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SKG 2004 44 • KG GR SKG 2004 44 KI-generiert

Debtor Proves Solvency Post-Petition, Bankruptcy Order Reversed

Geschäftsnummer SKG 2004 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged a lower court's bankruptcy order, submitting proof of having settled the underlying debt with the creditor, who confirmed receipt and deemed the request moot. The appellate court, noting that under the relevant statute it could lift the bankruptcy if the debtor proved payment of the debt and demonstrated solvency, reviewed an official debtor extract showing numerous past debt enforcement actions but also numerous subsequent payments. The court reasoned that the evidence of recent debt settlements strongly suggested the appellant was not currently insolvent, therefore warranting the acceptance of the appeal and the reversal of the bankruptcy decision, though the appellant was charged the costs of the appeal due to being responsible for the initial bankruptcy declaration.

Legislator-Regeste

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Art. 174 SchKG, Art. 66 al. 1 LTF; Debtor Proves Solvency Post-Petition, Bankruptcy Order Reversed: The appellate court, noting that under the relevant statute it could lift the bankruptcy if the debtor proved payment of the debt and demonstrated solvency, reviewed an official debtor extract showing numerous past debt enforcement actions but also numerous subsequent payments. The court reasoned that the evidence of recent debt settlements strongly suggested the appellant was not currently insolvent, therefore warranting the acceptance of the appeal and the reversal of the bankruptcy decision, though the appellant was charged the costs of the appeal due to being responsible for the initial bankruptcy declaration.

Schlagwörter

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Konkursbegehren Nachweis der Zahlungsfähigkeit Schuldtilgung Vollstreckungsentscheid Konkursbeamter Betreibungsbegehren Konkurseröffnung | Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 SchKG

This article provides the basis for the Court to allow the appeal and revoke the bankruptcy order because the debtor proved the debt was settled.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the decision regarding the costs of the appeal proceedings, which are imposed on the appellant.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 21. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 44

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Lazzarini und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Beschwerdeführer,

gegen

den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 1. September 2004, in Sachen der A . , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 02. September 2004 samt mitgereichten Akten, in die vom Bezirksgerichtspräsidium Albula zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

- dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula am 01. September 2004 über X.

per 01. September 2004, 14.10 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,

- dass X. dagegen am 02. September 2004 (eingegangen am 06. September 2004) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Begehren, der angefochtene Konkursentscheid sei aufzuheben,

- dass (Stellungnahme Vorinstanz)

- dass (Stellungnahme A.)

- dass das obere Gericht gemäss Art. 174 SchKG die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist,

- dass X. seiner Beschwerde eine Kopie der vom Betreibungsamt Alvaschein ausgestellten Quittung für die Bezahlung der Schuld zu Gunsten der A. beigelegt hat,

- dass die A. mit Schreiben vom 08. September 2004 bestätigte, dass sie den geschuldeten Betrag erhalten hat und das Betreibungsbegehren nunmehr als hinfällig erachtet,

- dass am 13. September 2004 auf Aufforderung hin ein Betreibungsauszug über X. eingereicht wurde, aus welchem hervor geht, dass er in der Zeit vom

01. Januar 2001 bis 13. September 2004 91 Mal betrieben werden musste,

- dass dem Betreibungsauszug indessen zu entnehmen ist, dass zahlreiche in Betreibung gesetzte Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt sind,

- dass an den Nachweis der Zahlungsfähigkeit gemäss Lehre und Rechtsprechung keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen,

- dass aufgrund der zahlreichen inzwischen bezahlten Forderungen geschlossen werden kann, dass X. nicht zahlungsunfähig ist,

- dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen kann, dass derselbe Schluss gezogen würde, wenn über ihn ein zweites Mal der Konkurs eröffnet würde,

- dass die Beschwerde unter diesen Umständen gutzuheissen ist und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 01. September 2004 aufzuheben ist,

- dass die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da er die Konkurseröffnung zu verantworten hat, erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 01. September 2004 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc