Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKG 2004 56 • KG GR SKG 2004 56 KI-generiert

Appeal Regarding Enforcement of Driving License Suspension Fine

Geschäftsnummer SKG 2004 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a decision granting definitive legal authorization for the collection of a fine and administrative costs stemming from an unchallenged, final administrative order suspending a driving license. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the legal authorization process under debt enforcement law is limited to verifying the existence and enforceability of a title, not the material justification of the underlying claim, and found that the original administrative order met the criteria for enforceability as it was a properly formulated administrative decision containing a legal remedy notice, and the appellant failed to raise any permissible defenses under the relevant interstate Concordat, such as proof of payment or lapse of debt, thereby confirming the lower court's decision to grant definitive legal authorization.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 233 Abs. 2 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 235 Abs. 2 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; Appeal Regarding Enforcement of Driving License Suspension Fine: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the legal authorization process under debt enforcement law is limited to verifying the existence and enforceability of a title, not the material justification of the underlying claim, and found that the original administrative order met the criteria for enforceability as it was a properly formulated administrative decision containing a legal remedy notice, and the appellant failed to raise any permissible defenses under the relevant interstate Concordat, such as proof of payment or lapse of debt, thereby confirming the lower court's decision to grant definitive legal authorization.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlung der Geldbuße Vollstreckungsentscheid Fahren ohne Berechtigung Betreibungsforderung Zahlungsnachweis Verwaltungskosten definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 236 Abs. 3 ZPO
1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO).
Art. 233 Abs. 2 ZPO
3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Art. 235 Abs. 1 ZPO
2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art.
Art. 235 Abs. 2 ZPO
Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO).
Art. 80 Abs. 1 SchKG
b) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG müssen zwei Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt sein.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG
Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht.
Art. 27 Ziff. 3 GVV
Laut Art. 27 Ziff. 3 GVV zum SchKG sind Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kantone über öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonaler Übereinkommen gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 80 Abs. 2 SchKG
Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen von Verwaltungsund Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind (Art.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 6 des Konkordates

Cited as the standard for permissible defenses in the context of the appeal outcome, which was ultimately found not to apply.

Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebVSchKG; SR 281.35]

Cited for the imposition of the appeal costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 01. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 56

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Schäfer und Vital Aktuar ad hoc Pinchera

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des X., Beschwerdeführer,

gegen

den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 18. August 2004, mitgeteilt am 4. Oktober 2004, in Sachen des K a n t o n s Z . , Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend definitive Rechtsöffnung,

hat sich ergeben:

A. Das Verkehrsamt des Kantons Z. entzog X. mit Entscheid vom 03. November 2003 für die Dauer von zwei Monaten den Führerausweis und verfügte, es seien die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- innert 30 Tagen zu bezahlen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mangels Zahlung erliess das Betreibungsamt B. am 22. April 2004 auf Begehren des Verkehrsamtes des Kantons

Z. einen Zahlungsbefehl gegen X. für die Forderung im Betrag von Fr. 200.-- (Betreibungs-Nr. 20040272). Dagegen erhob X. Rechtsvorschlag.

B. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 8. Juli 2004 ersuchte das Verkehrsamt des Kantons Z. den Bezirksgerichtspräsidenten Albula um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20040272 gegen X. für den verfügten Betrag von Fr. 200.--, für die Betreibungskosten von Fr. 30.-- und für die Parteientschädigung von Fr. 100.--. Das Gesuch wurde mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung begründet. Als Urkunden wurden unter anderem die Verfügung vom 03. November 2003 mit Rechtskraftbescheinigung, der Computerauszug der Rechnung Nr. 140388 und rechtliche Grundlagen des Kantons Z. beigelegt. Mit Schreiben vom

14. Juli 2004 lud der Bezirksgerichtspräsident Albula die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. August 2004 ein und eröffnete dem Gesuchsgegner die Möglichkeit, bis zum 31. Juli 2004 schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden aufgefordert, allfällige weitere Beweise bis spätestens zur Rechtsöffnungsverhandlung vorzulegen. Der Gesuchsgegner machte von der Aufforderung zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Zur Rechtsöffnungsverhandlung vom 18. August 2004 erschien keine der Parteien.

C. Mit Entscheid vom 18. August 2004, mitgeteilt am 4. Oktober 2004, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula wie folgt:

„1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20040272 des Betreibungsamtes B. gegen X. wird für die Forderungssumme von Fr. 200.00 erteilt.

2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von Fr. 150.-- gehen zulasten von X. und werden unter Erteilung des Regressrechtes beim Kanton Z. erhoben und mit dem durch ihn geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. X. hat den Kanton Z. ausseramtlich mit Fr. 100.-- zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“

Begründend wurde dargelegt, dass sich der Kanton Z. im vorliegenden Fall gemäss Art. 2 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur

Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche auf den rechtskräftigen Entscheid des Verkehrsamtes berufe, worin der Betrag von Fr. 200.-- festgehalten sei. Der Gesuchsgegner wende nicht ein, dieser Betrag sei gestundet oder getilgt worden. Ebenso wenig bringe er vor, er habe sich zur Angelegenheit nicht äussern oder er habe kein Rechtsmittel ergreifen können.

D. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 13. Oktober 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abzuweisen.

E. Der Beschwerdegegner beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf das Rechtsöffnungsbegehren vom 8. Juli 2004 und sämtliche beigefügten Akten. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 verzichtete das Bezirksgerichtspräsidium Albula, unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs.

3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss prüft nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Parteiund Prozessfähigkeit (vgl. PKG 1981 Nr. 24; 1979 Nr. 19; Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter.

b) Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2004 diverse neue Akten ins Recht (act. 01/2 [Verfügung vom 09. März 2004 mit Zahlungsbestätigung], act. 01/3 [Schreiben des Verkehrsamtes Z. vom 22. Januar 2004 betreffend Deponierung des Führerausweises], act. 01/4 [Gesuch um Wiedererwägung vom 19. Januar 2004], act. 01/5 [Vorladung zur Befragung durch die Kantonspolizei Z. vom 05. Januar 2004], act. 01/6 [Telefax an die Gemeindeverwaltung A. vom 05. September 2000], act. 01/7 [Schriftenempfangschein der Gemeinde A. vom 28. Juni 2000], act. 01/8 [Zeitungsartikel der BAZ vom 13. Oktober 2004]). Alle diese Unterlagen haben der Vorinstanz gemäss detailliertem Aktenverzeichnis des Bezirksgerichtes Albula nicht vorgelegen. Die aufgezählten Akten werden daher vom Novenverbot erfasst.

3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG ist ausschliesslich die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtstitel besteht, welcher die durch den Rechtsvorschlag des Schuldners bewirkte Hemmung des Betreibungsverfahrens zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 19 N 22).

b) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG müssen zwei Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erfüllt sein. Die Forderung muss einerseits auf einem gerichtlichen Urteil beruhen und andererseits vollstreckbar sein. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, soweit das kantonale Recht dies vorsieht. Laut Art. 27 Ziff. 3 GVV zum SchKG sind Entscheide und Verfügungen der zuständigen Behörden anderer Kantone über öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäss interkantonaler Übereinkommen gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. Im Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (im Folgenden: Konkordat; SR 281.22; BR 220.310), dem alle Kantone beigetreten sind, verpflichten sich die Kantone zur Leistung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geldoder Sicherheitsleistungen zugunsten des Kantons oder der Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 des Konkordates). Die Rechtshilfe wird gemäss Art. 1 Abs. 2 des Konkordates im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.

c) Damit ein Verwaltungsakt als Rechtsöffnungstitel gelten kann, muss er einer Reihe von Mindestanforderungen genügen, die den Rechtsschutz des Schuldners in ähnlich umfassender Weise wie ein Gerichtsurteil sicherstellen sollen (PKG 1987 Nr. 27). Richtig abgefasste Verwaltungsentscheide über Abgaben müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Überlegung, dass vollstreckbare Behördenentscheide über Abgaben eindeutig in ihrem Verfügungscharakter erkennbar sein müssen und sich deshalb in ihrer Form von blossen Rechnungen, Mahnungen oder provisorischen Verfügungen zu unterscheiden haben. Dem Adressaten muss ohne weiteres klar werden, welche Amtsstelle welche Forderung geltend macht und vor allem, dass die Verfügung vollstreckt werden kann, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. PKG 1992 Nr. 29; 1987 Nr. 27). Die Verfügung des Verkehrsamtes Z. vom 03. November 2003 betreffend Entzug des Führerausweises findet sich bei den Akten. Bei dieser Verfügung handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinne von § 6 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. (SRSZ 234.110). Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Ziffer 6), aus Ziffer 5 geht klar hervor, welcher Betrag innert welcher Frist geschuldet ist und daraus ist weiter ersichtlich, an welche Amtsstelle der Betrag zu leisten ist. Zudem wird der Verfügungsadressat X. darauf hingewiesen, dass bei Nichtbezahlung nach Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet und damit die Forderung vollstreckt werde.

d) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG muss der entsprechende Verwaltungsakt ausserdem vollstreckbar sein, damit die definitive Rechtsöffnung gewährt werden kann. Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen von Verwaltungsund Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind (Art. 2 des Konkordates). Im vorliegenden Fall sind die Behörden, das heisst das Verkehrsamt des Kantons Z., unter anderem berechtigt, gestützt auf § 71 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. Gebühren zu erheben. Diese Gebühren bzw. Verfahrenskosten sind gemäss § 76 ff. der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Z. auf dem Wege der Schuldbetreibung (§ 78 Abs. 1 lit. a der vorgenannten Verordnung) vollstreckbar. In § 78 Abs. 2 dieser Verordnung wird explizit darauf hingewiesen, dass Verfügungen und Entscheide, die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gehen, einem Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt sind. Daher ist der Verfügung vom 03. November 2003 mit den zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 200.-- gestützt auf § 11 der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben des Kantons Z. (SRSZ 782.310) sowie gestützt auf den Regierungsbeschluss über die Gebühren für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (SRSZ 782.311) die gleiche Wirkung wie einem gerichtlichen Urteil zuzuschreiben.

Die Vollstreckbarkeit setzt weiter voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende beiden Anforderungen erfüllt (Art. 3 des Konkordates): Der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem anderen, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Der Betriebene muss ebenso auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein. Aus Ziffer 6 der Verfügung vom 03. November 2003 geht hervor, dass X. die Möglichkeit eingeräumt wurde, dagegen innert zwanzig Tagen seit deren Erhalt beim Verwaltungsgericht des Kantons Z. schriftlich Beschwerde zu erheben. Damit ist der Beschwerdeführer auf das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist schriftlich aufmerksam gemacht worden. Er hat denn auch diesbezüglich keine Rüge erhoben.

Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten Entscheide, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können (vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 2. Aufl., Zürich 1980, § 133). Bei den Akten findet sich ein Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Z. vom 30. Juni 2004, mit welchem bestätigt wird, dass gegen die Verfügung vom 03. November 2003 keine Beschwerde eingereicht wurde. Die Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Z. ist daher in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar.

4.a) Gemäss Art. 6 des Konkordates stehen dem Betriebenen folgende Einreden zu:

„a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;

b) dass die Schuld verjährt ist;

c) dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;

d) dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.“

Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, andere als diese Einwände zu prüfen. Er hat nicht über die sachliche Begründetheit und die Rechtmässigkeit eines Entscheides zu befinden, sondern eben nur zu prüfen, ob dieser rechtskräftig und damit vollstreckbar ist (vgl. PKG 1984 Nr. 31). Andere Mängel als diejenigen nach Art. 6 des Konkordates sind grundsätzlich im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht nur – was vorliegend nicht der Fall ist

– bei nichtigen Verfügungen, welche von Amtes wegen zu beachten sind und von den Vollstreckungsorganen nicht vollzogen werden dürfen (vgl. BGE 129 I 361).

b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsöffnungsbeschwerde geltend, dass es für den Bezirksgerichtspräsidenten eine Ehrensache sein sollte, die Bezirkseinwohner gegen die Willkür externer Verwaltungseinheiten zu verteidigen. Das Polizeidepartement des Kantons Z. habe zu seinem Bedauern keinerlei Verständnis dafür gezeigt, dass er nach dem Tod seiner Ehefrau besonders auf den Führerausweis angewiesen wäre. Er bezweifle, dass die Vorschriften des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements bei Tempomessungen im Verkehr eingehalten worden seien. Im Übrigen habe er die Schuld aus der auferlegten Busse getilgt. Zwecks Ergänzung seiner Argumente erbitte er um eine Audienz und um die Gewährung vorsorglicher Massnahmen, damit er als Unternehmer durch das anhängige Verfahren nicht in Verruf gerate.

c) Soweit der Beschwerdeführer die Tilgung seiner Schuld gemäss Art.

6 des Konkordates geltend macht, geht es dabei offensichtlich nicht um die Verfügung vom 03. November 2003. Vielmehr bezieht sich seine Einrede der Tilgung der Schuld auf die Verfügung vom 09. März 2004, mit welcher ihm sein Führerausweis gegen Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 200.-- ausgehändigt wurde. Mit der dargelegten Einrede übersieht der Beschwerdeführer, dass zum einen die Bezahlung der Forderung aus der Verfügung vom 09. März 2004 vom Beschwerdegegner gar nicht bestritten wird und zum anderen der Beschwerdegegner die Betreibung von X. gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 03. November 2003 eingeleitet hat. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Forderung aus der Verfügung vom 03. November 2003, die sich ebenfalls auf Fr. 200.-- beläuft, getilgt hat, finden sich nicht in den Akten. Somit unterliegt der Beschwerdeführer mit der Behauptung der Tilgung der zur Diskussion stehenden Schuld einem Irrtum. Finden sich in den Akten keine Hinweise auf die Begleichung der Forderung aus der Verfügung vom

03. November 2003 und beruft sich der Beschwerdeführer überdies auf keine andere Einrede im Sinne von Art. 6 des Konkordates, so sind die Verfahrenskosten nach wie vor geschuldet. Daher ist gestützt auf die rechtskräftige und damit vollstreckbare Verfügung vom 03. November 2003 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

d) Gemäss Art. 234 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO findet im Rechtsöffnungsbeschwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung statt. Daher ist die von X. beantragte Audienz abzulehnen. Würde der Beschwerdeführer in einer Audienz neue Beweise vorlegen wollen, so wäre dies ohnehin unbehelflich, da der Richter im Beschwerdeverfahren, wie bereits ausgeführt, aufgrund des Novenverbots (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO) keine neuen Beweismittel berücksichtigen darf. Des Weiteren ist die Anfechtung der angeblich mangelhaften Geschwindigkeitsmessung und des Verhaltens des Verkehrsamtes Z. im vorliegenden Verfahren nicht statthaft; handelt es sich doch dabei um im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu behandelnde Fragen des materiellen Bestandes der Forderung. X. hätte die Einwände vielmehr innerhalb der in der Verfügung vom 03. November 2003 gewährten 20-tägigen Frist mittels formgerechter Beschwerde an das Verwaltungsgericht Z. erheben müssen. Da er dies jedoch unterliess, ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und daher mit ordentlichen Rechtsmitteln, erst recht mit der Rechtsöffnungsbeschwerde, nicht mehr anfechtbar. Seine Vorbringen bezüglich Tempomessung und Verhalten des Verkehrsamtes des Kantons Z. sind demzufolge unbeachtlich. Ausserdem geht es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an, dass Bezirkseinwohner durch den jeweiligen Bezirksgerichtspräsidenten von rechtskräftigen Kostenauflagen befreit werden. Vielmehr hat der Bezirksgerichtspräsident im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu handeln und Recht zu sprechen, was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Schliesslich ist auch von der Gewährung vorsorglicher Massnahmen zur Wahrung des Rufs des Beschwerdeführers als Unternehmer abzusehen, zumal er das vorliegende Verfahren selbst zu vertreten hat und es nicht Aufgabe des Gerichtes sein kann, ihn vor den Konsequenzen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung zu bewahren.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Einrede im Sinne von Art. 6 des Konkordates vorbringt, welche die Rechtskraft oder die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 03. November 2003 zu entkräften vermag. Der Bezirksgerichtspräsident Albula hat daher die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Die Rechtsöffnungsbeschwerde von X. ist somit abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum SchKG [GebVSchKG; SR 281.35]). Mangels eines Antrages ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: