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SKG 2004 35 • KG GR SKG 2004 35 KI-generiert

Debtor Appeal Overturns Bankruptcy Decree Upon Proof of Solvency and Debt Settlement

Geschäftsnummer SKG 2004 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a bankruptcy decree issued by the lower court, and the appellate court considered whether to overturn the decision based on the debtor's subsequent actions demonstrating solvency. The court reasoned that under applicable law, the bankruptcy opening can be revoked if the debtor credibly demonstrates payment ability with the appeal and proves the debt, including interest and costs, has since been settled; since the creditor confirmed full debt settlement and the collection office indicated a debt restructuring plan was realistic provided ongoing installments were met, the court accepted the debtor's solvency and consequently upheld the appeal to revoke the bankruptcy decree, while still assigning the appeal costs to the debtor for causing the initial bankruptcy.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Debtor Appeal Overturns Bankruptcy Decree Upon Proof of Solvency and Debt Settlement: The court reasoned that under applicable law, the bankruptcy opening can be revoked if the debtor credibly demonstrates payment ability with the appeal and proves the debt, including interest and costs, has since been settled; since the creditor confirmed full debt settlement and the collection office indicated a debt restructuring plan was realistic provided ongoing installments were met, the court accepted the debtor's solvency and consequently upheld the appeal to revoke the bankruptcy decree, while still assigning the appeal costs to the debtor for causing the initial bankruptcy.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Schuldtilgung Nachweis der Zahlungsfähigkeit Betreibung auf Konkurs Sachwalter bei der Schuldenbereinigung Widerruf des Konkurses Konkurseröffnung | Konkurs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The appeal was granted and the bankruptcy order was overturned based on the conditions set out in this article concerning the repayment of the debt during the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The costs of the appeal proceedings were ordered to be borne by the appellant, which corresponds to the rule for imposing procedural costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 21. September 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKG 04 35

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Lazzarini und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Bühler

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Zarn, c/o Bardill Advokatur & Notariat, Reichsgasse 71, 7002 Chur,

gegen

das Konkursdekret des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 5. Juli 2004, mitgeteilt am 5. Juli 2004, in Sachen der Z . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. Juli 2004 samt mitgereichten Akten, in die vom Bezirksgericht Prättigau/Davos zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

- dass das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos am 05. Juli 2004 über die A. per 05. Juli 2004, 10.15 Uhr, den Konkurs eröffnet hat,

- dass X., A., dagegen am 20. Juli 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde eingereicht hat mit dem Begehren, die Konkurseröffnung sei aufzuheben,

- dass der Beschwerde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 22. Juli 2004 auf Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilt wurde,

- dass die Vorinstanz auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet hat,

- dass die Z. AG innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat,

- dass das Betreibungsamt B. mit Schreiben vom 05. August 2004 aufgefordert wurde, sich dazu zu äussern, ob eine Schuldensanierung aufgrund der mit dem Betreibungsamt eingegangenen Vereinbarung realistisch sei,

- dass das Betreibungsamt B. am 11. August 2004 mitteilte, die Schuldensanierung sei realistisch, sofern die Ratenzahlungen weiterhin eintreffen,

- dass das obere Gericht gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist,

- dass die Z. AG mit Schreiben vom 22. Juli 2004 die Tilgung der Gesamten Schuld bestätigt hat,

- dass der eingereichte Betreibungsauszug wohl recht umfangreich ist, aber zahlreiche Betreibungen bereits erledigt sind und das Betreibungsamt bestätigt hat, dass die Schuldensanierung realistisch sei, sofern die monatlichen Abzahlungen von Fr. 1'500.-- weiterhin geleistet würden,

- dass unter diesen Umständen die Zahlungsfähigkeit des Schuldners angenommen werden kann,

- dass die Beschwerde unter diesen Umständen gutgeheissen und die Konkurseröffnung über die A. aufgehoben werden kann,

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da er es zu verantworten hat, dass es zum Konkursdekret gekommen ist, erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Konkursdekret des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 05. Juli 2004 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc