Child Support Enforcement Standing After Subrogation by Welfare Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought definitive legal remedy (Rechtsöffnung) based on a final court judgment regarding outstanding child support payments owed by the debtor. The lower court dismissed the application because the social welfare authority had advanced the support payments, resulting in the claim transferring to the municipality via subrogation, rendering the original claimant without active standing (Aktivlegitimation). The appellate court affirmed the dismissal, reasoning that the legal transfer of the claim to the municipality due to the statutory advance payment meant the original creditor was no longer the proper party to enforce the debt collection proceedings, and new evidence presented on appeal regarding an alleged collection mandate did not alter the substantive issue of creditor standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVVzSchKG, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 80 SchKG, Art. 84 SchKG, Art. 236 Abs. 3 ZPO; Child Support Enforcement Standing After Subrogation by Welfare Authority: The lower court dismissed the application because the social welfare authority had advanced the support payments, resulting in the claim transferring to the municipality via subrogation, rendering the original claimant without active standing (Aktivlegitimation). The appellate court affirmed the dismissal, reasoning that the legal transfer of the claim to the municipality due to the statutory advance payment meant the original creditor was no longer the proper party to enforce the debt collection proceedings, and new evidence presented on appeal regarding an alleged collection mandate did not alter the substantive issue of creditor standing.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO to establish the admissibility and scope of review for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 236 Abs. 3 ZPO to establish the admissibility and scope of review for the appeal.
Cited in conjunction with Art. 236 Abs. 1 ZPO to establish the deadline for appealing the decision of the District Court President.
Cited to establish the deadline for appealing the decision of the District Court President.
Cited as the general rule for allocating court costs.
Cited as the applicable rule for cost allocation in the absence of federal law.
Cited to justify imposing the appeal costs on the appellant's legal representative based on fault.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 18. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 37
Urteil Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Schäfer und Vital Aktuarin ad hoc Bühler
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In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell, Y., Chesa Ruppanner, 7503 Samedan,
gegen
den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 13. Juli 2004, mitgeteilt am 13. Juli 2004, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen A., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. N. des Betreibungsamtes T. vom 12. Mai 2004, zugestellt am 28. Mai 2004, wurde A. für den Betrag von Fr. 8'796.60 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2003 betrieben. Die Forderung setzt sich zusammen aus ausstehenden Unterhaltsbeiträgen von April bis Dezember 2003 im Betrage von Fr. 5'536.60 und von Januar bis Mai 2004 im Betrage von Fr. 3'260.--. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A. am 3. Juni 2004 Rechtsvorschlag ohne Begründung.
B. Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 ersuchte Y. von der Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell als gesetzlicher Vertreter von X. das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'796.60 nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 2003 (mittlerer Verfall) zuzüglich Fr. 96.-- Betreibungskosten. Als Rechtsöffnungstitel wurde das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 2. November 1994, in Rechtskraft erwachsen am 23. Januar 1995, eingereicht.
C. Zu der auf den 12. Juli 2004 angesetzten Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden erschien keine der Parteien. Auch verzichtete A. auf die Einreichung einer Stellungnahme.
D. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Imboden:
„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. N. des Betreibungsamtes T. wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 100.00 gehen zulasten des Gesuchstellers.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung)“
E. Gegen diesen Entscheid erhob Y. als Beistand von X. am 20. Juli 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Begehren, er sei aufzuheben und in der Betreibungs-Nr. N. des Betreibungsamtes T. sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
F. Weder A. noch der Bezirksgerichtspräsident Imboden liessen sich vernehmen; letzterer verzichtete mit Schreiben vom 28. Juli 2004 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Auf die Begründung der Anträge sowie die vorinstanzlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden angefochten werden (Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVVzSchKG). Die Beschwerde hat gemäss Art. 236 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Juli 2004 wird eingetreten.
2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO nur im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter gemäss Art. 80 SchKG die definitive Rechtsöffnung verlangen.
3. Im zu beurteilenden Fall ist ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 2. November 1994, mitgeteilt am 30. Dezember 1994, vorhanden, welches die von A. monatlich zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge – mithin also auch die in Betreibung gesetzte Forderung für rückständige Unterhaltsbeiträge hinsichtlich der Monate April 2003 bis Mai 2004 – zugunsten seines Sohnes festhält. Damit liegt grundsätzlich ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vor. Den Akten liegen jedoch auch zwei Schreiben von Y., dem gesetzlichen Vertreter von X., vom 17. Dezember 2002 sowie vom 19. Dezember 2003 bei, wonach die Sozialbehörde der Gemeinde St. Moritz die Unterhaltsbeiträge für das unterhaltsberechtigte Kind bevorschusse und A. als Schuldner nunmehr gegenüber dem Gemeinwesen in der Pflicht stehe. Gestützt darauf hat die Vorinstanz in ihrem Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Juli 2004, gleichentags mitgeteilt, festgestellt, dass gemäss Art. 10 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) die Forderung im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse durch Legalzession auf die leistende Gemeinde übergegangen und der Gesuchsteller demnach nicht mehr aktivlegitimiert sei.
4. Einleitend sei zu bemerken, dass seitens des Beschwerdeführers mit der Beschwerde neue Dokumente eingereicht wurden. Dabei handelt es sich um die Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung des Gemeindevorstandes St. Moritz vom 8. April 2003, woraus hervorgeht, dass dem Schuldner der Übergang des Forderungsrechtes auf die Gemeinde St. Moritz nicht angezeigt worden ist (hierzu nachfolgend Ziffer 5) sowie um die Bestätigung der Gemeinde St. Moritz vom 13. August 2004, dass zwischen ihr und der Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell eine Inkassovollmacht zugunsten der Letzteren besteht (hierzu nachfolgend Ziffer 6). Ob im zweitinstanzlichen Verfahren Noven eingereicht werden können, entscheidet das kantonale Recht (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/ München 1998, N 90 zu Art. 84 SchKG). Gemäss Art. 233 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO sind vor der Beschwerdeinstanz nebst neuen Rechtsbegehren auch neue Beweismittel ausgeschlossen. Der Kantonsgerichtsausschuss hat als Beschwerdeinstanz von den nämlichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter (Die Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, PKG 1974 Nr. 22, vgl. zum Ganzen G. Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art. 236 ZPO). Das Novenverbot betrifft nur neue Tatsachen und neue Beweismittel, die für die Beurteilung materieller Fragen wesentlich sind, nicht hingegen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen (PKG 1981 Nr. 24; zum Ganzen PKG 2000 Nr. 14). Da die Frage nach der Aktivund Passivlegitimation eine solche des materiellen Rechts ist, finden folglich die neu eingelegten Akten bei der Beurteilung des Falles durch die Beschwerdeinstanz keine Berücksichtigung.
5. Trotz der Geltung des Novenverbots sei – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf hingewiesen, dass die Gemeinde St. Moritz im Umfang der geleisteten Unterhaltsbeiträge als neue Gläubigerin in die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes getreten ist und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner von der Subrogation Kenntnis erlangt hat oder nicht. Es trifft zwar zu, dass sich der gutgläubige Schuldner, das heisst derjenige, welchem die Legalzession nicht notifiziert wurde, durch Leistung an den alten Gläubiger befreit (Gauch/ Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, allgemeiner Teil, Band II,
7. Auflage, Zürich 1998, N 3677). Dies bedeutet indes nicht, dass der alte Gläubiger nach wie vor berechtigt wäre, Leistung an sich selbst zu verlangen oder, wie im vorliegenden Fall, Betreibung einzuleiten und ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen. Dies müsste durch die Gemeinde St. Moritz als neue Gläubigerin erfolgen. Um hingegen zu erreichen, dass der Beschwerdeführer selbst wieder Forderungsinhaber würde, käme einzig eine Rückzession zu seinen Gunsten in Frage. Eine solche liegt jedoch nicht bei den Akten.
6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Vereinbarung gemäss Schreiben vom 13. August 2004 zwischen der Gemeinde St. Moritz und der Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell – wonach das Inkasso allein durch die Amtsvormundschaft besorgt werde – beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Institut der Inkassovollmacht strikt zu trennen ist von der Frage der Gläubigerschaft, die nur durch eine Zession, nicht aber durch eine Inkassovollmacht berührt wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist also der Umstand, dass die Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell für die Einziehung der Unterhaltszahlungen bevollmächtigt ist, für die Frage der Aktivlegitimation unbeachtlich. Am Rande sei noch bemerkt, dass die Inkassostelle immerhin legitimiert wäre, die ausstehenden Unterhaltsforderungen im Namen der Gläubigerin, also der Gemeinde St. Moritz, geltend zu machen (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, §34 N 5).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gemeinde St. Moritz durch Subrogation nach Art. 289 Abs. 2 ZGB und Art. 10 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) als neue Gläubigerin an die Stelle von X. getreten ist. Demnach kann nur sie in eigenem Namen die nicht geleisteten Unterhaltsbeiträge gegenüber A. geltend machen. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden hat somit korrekt entschieden, dass X., vertreten durch die Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell, zur Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht aktivlegitimiert war, da er nicht mehr Inhaber der Forderung ist. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wurde somit zu Recht verweigert.
7. Art. 37 Abs. 1 ZPO besagt, dass die Gerichtskosten grundsätzlich von den Parteien getragen werden. Bezüglich Kostenzuteilung ist mangels bundesrechtlicher Regelung Art. 122 Abs. 1 ZPO anwendbar. Darin wird festgehalten, dass in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet wird. Im Zivilprozess gilt als Hauptgrundsatz für die Kostenverteilung das Erfolgsprinzip (BGE 119 Ia 1 E. 6b). Dieses beruht auf der Vermutung, dass die unterliegende Partei die Kosten verursacht hat (Casanova, Die Haftung der Parteien für prozessuales Verhalten, Diss. Freiburg 1982, S. 24).
Gemäss dem Verursacherprinzip kann ausnahmsweise derjenige mit Kosten belegt werden, welcher dieselben durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht hat (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, S. 295; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, S. 188). Angesichts der eindeutigen Rechtslage hätte die Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell im Hinblick auf den Entscheid der Vorinstanz erkennen müssen, dass X. nicht aktivlegitimiert ist. Da die entstandenen Kosten daher vermeidbar gewesen wären, rechtfertigt es sich auch aus dieser Sicht, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- der gesetzlichen Vertretung von X. aufzuerlegen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Amtsvormundschaft Oberengadin/Bergell.
3. Mitteilung an:
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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: