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SKG 2003 23 • KG GR SKG 2003 23 KI-generiert

Partial Affirmation of Debt Enforcement Authorization Based on Subsequent Acknowledgment

Geschäftsnummer SKG 2003 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court partially upheld an appeal against the dismissal of a request for provisional authorization to proceed with debt enforcement, where the original judge denied it because un-signed emails and reminders did not constitute a valid title under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act. The appellate court reasoned that while un-signed documents were insufficient, the debtor later explicitly acknowledged the obligation to pay for the ordered book in subsequent submissions, thereby establishing a recognized debt for the book's value plus shipping costs ($\text{CHF } 48.90$), even though the remaining claimed costs for handling and postage were not acknowledged and thus denied provisional authorization.

Legislator-Regeste

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Art. 82 SchKG, Art. 233 Abs. 2 ZPO, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 235 Abs. 2 ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 84 SchKG; Partial Affirmation of Debt Enforcement Authorization Based on Subsequent Acknowledgment: The appellate court reasoned that while un-signed documents were insufficient, the debtor later explicitly acknowledged the obligation to pay for the ordered book in subsequent submissions, thereby establishing a recognized debt for the book's value plus shipping costs ($\text{CHF } 48.90$), even though the remaining claimed costs for handling and postage were not acknowledged and thus denied provisional authorization.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Schuldanerkennung Teilklage Zahlungsbefehl Vollstreckung gültige Reisedokumente provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 SchKG

The court granted provisional legal opening (provisorische Rechtsöffnung) based on the debtor's acknowledgement of debt for a specific amount.

Art. 236 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal to the Cantonal Court Committee.

Art. 233 Abs. 2 ZPO

Cited in connection with Art. 236 Abs. 3 ZPO regarding the requirements for the appeal.

Art. 235 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the scope of review by the appellate instance.

Art. 235 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the factual basis for the review by the appellate instance.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the allocation of costs in the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the partial success of the appeal and the resulting allocation of costs.

Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG

Cited regarding the possibility of awarding compensation for lost time and expenses in summary debt collection proceedings.

Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG

Cited to characterize the provisional legal opening procedure as summary.

Art. 79 Abs. 1 SchKG

Cited to indicate that the appellant remains free to file an action for recognition (Anerkennungsklage) for the remaining claim.

Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG

Cited regarding the right to award compensation for time delays and expenses in summary debt collection matters.

Art. 48 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG regarding the allocation of costs for the appeal proceedings.

Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG

Cited in connection with Art. 236 Abs. 1 ZPO regarding the deadline and instance for the appeal.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.: Chur, 02. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 23

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc van der Wees.

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des B . , Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 13. Juni 2003, mitgeteilt gleichentags, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

A. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns vom 3. April 2003 (Betreibungs-Nr. xxx.) wurde A. vom B., für den Betrag von Fr. 234.50 betrieben. Dieser Betrag setzt sich nach Auffassung des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Rechnungsbetrag Fr. 68.80, Bearbeitungsund Umtriebskosten Fr. 160.-

- sowie Porto Fr. 5.70. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A. am 11. April 2003 Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2003, eingegangen am 26. Mai 2003, ersuchte der B. das Bezirksgerichtspräsidium Imboden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 wurde A. zur Vernehmlassung bis zum 9. Juni 2003 eingeladen. Gleichzeitig wurden beide Parteien aufgefordert, sich darüber zu äussern, ob sie die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünschten. Ohne Vernehmlassung in diesem Punkt werde davon ausgegangen, dass darauf verzichtet werde.

Die Gläubigerin reichte mit Schreiben vom 6. Juni 2003 unter anderem die E-Mail- Bestellung vom 18. Dezember 2002, den Lieferschein vom 8. Januar 2003, die Zahlungserinnerung vom 5. Februar 2003 sowie die Mahnung vom 8. März 2003 über die in Betreibung gesetzte Forderung sowie das gestellte Betreibungsbegehren vom

31. März 2003 nach und führte bezüglich der Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung aus, dass sie diese nicht wünsche, sofern die Schuldnerin ebenfalls keine solche verlange. Die Gesuchsgegnerin hat ihre Vernehmlassung am 11. Juni 2003 verspätet eingereicht.

C. Das Bezirksgerichtspräsidium Imboden hat mit Rechtsöffnungsentscheid vom 13. Juni 2003, mitgeteilt gleichentags, wie folgt entschieden:

„ 1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-- gehen zulasten des Gesuchstellers und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen dem Bezirksgericht Imboden zu überweisen.

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Mitteilung)“

Als Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Imboden aus, dass eine E-Mail- Mitteilung mangels Unterschrift keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstelle. Auch die beiden Mahnschreiben seien von der Schuldnerin nicht unterzeichnet und daher ebenfalls keine Rechtsöffnungstitel im Sinne des Gesetzes.

D. Gegen diesen Entscheid erhob der B., am 16. Juni 2003 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit der Begründung, es sei klar belegt, dass A. die bestellte Ware bekommen habe und zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Einwände gegen die Bestellung noch sonstige Beanstandungen angezeigt habe. Die Bestellung und Lieferung der Ware gelte somit als stillschweigend akzeptiert. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 13. Juni 2003 sei deswegen aufzuheben.

Der Bezirksgerichtspräsident Imboden verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2003 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2003. A. führte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2003 aus, sie habe zu keiner Zeit Rechtsvorschlag erhoben. Weiter habe sie niemals ein Einschreiben von B. erhalten und sich zudem nie geweigert, das Buch zu bezahlen. Der Lieferung sei jedoch keine Rechnung, sondern nur ein Lieferschein beigelegt gewesen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Rechtsöffnungsrichters in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden und welche Abänderungen beantragt werden. Die Rechtsöffnungsbeschwerde hält diesen Anforderungen stand, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeinstanz prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das vorausgehende Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Abgestellt wird dabei auf die Entscheidungsgrundlagen, wie sie bereits dem vorinstanzlichen Richter zur Verfügung standen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist unzulässig (Art. 233 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 236 Abs. 3 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristgerechte Parteivorladung oder die Frage der Parteioder Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und N 90 zu Art. 84 SchKG). Der Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz hat somit bei der Beurteilung eines Falles von den gleichen tatsächlichen Voraussetzungen auszugehen wie der Vorderrichter.

3. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (vgl. Art. 82 Abs.

2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 82 SchKG). Der geschuldete Betrag muss dabei nicht notwendigerweise im unterschriebenen Dokument beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf welche sich das unterschriebene Dokument bezieht. Der Betrag der Forderung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung jedoch zumindest bestimmbar und aufgrund der Unterlagen leicht ausrechenbar gewesen sein (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a.a.O., N 15 zu Art. 82 SchKG).

Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob eine solche Urkunde oder Schuldanerkennung vorliegt. Das Rechtsöffnungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden (Amonn/ Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 N 65).

4. a.) Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass die E-Mail-Bestellung vom

18. Dezember 2002 und die beiden Mahnschreiben vom 5. Februar und 8. März 2003 mangels Unterschrift keine Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 82 SchKG). Im - allerdings verspätet eingereichten - Vernehmlassungsschreiben von A. vom 11. Juni 2003, welches dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden noch vor dem Entscheid vom 13. Juni 2003 über die provisorische Rechtsöffnung vorlag, anerkannte sie grundsätzlich, das bestellte Buch bezahlen zu wollen. Dieselbe Anerkennung spricht A. auch in ihrer rechtzeitig eingereichten Vernehmlassung vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden aus. Eine Anerkennung kann - solange das Verfahren nicht abgeschlossen ist - grundsätzlich jederzeit - allenfalls unter entsprechender Kostenfolge - und somit auch noch im Rechtsmittelverfahren erfolgen, weshalb sie beim Entscheid entsprechend zu berücksichtigen ist.

b.) Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 234.50 setzt sich zusammen aus der bestellten Ware im Wert von Fr. 59.80 zuzüglich Fr. 9.00 Versandkosten, sowie Bearbeitungsund Umtriebskosten von Fr. 160.-- und Portokosten von Fr. 5.70. A. führt in ihren Vernehmlassungsschreiben vor der Vorinstanz und vor dem Kantonsgerichtsausschuss aus, dass sie sich nie geweigert habe, das Buch zu bezahlen. Sie erkennt somit ihre Schuld und ihren Zahlungswillen gegenüber dem B. im Umfang des Buches vollumfänglich an. Angesichts der eingereichten Akten des B., welche bereits dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden bei der Entscheidfindung zur Verfügung standen, lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass der Forderungsbetrag bezüglich des Buches Fr. 39.90 beträgt. Weitere Forderungen bezüglich allenfalls zusätzlich gelieferter Ware, Bearbeitungsund Umtriebskosten sowie zusätzlicher Portokosten werden von A. jedoch nicht ausdrücklich anerkannt und fallen somit für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung ausser Betracht. Es bleibt hingegen zu beachten, dass A. mit der Anerkennung des Forderungsbetrages des Buches gleichzeitig auch dessen Versand akzeptiert hat und somit auch die diesbezüglich angefallenen Versandkosten von Fr. 9.00 gutheisst. Einwendungen von A. gegen diese Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG liegen keine vor.

5. Aufgrund der Erwägungen ist folglich die provisorische Rechtsöffnung im Umfang des Buchwerts zuzüglich Versandkosten im Gesamtbetrag von Fr. 48.90 (Fr. 38.90 + Fr. 9.00) zu gewähren. Für die restliche Forderung kann infolge fehlender Schuldanerkennung keine Rechtsöffnung erteilt werden.

Das Rechtsöffnungsverfahren ist, wie Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG bestimmt, ein summarisches Verfahren. Zudem hat der Rechtsöffnungsrichter über den materiellen Bestand der Forderung nicht zu entscheiden (vgl. oben Erwägung 3). In diesem Sinne ist denn auch ein Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung kein endgültiger; es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 Abs. 1 SchKG zu erheben.

6. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz mit der Begründung, es sei klar belegt, dass A. die Ware bekommen und nie Einwendungen gegen die Bestellung noch sonstige Beanstandungen angezeigt habe. Mit seinem Antrag ist der Beschwerdeführer nur teilweise durchgedrungen, weshalb die angefallenen Kosten der Vorinstanz sowie des Beschwerdeverfahrens zu zwei Drittel zu Lasten des Beschwerdeführers und zu einem Drittel zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Da keine Partei eine Entschädigung verlangt, ist - auch aufgrund des Verfahrensausganges - keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

2. Dem B. wird in der Betreibung Nr. xxx. des Betreibungsamtes Rhäzüns provisorische Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 48.90.-- erteilt. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.

3. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden von Fr. 150.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von A. und zu zwei Drittel zu Lasten des B..

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 210.-- gehen zu einem Drittel zu Lasten von A. und zu zwei Drittel zu Lasten des B..

5. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc