Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKG 2003 13 • KG GR SKG 2003 13 KI-generiert

Provisional Debt Authorization for Property Transaction Costs Based on Verbal Agreement Withdrawal

Geschäftsnummer SKG 2003 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought provisional debt authorization for various expenses related to a failed property transaction, based on an agreement where the opposing party accepted liability for all incurred costs after unilaterally withdrawing from a verbal sales promise. The court upheld the lower court's partial decision, reasoning that provisional authorization is only permissible if the debt is based on a written acknowledgment confirmed by signature where the amount is definitively fixed or clearly determinable at the time of acknowledgment; consequently, most of the claimed amounts were rejected because their specific valuations arose only later in the enforcement proceedings, while authorization was granted only for municipal application fees because those specific costs were deemed determinable based on the existing application date mentioned in the acknowledgment.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Ziff. 2 GVV, Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 24 GVV, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 4 Abs. 4 ZPO, Art. 4 Abs. 5 ZPO; Provisional Debt Authorization for Property Transaction Costs Based on Verbal Agreement Withdrawal: The court upheld the lower court's partial decision, reasoning that provisional authorization is only permissible if the debt is based on a written acknowledgment confirmed by signature where the amount is definitively fixed or clearly determinable at the time of acknowledgment; consequently, most of the claimed amounts were rejected because their specific valuations arose only later in the enforcement proceedings, while authorization was granted only for municipal application fees because those specific costs were deemed determinable based on the existing application date mentioned in the acknowledgment.

Schlagwörter

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Schuldanerkennung Betreibungskosten Rückzugsfiktion Fixgeschäft Kostenauflage Schätzungsverfahren provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 II 122
Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 SchKG

This article forms the legal basis for granting provisional relief (Rechtsöffnung) based on a confirmed acknowledgment of debt, which was the core issue examined in the decision.

Art. 48 Geb V SchKG

Cited as the basis for determining the court fee for the appeal decision in summary debt collection matters.

Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG

Cited regarding the maximum fee the appellate court can charge for its decision.

Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG

Cited concerning the award of compensation for expenses to the prevailing party.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.: Chur, 21. Mai 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 03 13

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar Crameri.

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 10. April 2003, mitgeteilt am 10. April 2003, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

A. A. beabsichtigte von B. einen Stall mit Werkstattanbau zu kaufen und als Wohnung umzubauen. Am 10. April 2001 reichte er ein Baugesuch bei der Gemeinde D. ein. Zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages kam es in der Folge aber nicht. Am 8. August 2001 schlossen die Parteien eine Vereinbarung ab, die wie folgt lautet:

„Betrifft: Stall mit Werkstatt, Parzelle Nr. xxx., D.

Rücktritt aus mündlichem Verkauf Ich, B., habe in der Zwischenzeit einen Käufer gefunden, der für obengenanntes Gebäude mehr bezahlt. Daher trete ich aus dem mündlichen Versprechen zurück. Sämtliche anfallenden und angefallenen Kosten, wie: Gemeinde, Grundbuchamt, Auftragsbestätigungen usw. gehen auf meine Lasten. Herr A. ist aus all seinen Verpflichtungen entlastet und entbunden.“

Am 15. August 2001 stellte A. B. Eigenleistungen (Bauaufnahmen, Pläne zeichnen, Baueingabe, Kanalisation, diverse Telefongespräche) für Fr. 3'000.-- in Rechnung. Dieser Betrag wurde nicht bezahlt.

B. Mit Zahlungsbefehl Nr. yyy. des Betreibungsamtes Trins vom 11. November 2002 leitete A. gegen B. eine ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs ein für eine Forderung über Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 8. August 2001 sowie über Fr. 70.-- Kosten des Zahlungsbefehls. Dagegen erhob B. am 12. November 2002 Rechtsvorschlag.

C. Mit Eingabe vom 31. März 2003 an den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden stellte der Gläubiger das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechts-öffnung für die Beträge von Fr. 5'500.-- (Baueingabe {geistiges Eigentum} inklusive Zins, Fr. 70.-- (Zahlungsbefehlskosten), Fr. 383.75 (Baugesuch D.), Fr. 55.-- (Grundbuchgebühren C.), Fr. 62.60 (D. AG) und Fr. 120.65 (diverse Briefe und Telefonate). Das Begehren wurde mit am 10. April 2003 gefälltem und mitgeteiltem Entscheid teilweise gutgeheissen und in dieser Betreibung für den Betrag von Fr.

383.75 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 250.-- gingen zu vier Fünfteln zu Lasten des Gesuchstellers und zu einem Fünftel zu Lasten des Gesuchsgegners.

D. Gegen diesen Entscheid reichte A. am 14. April 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, ihn aufzuheben und für den gesamten Betrag von Fr. 6'192.-- die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren.

Das Bezirksgerichtspräsidium verzichtete auf eine Stellungnahme. B. liess sich nicht vernehmen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen (Art.

15 Ziff. 2 GVV zum SchKG) können gemäss Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Nach Art.

236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO hat die Beschwerde schriftlich zu erfolgen und darin ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Dabei stellt er auf die Entscheidgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Verfügung standen. Er muss aber auf neue, erst vor der zweiten Instanz vorgebrachte rechtliche Standpunkte der Parteien eintreten (BGE 107 II 122 f.). Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildet indessen ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter nicht zu entscheiden (vgl. Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, S. 120 N 22). Die Eingabe von A. vom 14. April 2003 richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 10. April 2003 und sie enthält eine Begründung. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gemäss Art. 4 Abs. 4 ZPO haben sich die am Verfahren beteiligten Personen im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit den Organen der Rechtspflege und unter sich anständig und korrekt zu benehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über die Juristen und den Bezirksgerichtspräsidenten ziemen sich nicht und sind unangebracht. Im Wiederholungsfall müsste er mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse rechnen (Art. 4 Abs. 5 ZPO).

3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, dass der Bezirksgerichtspräsident am 10. April 2003 die Sache entschieden habe, obwohl er dem Gesuchsgegner eine Frist bis zum 14. April 2003 für die Einreichung der Stellungnahme eingeräumt habe. Indes ergibt sich aus den Akten, dass die Vernehmlassung der Gegenpartei am 8. April 2003 beim Bezirksgerichtspräsidenten einging. Demzufolge erging der angefochtene Entscheid nicht vor, sondern korrekt nach dem Eingang der Stellungnahme.

4 a) Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht.

b) Wer provisorische Rechtsöffnung begehrt, muss als Titel eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung vorlegen. Als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG gilt die Privaturkunde, die den vollen und liquiden Beweis für die in Betreibung gesetzte Forderung erbringt, das heisst, die neben der Person des Schuldners auch diejenige des Gläubigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung äussert und aus der sich der klare Wille des Schuldners zur Zahlung seiner Schuld ergibt (Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 1, N 1). Eine Schuldanerkennung kann auch aus mehreren Urkunden bestehen, wobei nur die eigentliche Anerkennungserklärung unterzeichnet sein muss. Anders als bei der Schriftform gemäss Art. 12 OR muss der geschuldete Betrag nicht notwendigerweise in der unterschriebenen Erklärung beziffert werden, sondern kann sich aus anderen Schriftstücken ergeben, auf die sich das unterschriebene Dokument bezieht. Zwischen der Anerkennungserklärung und den weiteren Aktenstücken muss indes ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Dabei kann sich das unterschriebene Dokument auf erst noch zu erstellende andere Schriftstücke beziehen. Einschränkungen ergeben sich indes daraus, dass der Betrag der Forderung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anerkennung feststeht oder zumindest bestimmbar sein muss, d. h. dass er aufgrund der Unterlagen leicht ausgerechnet werden kann (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 15 zu Art. 82).

Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdegegner mit der Vereinbarung vom

8. August 2001 eine Schuld anerkannt, doch in ihrer Gesamtheit war sie im Zeitpunkt der Ausstellung der Anerkennung nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar. Zur Zwangsvollstreckung für die Gesamtschuld kann diese Schuldanerkennung daher nicht taugen. Zwar genügt es zur Rechtsöffnung, wie dargelegt, wenn die Forderung aus anderen Urkunden ersichtlich oder so dass die Schuld durch die Bezugnahme der Anerkennung auf diese Urkunden als anerkannt ausgewiesen ist. Indessen erachtet die Gerichtspraxis, dass der grundsätzlich anerkannte Schuldbetrag, der sich aus anderen Urkunden ergibt, bereits zur Zeit der Ausstellung der Schuldanerkennung feststand oder bestimmbar war und daher durch Bezugnahme hierauf in seiner Höhe anerkannt war. Der Schuldner muss sich also bereits bei der Anerkennung der Forderung auf ihre feststehende Höhe oder Bestimmbarkeit beziehen können. Diese Rechtsprechung entspricht der zutreffenden Überlegung, dass bei der Zulassung von Schuldanerkennungen, deren Beträge erst später festgesetzt werden, die Zwangsvollstreckung für Ansprüche zur Verfügung gestellt würde, denen naturgemäss eine Unabgeklärtheit anhaftet. Gerade solche Fälle aber will die Praxis durch seine Beschränkung auf bestimmte oder bestimmbare Schuldanerkennungen von der Zulassung zur Rechtsöffnung ausschliessen.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen im Betrage von Fr. 5'500.-- und Fr. 120.65 standen im Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldanerkennung am 8. August 2001 weder fest noch waren sie bestimmbar. Diese Forderungen von Fr. 5'500.-- für die Baueingabe sowie von Fr. 120.65 für Briefe und Telefonate wurden erst im Rechtsöffnungsgesuch vom 31. März 2003 genannt. Dass selbst der Gläubiger Mühe hatte, anzugeben, wie hoch die Forderung für die Baueingabe war, geht aus dem Umstand hervor, dass er sie mit Schreiben vom 15. August 2001 mit Fr. 3'000.-- bezifferte; mit dem Zahlungsbefehl vom 11.

November 2002 erhöhte er die gesamte Forderung auf Fr. 5'000.--. Die Höhe der Forderung für die Baueingabe ist somit ebenso nicht bestimmbar wie jene für Briefe und Telefonate. Die übrigen Forderungen von Fr. 55.-- für den Grundbuchauszug und von Fr. 62.60 für die vom Beschwerdeführer behaupteten Leistungen des D. AG standen zwar im Zeitpunkt der Ausstellung der Schuldanerkennung fest, denn sie wurden am 29. Juni 2001 bzw. am 6. August 2001 in Rechnung gestellt. Die Rechnung des Grundbuchkreises C. im Betrage von Fr. 55.-- ist aber an den Beschwerdegegner adressiert.

Es muss somit angenommen werden, dass dieser sie beglich; dass der Beschwerdeführer dies tat und jetzt gestützt auf die Vereinbarung vom 8. August 2001 den Betrag zurückfordert, hat er nicht rechtsgenüglich bewiesen. Was schliesslich die Forderung im Betrage von Fr. 62.60 anbelangt, geht aus dem Kontoauszug der D. AG vom 25. September 2001 einzig hervor, dass sie am 6. August 2001 in Rechnung gestellt wurde. Der Grund der Forderung kann aber dem Kontoauszug nicht entnommen werden. Es fehlt folglich der Beweis, dass zwischen der Rechnung vom 6.

August 2001 und der Anerkennungserklärung ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang besteht. Hingegen liegt mit Bezug auf den Aufwand der Gemeindeverwaltung D. im Betrage von Fr. 383.75 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Zwischen der Anerkennungserklärung und der Verfügung über die Kosten für die Behandlung des Baugesuches besteht ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang, hat sich doch der Beschwerdegegner ausdrücklich verpflichtet, sämtliche anfallenden und angefallenen Kosten der Gemeinde zu übernehmen.

Im Weiteren waren diese Kosten im Zeitpunkt der Ausstellung der Anerkennung am 8. August 2001 bestimmbar, denn das Baugesuch wurde bereits am 10. April 2001 eingereicht. Diesbezüglich ist somit zu Recht die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden.

Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen.

5. Das Rechtsöffnungsverfahren ist lediglich ein summarisches Verfahren (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG und Art. 137 f. ZPO). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Beweisen den ordentlichen Richter anzurufen (Art. 79 SchKG).

6. Gemäss Art. 48 Geb V SchKG wird für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen mit einem Streitwert über Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 50.-- bis Fr. 300.-- verlangt. Das obere Gericht, an das eine Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG). Nach Art. 62 Abs. 1 Geb V SchKG können die Gerichte zudem der obsiegenden Partei auf Verlangen für Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen.

Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr ist korrekt. Mit seiner Beschwerde unterliegt der Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- zu seinen Lasten. Eine Entschädigung an den obsiegenden Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, da er sie nicht verlangt hat.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar