Appeal Regarding Provisional Authorization for Debt Enforcement on Vehicle Purchase Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the granting of provisional legal authorization to continue debt enforcement proceedings initiated due to an unpaid balance of CHF 16,000 from a vehicle purchase agreement. The lower court granted the provisional authorization because the debtor failed to credibly substantiate his objections, which included claims of subsequent cash payments and payments for goods on behalf of the creditor, attempting to reduce the outstanding debt or offset it. The appellate court upheld the decision, reasoning that in provisional legal authorization proceedings, the debtor bears the burden to immediately credibly demonstrate any facts that would extinguish or impede the acknowledged debt, and since the debtor provided insufficient, unsigned, or unsubstantiated evidence for the claimed payments, the original claim was valid for provisional enforcement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV, Art. 236 Abs. 3 ZPO, Art. 233 Abs. 2 ZPO, Art. 82 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG; Appeal Regarding Provisional Authorization for Debt Enforcement on Vehicle Purchase Debt: The lower court granted the provisional authorization because the debtor failed to credibly substantiate his objections, which included claims of subsequent cash payments and payments for goods on behalf of the creditor, attempting to reduce the outstanding debt or offset it. The appellate court upheld the decision, reasoning that in provisional legal authorization proceedings, the debtor bears the burden to immediately credibly demonstrate any facts that would extinguish or impede the acknowledged debt, and since the debtor provided insufficient, unsigned, or unsubstantiated evidence for the claimed payments, the original claim was valid for provisional enforcement.
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KI-generiertThis provision dictates that the costs of the appeal proceedings shall be borne by the appellant, as stated in the dispositive regarding costs.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.: Chur, 18. Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 02 58 14. Januar 2003
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuar ad hoc Lardi.
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In der Schuldbetreibungsund Konkurssache des F. Z . , R., U., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 25. Oktober 2002, mitgeteilt am 6. November 2002, in Sachen des O. Z . , P., S., C., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
A. Am 01. Juli 1997 unterzeichneten O. Z. als Verkäufer und F. Z. als Käufer einen Kaufvertrag für ein Occasionsfahrzeug der Marke M. zu einem Kaufpreis von Fr. 35´000.-- zahlbar in Ratenzahlungen von Fr. 10´000.-- und Fr. 5´000.-- sowie den Restbetrag in monatlichen Zahlungen von Fr. 1´000.--.
Gemäss einer von O. Z. zu den Akten eingereichten Zusammenstellung bezahlte F. Z. bis am 31. Oktober 1998 Fr. 19´000.--.
B. Mangels Zahlung des Restbetrages von Fr. 16´000.-- leitete O. Z. anfangs August 2002 die Betreibung gegen F. Z. für den Betrag von Fr. 16´000.-- ein (Zahlungsbefehl Nr. Y. des Betreibungsamtes X. vom 2. August 2002). Nach Erhebung des Rechtsvorschlags durch F. Z. reichte O. Z. am 07. Oktober 2002 dem Bezirksgericht Landquart ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung in der obgenannten Angelegenheit ein. Dieses Fortsetzungsbegehren, welches auf Grund der Erhebung des Rechtsvorschlages nicht als solches behandelt werden konnte, wurde als Rechtsöffnungsgesuch entgegengenommen und behandelt.
C. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 25. Oktober 2002 nahm F. Z. teil. Dieser anerkannte, seinem Bruder noch Geld zu schulden, wobei er ausführte, der ausstehende Betrag belaufe sich auf Fr. 8´790.--. Er habe O. Z. in der Zeit vom
17. März -26. August 1999 weitere Fr. 4´710.-- in bar bezahlt und die von O. Z. gekauften Möbel im Top Tip in S. im Umfange von Fr. 2´500.- - bezahlt.
D. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2002, mitgeteilt am 06. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Landquart wie folgt:
„1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches wird der von F. Z. in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes X. erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und O. Z. für Fr. 16´000.-- die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.-- und dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird unter Erteilung des Regressrechts beim Gesuchsteller in Rechnung gestellt.
3. (Rechtsmittelbelehrung)
4. (Mitteilung).“
Als Begründung führte der Bezirksgerichtsvizepräsident Landquart an, dass F. Z. keine Einwendungen vorbringen konnte, um die Schuldanerkennung zu entkräften.
E. Gegen diesen Entscheid erhob F. Z. am 19. November 2002 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit der Begründung, O. Z. schulde ihm noch Geld, weshalb er nicht bereit sei, den geltend gemachten Betrag zu bezahlen.
Der Bezirksgerichtspräsident Landquart verzichtete mit dem Schreiben vom
26. November 2002 auf eine Vernehmlassung.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Nach Art. 236 Abs.
3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in der Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2. a) Im Rechtsöffnungsverfahren ist vom Rechtsöffnungsrichter lediglich zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Titel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden (Ammon/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. Auflage, Bern 1997, § 19 Rz. 22). Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird dem Gläubiger die Rechtsöffnung erteilt, es sei denn, der Betriebene könne sofort Einwendungen glaubhaft machen, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen (Art. 82 SchKG). Der vorliegende Kaufvertrag für ein Occasionsfahrzeug der Marke M. stellt unbestritten einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG für den darin vereinbarten Kaufpreis von Fr. 35´000.-- dar. Nach den sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers ist einzig die Höhe des ausstehenden Betrages des Kaufpreises umstritten.
b) Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sind sofort glaubhaft zu machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Zu diesen Einwendungen gehört auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung. Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaft machen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das blosse Vorbringen einer Behauptung genügt aber nicht; es bedarf daneben objektiver Anhaltspunkte, auch wenn diese nicht so bestimmt zu sein brauchen, wie es für die Annahme eines vollen Beweises erforderlich wäre (vgl. Meyer, Die Rechtsöffnung aufgrund synallagmatischer Schuldverträge, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 34, Zürich 1979, S. 31). Im Sinne der Glaubhaftmachung genügt es somit, wenn für das Vorhandensein der behaupteten Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (PKG 1993 Nr. 21, 1990 Nr. 31, 1989 Nr. 31; vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Art. 1-158 SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997, N 28 zu Art. 82 SchKG). Es besteht somit insofern eine andere Beweislastverteilung als im Zivilprozess, als der Gläubiger nur die Schuldanerkennung vorlegen muss; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es vielmehr, glaubhaft zu machen, dass die der Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht existieren oder dass rechtsvernichtende bzw. rechtshindernde Tatsachen eingetreten sind (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N
83 zu Art. 82 SchKG). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass für die rechtsgenügliche Glaubhaftmachung im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung kein urkundenmässiger Beweis erforderlich ist, obschon in der Praxis kaum andere Beweismittel in Betracht kommen (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Band 119, Zürich 2000, S. 350).
c) Es stellt sich daher die Frage, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers vom Vorderrichter zu Recht als nicht glaubhaft betrachtet worden sind. Wie vom Beschwerdegegner bereits eingeräumt, hat der Beschwerdeführer schon Fr. 19´000.-- bezahlt und somit steht nur noch der Betrag von Fr. 16´000.- in Frage. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er noch weitere Barzahlungen von Fr. 4´710.-- an den Beschwerdegegner geleistet habe. Im Gegensatz zu den unbestrittenen Fr. 19´000.-- fehlt jedoch auf den entsprechenden Belegen die Unterschrift des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer kann daher die Barzahlungen im Umfang von Fr. 4´710.-- nicht glaubhaft machen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er den Möbelkauf im Top Tip S. vom 27. Juli 1999 im Umfange von Fr. 2500.-- für den Beschwerdegegner vorgenommen habe. Ausser den Quittungen, welche auf seinen eigenen Namen lauten, hat er jedoch in keiner Weise dargetan, dass die fraglichen Möbel ins Eigentum des Beschwerdegegners übergegangen sind. Der Vorderrichter hat die vorgebrachten Einwendungen daher zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft.
Wird bei Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels die Einwendung der Verrechnung erhoben, müssen Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung glaubhaft gemacht werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 93 zu Art. 82 SchKG). Diese vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgebrachte Einwendung ist jedoch in keiner Art und Weise belegt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als nicht näher begründete Behauptung betrachtet werden muss. Sie vermag daher die Schuldanerkennung nicht zu entkräften.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen nicht glaubhaft darzulegen und somit die Forderung des Beschwerdegegners nicht glaubhaft zu bestreiten vermag. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung im Umfange von Fr. 16´000.-- daher zu Recht erteilt und die Beschwerde muss demnach abgewiesen werden.
3. Das Rechtsöffnungsverfahren ist, wie Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG bestimmt, ein summarisches Verfahren. In diesem Sinne ist denn auch ein Entscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung kein endgültiger; es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG zu erheben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 48 Geb V SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Geb V SchKG).
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Mitteilung an:
– F. Z., R., U.,
– O. Z., P., S., C.,
– Bezirksgerichtspräsident Landquart, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
– Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv).
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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: