Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKG 2003 26 • KG GR SKG 2003 26 KI-generiert

Appeal Court Overturns Provisional Authorization for Disputed Offset Debt

Geschäftsnummer SKG 2003 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal court overturned a lower court's decision to grant provisional legal authorization for a CHF 300,000 debt arising from a property purchase agreement where a portion of the purchase price was stipulated to be settled via offset (Verrechnung) against the acquisition of a specific apartment and parking space, which ultimately did not materialize as the separate contract was never signed. The court reasoned that provisional legal authorization requires an unconditional acknowledgment of a monetary debt, but the original contract clause was ambiguous as to whether it obligated a cash payment or a transfer of property rights, making the due date for any potential cash payment indeterminable from the document alone, and thus, the agreement did not constitute a clear title under the relevant enforcement law for the purpose of summarily overriding an objection to payment.

Legislator-Regeste

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Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 233 Abs. 2 ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG; Appeal Court Overturns Provisional Authorization for Disputed Offset Debt: The court reasoned that provisional legal authorization requires an unconditional acknowledgment of a monetary debt, but the original contract clause was ambiguous as to whether it obligated a cash payment or a transfer of property rights, making the due date for any potential cash payment indeterminable from the document alone, and thus, the agreement did not constitute a clear title under the relevant enforcement law for the purpose of summarily overriding an objection to payment.

Schlagwörter

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Abschlagszahlung Rechtsvorschlag vermögensrechtliche Streitigkeiten Schuldanerkennung Kognitionsbefugnis offenes Verfahren provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 II 122
Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 Abs. 1 SchKG

The provision was cited as the core legal requirement for granting provisional legal opening, the lack of which led to the rejection of the request.

Art. 38 Abs. 1 SchKG

Cited to support the conclusion that enforcement through debt collection is only for monetary payments, which was relevant to rejecting the provisional legal opening based on a non-determined obligation.

Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG

Cited in conjunction with Art. 137 Ziff. 2 ZPO to define the summary nature of the legal opening procedure, impacting the scope of review.

Art. 79 SchKG

Cited to inform the opposing party of their right to appeal to the ordinary court.

Art. 137 Ziff. 2 ZPO

Cited in conjunction with Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG to define the summary nature of the legal opening procedure.

Art. 48 GebVSchKG

Cited as the basis for calculating and reducing the procedural fee in the lower court and for calculating the fee in the appeal procedure.

Art. 62 GebVSchKG

Cited as the basis for ordering the opposing party to compensate the appellant for procedural costs in the lower court.

Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG

Cited in conjunction with other provisions as the basis for imposing appeal costs on the losing party.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 02. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 26

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Maranta.

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In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 17. Juli 2003, in Sachen der B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

A. Am 15. August 2000 schlossen die Verkäuferin B. und die Baugesellschaft D., bestehend aus den Gesellschaftern und Käufern A. und C., einen Kaufvertrag mit öffentlicher Beurkundung über die Liegenschaft Nr. X., E.. Der Kaufpreis betrug Fr. 720'000.--, wobei im genannten Kaufvertrag folgende Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden:

„Fr. 40'000.00 innert 10 Tagen nach Unterzeichnung dieses Kaufvertrages Fr. 320'000.00 innert 10 Tagen nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung und Zug um Zug mit der Eintragung des vorliegenden Kaufvertrages im Grundbuch der Gemeinde E.

Fr. 300'000.00 durch Verrechnung mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 1 und dem Autoabstellplatz Nr. 1 im Freien, gemäss separatem Kaufvertrag Fr. 28'000.00 bei Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung Nr.

3, jedoch spätestens innert 2 Jahren seit der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages Fr. 32‘000.00 bei Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung Nr.

4, jedoch spätestens innert 2 Jahren seit der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages“

B. Der Notar der Baugesellschaft D. stellte B. den Entwurf des separaten Kaufvertrages über die Wohnung Nr. 1 und den Autoabstellplatz Nr. 1 mit einem Kaufpreis von insgesamt Fr. 300'000.—bereits vorher zu. Dieser Vertrag ist jedoch von den Parteien nie unterschrieben worden und nicht zustandegekommen.

C. Am 8. April 2003 leitete der Rechtsvertreter von B. die Betreibung gegen A. ein. Sie verlangte die Bezahlung des Restkaufpreises von Fr. 300‘000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 15. August 2000, da der Erwerb der Wohnung Nr. 1 und des Autoabstellplatzes Nr. 1 nicht zustandekam. Gegen den am 9. April 2003 ausgestellten Zahlungsbefehl erhob der Betriebene A. am 14. April 2003 Rechtsvorschlag. In der Folge ersuchte B. am 30. Mai 2003 den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja um Rechtsöffnung. Sie stellte das Begehren, es sei ihr für den Betrag von Fr. 300'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 15. August 2000 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge. In der Begründung machte sie vorwiegend geltend, dass sie die Wohnung Nr. 1 mit dem Autoabstellplatz Nr. 1 nie erworben habe. Auch aufgrund der Veränderung der ursprünglichen Pläne und der niveaumässigen Absenkung der Wohnung sei darüber kein Vertrag abgeschlossen worden. Eine Verrechnung – wie im Kauvertrag vom 15. August 2000 vorgesehen – sei daher nicht möglich, da keine Forderung des Betriebenen gegen sie in der Höhe des Kaufpreises von Fr. 300‘000.-- entstanden und diese somit nicht erfüllbar sei. Infolgedessen sei ihre Forderung mit dem Übergang des Kaufgegenstandes, der Liegenschaft Nr. X., in den Besitz der Baugesellschaft D. als Käuferin fällig, und zwar seit Abschluss des Kaufvertrages. Aufgrund einer fehlenden Abmachung über den Verfalltag sei der Restkaufpreis in der Höhe von Fr. 300'000.-- seit dem 15. August 2000 zu 5% zu verzinsen.

D. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2003 beantragte A. die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches, unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich nicht zu einer Zahlung des Teilkaufpreises von Fr. 300'000.--, sondern zu einer Verrechnung mit einer zukünftigen Forderung verpflichtet habe. Demnach liege keine Schuldanerkennung vor. Ausserdem könne die Gesuchstellerin diese Leistung nicht auf dem Wege der Schuldbetreibung einfordern, da dieser Weg nur für die Vollstreckung auf Geldzahlungen vorgesehen sei. Die Leistung des Teiloder Restkaufpreises von Fr. 300'000.-- sei jedoch gemäss Kaufvertrag vom 15. August 2000 nicht in Form einer Geldleistung, sondern in Form der Eigentumsverschaffung der betreffenden Wohnung zu erbringen.

E. Mit Entscheid vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 17. Juli 2003, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja wie folgt:

„1. Der Gläubigerin wird in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von Fr. 300'000.--, zuzüglich Zins von 5% seit 15. August 2000, provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr.

1'500.-- gehen zulasten des Schuldners. Sie werden bei der Gläubigerin unter Regresserteilung auf den Schuldner erhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-5978-5 des Bezirksgerichts Maloja zu überweisen.

3. Der Schuldner hat die Gläubigerin mit Fr. 1'500.-- ausseramtlich zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung).

5. (Mitteilung).“

In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Tilgung der Forderung der Gesuchstellerin durch Verrechnung nicht in Frage komme, da den Betriebenen bzw. Schuldnern zugestandenermassen keine Forderung aus dem Verkauf der

Wohnung Nr. 1 zustehe. Ferner sei keine Tilgung des Teiloder Restkaufpreises durch eine Sachleistung vorgesehen, da der Begriff der „Verrechnung“ im rechtstechnischen Sinne gebraucht worden sei. Bezüglich des Zinses wird erwägt, dass der Schuldner bzw. der Betriebene das ihm übertragene Grundstück sofort nutzen konnte und damit der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich werde.

F. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 17. Juli 2003, erhob der Betriebene A. am 29. Juli 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit folgendem Begehren:

„1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 7./17. Juli 2003 sei aufzuheben.

2. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes Oberengadin für den Betrag von Fr.

300'000.00 nebst 5% Zins seit dem 15. August 2000 sei abzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Begriff „Verrechnung“ nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet worden sei. Aus seiner Sicht habe er sich nur verpflichten wollen, der Beschwerdegegnerin als Teilleistung das Eigentum an der Wohnung zu verschaffen bzw. einen entsprechenden Vertrag mit ihr einzugehen. Ferner sollte die Teilleistung frühestens mit Abschluss des Kaufvertrages über die Wohnung Nr. 1 fällig sein. Daher könne auch der Kaufpreis nicht ab dem

15. August 2000 verzinslich sein, da eine ausdrückliche vertragliche Regelung bezüglich der Fälligkeit vorliege.

G. In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2003 begehrte B. die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge. Sie führt vorwiegend aus, dass aufgrund der streitigen Verrechnungsklausel im Kaufvertrag vom 15. August 2000 kein Vorvertrag und somit auch keine Verpflichtung zum Erwerb der Wohnung Nr. 1 bestanden habe. Die entsprechende Klausel sei als Zahlungsmodalität zur Tilgung des Gesamtkaufpreises anzusehen, und zwar als eine Verrechnungsabrede. Eine Verrechnung sei aber mangels Bestand einer Forderung aus dem nicht zustandegekommenen Verkauf der Wohnung Nr. 1 nicht möglich. Ferner sei ihr seit dem 15. August 2000 für den Restkaufpreis in der Höhe von Fr. 300'000.-- ein Zins zu 5% zuzusprechen, da bei Fehlen einer Vereinbarung über den Verfalltag der Kaufpreis ohne Mahnung verzinslich werde, wenn der Käufer den Kaufgegenstand sofort nutzen könne, was vorliegend der Fall sei.

Der Bezirksgerichtspräsident Maloja beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2003 die Ablehnung der Beschwerde und verwies auf die Vorakten.

Auf die weiteren Begründungen in den Rechtsschriften und im Rechtsöffnungsentscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen können gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Mit Eingabe der vom 29. Juli 2003 datierten Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 17. Juli 2003, eingegangen beim Beschwerdeführer am 21. Juli 2003, ist die Frist gewahrt. Prozessuale Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens wenden und mit denen das Fehlen von Prozessvoraussetzungen geltend gemacht werden kann (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S.

125 N 51), sind vom Betriebenen keine vorgebracht worden. Auf die fristund überdies formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, a.a.O., S. 120 N 22).

3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, sofern die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und diese durch sofort glaubhaft zu machende Einwendungen des Betriebenen nicht entkräftet wird. Somit ist für die Bewilligung der Rechtsöffnung zu prüfen, ob mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag vom 15. August 2000 für den in Betreibung gesetzten Restkaufpreis im Betrag von Fr. 300'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 15. August 2000 ein Titel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (provisorischer Rechtsöffnungstitel) vorliegt. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen. Um als Schuldanerkennung im Sinne des Gesetzes gelten zu können, müssen kumulativ verschiedene Anforderungen erfüllt sein, wobei diesbezüglich im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob sich der Schuldner bzw. Betriebene vorbehaltlos zur Zahlung oder Sicherstellung eines Geldbetrages verpflichtet hat – wobei bei suspensiv bedingten Versprechen der Eintritt der Bedingung urkundlich nachgewiesen sein muss –, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung aufgrund der Urkunde bestimmt oder ohne Weiteres bestimmbar ist und ob die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war (Spühler/Pfister, Schuldbetreibungsund Konkursrecht 1, Zürich 1999, S. 87 f.) sowie, ob eine materielle Einwendung des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht wurde.

4. a) Der Beschwerdeführer hat sich laut einer Klausel im Kaufvertrag vom

15. August 2000 dazu verpflichtet, die Restkaufpreisforderung von Fr. 300'000.-- „durch Verrechnung mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 1 und dem Autoabstellplatz Nr. 1 im Freien, gemäss separatem Kaufvertrag“ zu tilgen. Eine derartige Klausel, welche zu einer Zahlung verpflichten soll, kann nur dann als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG angesehen werden, wenn der Schuldner bedingungslos eine Geldsumme zu leisten hat (Ammon/Gasser, a.a.O., s. 130). Angesichts dieser Vereinbarung im betreffenden Kauvertrag und der Vorbringen des Beschwerdeführers kann indessen nicht abschliessend festgestellt werden, ob eine vorbehaltlose Anerkennung seitens des Beschwerdeführers vorliegt, eine Geldsumme in der Höhe von Fr. 300'000.-- zu bezahlen anstatt als Teilkaufpreis für die Liegenschaft eben gerade eine zu erstellende Wohnung samt Abstellplatz der Gläubigerin zu Eigentum zu übertragen. Welches die Folgen der Nichtübertragung der Wohnung sind (veranlasst durch ein Verhalten der einen oder andern Partei oder andere Umstände), wurde nicht geregelt. Ebensowenig kann beurteilt werden, ob die von der Beschwerdegegnerin behauptete und im vorliegenden Verfahren nicht näher bewiesene Projektänderung diese berechtigt, die Übertragung der Wohnung samt Abstellplatz abzulehnen, oder ob diese (gleichwohl) verpflichtet ist, die Wohnung samt Abstellplatz zu übernehmen. Über solche materiellrechtliche Fragen kann im Rechtsöffnungsverfahren aufgrund dessen Ausgestaltung als summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO) nicht entschieden werden. Vielmehr ist der Entscheid über den materiellen Bestand der Forderung dem ordentlichen Richter vorbehalten. Der materiellrechtliche Tatbestand darf nun eben nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens bilden, da in diesem lediglich darüber entschieden wird, ob über den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über die materiellrechtliche Begründetheit einer Forderung ist nicht zu entscheiden (vgl. Amonn/Gasser, a.a.O., S. 117). Gemäss Art. 38 Abs.

1 SchKG werden auf dem Wege der Schuldbetreibung die Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. Steht aber im vorliegenden Fall nicht (oder noch nicht) fest, ob der Beschwerdeführer allenfalls zu einer Geldzahlung über Fr. 300'000.-- anstatt zu einer Sachleistung verpflichtet ist, kann der Kaufvertrag vom 15. August 2000 diesbezüglich nicht als Schuldanerkennung für die Geldzahlung dienen.

b) Unter diesen Umständen kann nicht dahingehend entschieden werden, dass eine Anerkennung seitens des Beschwerdeführers vorliegen würde, sich bedingungslos zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet zu haben. Folglich fehlt eine Voraussetzung für die Qualifikation der im Kaufvertrag vom 15. August 2000 enthaltenen Vereinbarung über den Restkaufpreis von Fr. 300'000.-- als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und die provisorische Rechtsöffnung kann nicht erteilt werden. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 7. Juli 2003 ist aufzuheben.

5. An diesem Ergebnis ist auch deshalb festzuhalten, da die Rechtsöffnung für eine in Betreibung gesetzte Schuld nur dann erteilt werden kann, sofern der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung aufgrund der Urkunde bestimmt oder ohne Weiteres bestimmbar ist und die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig war. Im Kaufvertrag vom 15. August 2000 ist jedoch kein bestimmter Termin für die Fälligkeit vereinbart worden. Aufgrund der verschiedenen im Vertrag aufgeführten Zahlungsmodalitäten für die übrigen Geldsummen, welche alle einen Fälligkeitstermin enthalten, ist für die die Summe von Fr. 300'000.-- der Zeitpunkt des Wohnungserwerbs anzunehmen. Da indessen diese Frage – wie bereits ausgeführt – erst noch durch den ordentlichen Richter zu beurteilen wäre, ist letztendlich aus der Urkunde des Kaufvertrags vom 15. August 2000 der Fälligkeitstermin für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 300'000.-- noch nicht ohne Weiters bestimmbar. Somit muss auch aus diesem Grunde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verweigert werden.

6. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Beweisen den ordentlichen Richter anzurufen (Art. 79 SchKG).

7. a) Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Höhe der von der Vorinstanz erhobenen Spruchgebühr von Fr. 1500.-- ist jedoch nicht unbesehen so zu belassen, sondern neu festzusetzen, da mit der Erhebung eines solchen Betrages die Bestimmung von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) missachtet wurde. Gemäss dieser Bestimmung richtet sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen, zu denen unter anderem der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters über die Rechtsöffnung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zu zählen ist (Art. 25 Ziff. 2 SchKG), nach dem Streitwert. Bei einem solchen in der Höhe von Fr. 300‘000.-- darf die Gebühr den Betrag von Fr. 1000.-- nicht übersteigen. Die vom Bezirksgerichtspräsidenten Maloja erhobene Gebühr von Fr. 1500.-- ist somit unter Einhaltung des Gebührentarifs auf Fr. 1000.-- zu reduzieren (Art. 48 GebVSchKG). Die Beschwerdegegnerin hat überdies neben den zu ihren Lasten gehenden gerichtlichen Kosten der Vorinstanz von Fr. 1000.-- den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 1000.-- zu entschädigen (Art. 62 GebVSchKG).

b) Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1000.-- sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen, welche den obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 750.-- zu entschädigen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 GebVSchKG).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

2. Das Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 1000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 1000.-- zu entschädigen hat.

4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1000.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen hat.

5. Mitteilung an:

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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: