Creditor v. Debtor Corporation: Reversal of Provisional Legal Opening on Transfer of Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant corporation was subject to debt enforcement proceedings based on a servitude agreement from 1984 for parking space fees, and it appealed the lower court's granting of provisional legal opening. The court reasoned that provisional legal opening requires the claim to be based on a recognized written acknowledgement of debt, and while a bilateral contract can suffice if the debtor does not dispute the counter-performance, the appellant properly contested its passive legitimacy because the original debtor in the contract was a different entity, and the initial evidence did not establish the transfer of obligations to the appellant. Crucially, the appellate court excluded new documents submitted by the creditor during the appeal that would have proven this transfer, adhering to the principle that new evidence concerning substantive facts is generally inadmissible in this procedural stage, leading to the reversal of the provisional legal opening and dismissal of the underlying request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 84 SchKG; Creditor v. Debtor Corporation: Reversal of Provisional Legal Opening on Transfer of Obligation: The court reasoned that provisional legal opening requires the claim to be based on a recognized written acknowledgement of debt, and while a bilateral contract can suffice if the debtor does not dispute the counter-performance, the appellant properly contested its passive legitimacy because the original debtor in the contract was a different entity, and the initial evidence did not establish the transfer of obligations to the appellant. Crucially, the appellate court excluded new documents submitted by the creditor during the appeal that would have proven this transfer, adhering to the principle that new evidence concerning substantive facts is generally inadmissible in this procedural stage, leading to the reversal of the provisional legal opening and dismissal of the underlying request.
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KI-generiertThese provisions govern the appealability and timeliness of the decision, which were prerequisites for the court to hear the case.
These provisions define the formal requirements for the appeal, allowing the court to proceed with the review.
These provisions govern the scope of review by the appeal instance, limiting the court to examining whether the prior decision violated essential legal provisions.
This article establishes the basis for provisional legal opening, which the court examined to determine if the lower court erred in granting it.
This article outlines the debtor's potential defenses in provisional legal opening proceedings, which were central to the appeal regarding passive legitimacy.
These provisions were cited as the basis for fixing the costs of the appeal proceedings imposed on the losing party in order No. 3.
This provision governs the determination of the compensation amount awarded to the winning party, which was ruled upon in order No. 3.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 22. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 46
Urteil Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Bühler
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In der Schuldbetreibungsund Konkurssache d e r X . A G , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom
2. September 2004, mitgeteilt am 2. September 2004, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch A., gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. C. des Betreibungsamtes D. vom 26. Juli 2004, zugestellt am 3. August 2004, wurde die X. AG über den Betrag von Fr. 1'610.-- betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Betriebene Rechtsvorschlag ohne Begründung.
B. Mit Eingabe vom 12. August 2004 verlangte Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Als Rechtsöffnungstitel wurde der Dienstbarkeitsvertrag betreffend Parkplatzbenützungs-, Fussund Fahrwegrecht vom 28. September 1984 eingereicht. Die Betriebene liess sich zum Rechtsöffnungsbegehren nicht vernehmen. Zu der auf den 2. September 2004 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung erschien einzig A. als Vertreter der Gläubigerin.
C. Mit Entscheid vom 2. September 2004, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos:
„1. Es wird die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C. des Betreibungsamtes D. für den Betrag von Fr. 1'610.00 erteilt.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 150.00 gehen zulasten der X. AG. Sie werden bei Z. unter Regresserteilung auf die X. AG erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-
1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“
D. Gegen diesen Entscheid liess die X. AG am 13. September 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben mit dem Begehren, den Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben. Sie stellte ihre Passivlegitimation mit der Begründung in Abrede, der Dienstbarkeitsvertrag vom 28. September 1984 stelle keinen rechtsgenüglichen Titel dar, da die Y. AG Vertragspartei dieses Vertrages sei, die Betreibung sich aber gegen sie als – mit der Genannten nicht identischen – X. AG richte.
E. Während sich Z. am 16. September 2004 innert Frist vernehmen liess und unter Einlage neuer Urkunden den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellte, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. September 2004 den Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Die Beschwerdeinstanz prüft nach Art.
236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. September 2004 wird eingetreten.
2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob solche Urkunden vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) – wobei dem Gläubiger der Nachweis des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels obliegt – oder – falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte – Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird (BGE 120 Ia 82 ff.). Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65). Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin über die gemäss Ziffer I des Dienstbarakeitsvertrages vom 28. September 1984 geschuldete Parkplatzbenützungsgebühr im Betrage von Fr. 1'610.-- betrieben. Der Vertrag stellt nach Ansicht der Vorinstanz einen zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Titel dar.
3. Zunächst sei bemerkt, dass seitens der Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung neue Dokumente eingereicht wurden. Dabei handelt es sich um die Urkunden des Grundbuchamtes D. vom 5. März 1993 und vom 8. Februar 1996 mit dem Titel ‘Übertragung Personal-Dienstbarkeiten‘. Daraus geht hervor, dass die als übertragbare Personal-Dienstbarkeiten errichteten Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 28. September 1984 auf die X. AG übertragen worden sind. Aber auch die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde Dokumente eingereicht. Um ein eigentliches Novum handelt es sich hierbei einzig bei dem Handelsregisterauszug betreffend Eintragung der X. AG vom 27. Dezember 1991.
Ob im zweitinstanzlichen Verfahren Noven eingereicht werden können, entscheidet das kantonale Recht (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 90 zu Art. 84 SchKG). Gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz nebst neuen Rechtsbegehren auch neue Beweismittel ausgeschlossen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (PKG 1974 Nr. 22, vgl. zum Ganzen G Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Das Novenverbot betrifft nur neue Tatsachen und neue Beweismittel, die für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind, nicht hingegen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (PKG 1981 Nr. 24; zum Ganzen PKG 2000 Nr. 14). Die Noven beider Parteien betreffen die Frage, ob die X. AG passivlegitimiert ist. Da die Frage nach der Aktivund Passivlegitimation eine solche des materiellen Rechts ist, können folglich die obgenannten, neu eingelegten Akten bei der Beurteilung des Falles durch den Kantonsgerichtsausschuss keine Berücksichtigung finden.
4. Dass ein zweiseitiger Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich unbestritten (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 98 zu Art. 82 SchKG). Gemäss der heute allgemein geltenden „Basler Rechtsöffnungspraxis“ wird die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf einen vollkommen zweiseitigen Vertrag namentlich dann erteilt, wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 99 zu Art. 82 SchKG). Dass die Beschwerdegegnerin ihren Verpflichtungen aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom
28. September 1984 nicht nachgekommen ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Hingegen rügte sie, dass die am vorerwähnten Vertrag als Vertragspartei beteiligte – und somit die Schuld anerkennende – Y. AG nicht identisch sei mit der betriebenen X. AG. Sie beanstandete also mit anderen Worten ihre Passivlegitimation. Dieser Einwendung hat der Kantonsgerichtsausschuss nichts entgegenzuhalten, denn gemäss Aktenlage, wie sie sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides präsentierte, war in der Tat nicht festzustellen, ob die Ausstellerin der Schuldanerkennung (Y. AG) mit der betriebenen Schuldnerin (X. AG) identisch ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 50 zu Art. 82 SchKG), beziehungsweise, ob eine Übertragung der Dienstbarkeit auf die X. AG stattgefunden hat. Die seitens der Beschwerdegegnerin neu eingelegten Akten, welche die X. AG nunmehr offensichtlich als Schuldnerin und damit als Betreibungsadressatin ausweisen, dürfen – wie vorgehend ausgeführt – im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden. Sie können aber selbstredend in einem neuen Verfahren vorgelegt werden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wegen des vor der Vorinstanz fehlenden Nachweises des Übergangs sämtlicher aus dem Dienstbarkeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten auf die Beschwerdeführerin zu verweigern ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 2. September 2004 aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos von Fr. 150.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG bei Fr. 300.-- festgesetzt werden, Z. aufzuerlegen. Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzusprechenden Entschädigung richtet sich nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG und – in den Fällen anwaltlicher Vertretung – nach den Honoraransätzen des Bündner Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19 und PKG 1990 Nr. 32). Im konkreten Fall erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 200.-- als angemessen.
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
2. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. C. des Betreibungsamtes
D. wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 150.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin mit Fr. 200.-- zu entschädigen hat.
4. Mitteilung an:
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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: