungsbegründung Ehetrennung Gebührenzahlung definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG

This provision was cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, although the final orders do not explicitly cite it for the decision on the merits, the decision to admit the appeal is implicit in the subsequent rulings.

Art. 80 SchKG

The court's final decision (order 2) dismisses the request for definitive legal authorization, implying a finding regarding the conditions set out in Art. 80 SchKG (which was discussed extensively regarding Art. 165 Abs. 3 DBG).

Art. 165 Abs. 3 DBG

The court's final decision (order 2) dismisses the request for definitive legal authorization because the title (the tax assessment) did not show the debtor's specific share of liability following the cessation of joint liability, which is governed by Art. 165 Abs. 3 DBG in conjunction with Art. 80 SchKG.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the reasoning to justify the potential amount of the appeal costs, which are then applied in the dispositive.

Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in the reasoning to justify the award of compensation for costs to the successful party, which is then applied in the dispositive.

Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the scope of review, which determined how the court proceeded to a final decision instead of remitting the case (Art. 235 Abs. 3 ZPO, also mentioned in reasoning).

Art. 235 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning concerning the court's decision to rule on the merits without remitting the case.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in the reasoning to determine the basis for the court fee in summary debt collection matters, which is applied in the final costs order.

Art. 13 Abs. 2 DBG

The substantive reasoning for the reversal hinges on the effect of this article regarding the cessation of joint liability upon separation.

Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG

Cited in the reasoning regarding the general rule of joint liability for spouses living in an undivided marriage, which provides context for the application of Art. 13 Abs. 2 DBG.

Art. 80 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish the requirement for an enforceable title for definitive legal authorization.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning as the provision making administrative decisions equivalent to judicial rulings for the purpose of definitive legal authorization.

Art. 233 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the formal requirements for the grounds of appeal.

Art. 236 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the formal requirements for the grounds of appeal and the scope of review.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 21. April 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 9

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Collenberg

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des A. X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Möhr, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 25. Februar 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, in Sachen der S c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n - s c h a f t , Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Oberengadin vom 23. Oktober 2003, zugestellt am 19. November 2003, in der Betreibung Nr. D. liess die Schweizerische Eidgenossenschaft A. X. für den Betrag von Fr. 1‘748.85 nebst Zins zu 4 % seit 22. Oktober 2003 sowie Fr. 99.00 Verzugszins bis 21. Oktober 2003 und Fr. 80.00 Mahnund Betreibungsgebühr betreiben. Forderungsgrund war der noch offene Teil der Bundessteuer 2001. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. X. am

19. November 2003 Rechtsvorschlag.

B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 7. Januar 2004 ersuchte die kantonale Steuerverwaltung Graubünden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls.

C. Mit Entscheid vom 25. Februar 2004, mitgeteilt am 4. März 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja wie folgt:

„1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird der Gläubigerin in der Betreibung Nr. D. des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von CHF 1'628.85 nebst 4 % Zins seit dem 22. Oktober 2003 auf CHF 1'748.85 und 4 % seit dem 25. Februar 2004 auf CHF 1'628.85 sowie CHF 99.-- Verzugszins bis zum 21. Oktober 2003 die definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 70.00 sowie die Gebühr des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 200.-- gehen zulasten des Gesuchsgegners. Die Gerichtskosten werden bei der Gesuchstellerin unter Regresserteilung auf den Gesuchsgegner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichtes Maloja zu überweisen.

Ausseramtlich hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Umtriebe mit CHF 180.-- zu entschädigen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung an).“

Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Eheleute X. im Veranlagungsjahr 2001 getrennt gelebt hätten. Auch habe der Schuldner kein Rechtsmittel gegen die Veranlagungsverfügung, in welcher der Tarif „in ungetrennter Ehe“ angewandt worden ist, eingelegt. Die eingereichte Verfügung sei demnach als definitiver Rechtsöffnungstitel zu werten und deshalb sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

D. Dagegen liess A. X. am 10. März 2004 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem Begehren:

„1. Der Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Februar 2004 (mitgeteilt am 4.

März 2004) sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Bezirksgerichtspräsidium Maloja zurückzuweisen.

2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer von 7.6%).“

Der Beschwerdeführer machte, wie bereits in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 24. Februar 2004, geltend, dass gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden entfalle. Da die Eheleute X. heute getrennt lebten, sei die Solidarhaftung bezüglich der direkten Bundessteuer entfallen. A. X. habe seinen Anteil der Gläubigerin überwiesen und könne somit für den Restbetrag nicht mehr betrieben werden.

E. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 19. März 2004 die Abweisung der Beschwerde mit Verweis auf die Akten. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Vernehmlassung eingereicht.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs.

3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Ist die Sache - wie im vorliegenden Fall - spruchreif, fällt der Kantonsgerichtsausschuss ohne weiteres den Entscheid (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Die Rückweisung an die Vor-instanz bildet die Ausnahme; sie ist vorliegend nicht angebracht. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 22).

3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 165 Abs. 3 DBG haben rechtskräftig gewordene Veranlagungsverfügungen die gleiche Wirkung wie ein Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 SchKG.

4.a) Ehegatten die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer ( Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG entfällt ab dem Zeitpunkt der rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehe die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden. Dieser Ausschluss der Solidarhaftung gilt somit nicht nur für künftige, sondern auch für alle noch offenen Steuerforderungen. Bei der direkten Bundessteuer gibt es demnach keine „rückwirkende Solidarität“ für bestehende Steuerforderungen bei getrennter Ehe. Vielmehr haftet nach der Trennung jeder Ehegatte auch in bezug auf jene Steuerforderungen, die noch während der ungetrennten Ehe entstanden sind, nur für jenen Teil an der Gesamtsteuer, der auf seine eigenen steuerbaren Werte entfällt (Agner, Jung, Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Ziffer 4 zu Art. 13; vgl. auch Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden, Haftung der Ehegatten, Ziffer 3, unter www.stv.gr.ch).

b) Der Schuldner macht geltend, dass er und A. X. seit längerer Zeit getrennt lebten, so dass bereits ab der Steuerperiode 2002 eine getrennte Veranlagung erfolgen werde, was C., Steuerkommissär, bestätigen könne. Diese Tatsache ergebe sich des weiteren auch aus der den Akten beiliegenden Vereinbarung vom

8. Dezember 2003 der Ehegatten X., in der unter Ziffer 6 festgehalten werde, dass die Parteien bis auf weiteres getrennt lebten. Die Vorinstanz stellt in den Erwägungen einzig fest, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Eheleute X. im Veranlagungsjahr 2001 getrennt gelebt hätten. Dass die Ehegatten X. heute faktisch getrennt leben, wird nicht bestritten. Ob die Ehegatten X. im Veranlagungsjahr 2001 getrennt gelebt haben oder nicht, ist für die vorliegende offene Steuerschuld jedoch unerheblich, da ab dem Zeitpunkt der Trennung - gleichgültig ob sie gerichtlich oder bloss faktisch erfolgt ist (vgl. Agner, Jung, Steinmann, a.a.O., Ziffer 3 zu Art. 9) - jede solidarische Haftung rückwirkend auch für noch offene Steuerschulden entfällt. Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Eheleute X. getrennt leben. Die Solidarhaftung ist deshalb entfallen. A. X. ist jedoch für die gesamte noch offene Forderung der direkten Bundessteuer, gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung 2001, betrieben worden. Aus der Veranlagungsverfügung 2001 ergibt sich jedoch nur der zu bezahlende Gesamtsteuerbetrag. Der Steueranteil, der auf A. X. entfällt, ist nicht aus der Veranlagungsverfügung 2001 ersichtlich. Sie genügt daher nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 165 Abs.

3 DBG in Verbindung mit Art. 80 SchKG (vgl. dazu P. Locher, Kommentar zum DBG,

I. Teil, Basel 2001, N 16 zu Art. 13; Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden, a.a.O., Ziffer 5). Unerheblich ist dabei, dass gegen die Veranlagungsverfügung kein Rechtsmittel eingelegt wurde und die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Aufgrund der weggefallenen Solidarhaftung haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Haftungsanteil. Da dieser nicht aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich ist, ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.

5. Gemäss Art. 48 GebV SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.-- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 350.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechende angemessene Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen Anwalt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19, PKG 1990 Nr. 32). Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 800.-- für das Verfahren vor beiden Instanzen als angemessen.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wird aufgehoben.

2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. D. des Betreibungsamtes Oberengadin wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 200.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 350.-- gehen zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche A. X. für das Verfahren vor beiden Instanzen mit Fr. 800.-- zu entschädigen hat.

4. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: