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SKG 2002 41 • KG GR SKG 2002 41 KI-generiert

Service Fee Dispute Oral Contract Insufficient for Debt Enforcement Opening

Geschäftsnummer SKG 2002 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court correctly denied provisional judicial opening for debt enforcement proceedings initiated over a service fee for candidate placement because the claim was based on an oral contract and confirmation of placement by the employees, which does not meet the statutory requirement of Article 82 (1) of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) for a debt to be based on a signed written acknowledgment of debt. The court reasoned that the employee confirmations only proved the placement occurred, not that the debtor acknowledged the specific monetary claim, and critically, no written document existed that quantified the claimed amount, which is necessary even if a formal acknowledgment were present.

Legislator-Regeste

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Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG, Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG; Service Fee Dispute Oral Contract Insufficient for Debt Enforcement Opening: The court reasoned that the employee confirmations only proved the placement occurred, not that the debtor acknowledged the specific monetary claim, and critically, no written document existed that quantified the claimed amount, which is necessary even if a formal acknowledgment were present.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Schuldanerkennung Dienstleistungsvertrag Konkurseröffnung mündliches Verfahren gesetzliche Voraussetzung provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 Abs. 1 SchKG

The appeal was dismissed because the Court found that no sufficient title for provisional opening of execution under this article existed.

Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG

Cited in the reasoning as the basis for accepting the appeal (procedural rule for appeal admissibility/review), though not explicitly repeated in the final numbered orders 1-3, the decision to dismiss is founded on the merits determined through this appeal procedure.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG

Cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.: Chur, 01. Oktober 2002 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 02 41

Urteil Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar ad hoc Koprio.

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkursache d e r H . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 21. August 2002, mitgeteilt am 27. August 2002, in Sachen des C., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, gegen die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

A. Mit Zahlungsbefehl vom 5. April 2002 (Betreibungs-Nr. 20020292), zugestellt am 11. April 2002, leitete die H. die Betreibung gegen C. ein über einen Betrag von Fr. 1'506.40. Als Grund wird eine Rechnung für die Vermittlung von Kandidaten durch die GastroJob angegeben.

B. Dagegen erhob C. am 11. April 2002 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 18. Juli 2002 gelangte die H. an das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit dem Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über den in Betreibung gesetzten Betrag. Mit Schreiben vom 5. August 2002 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung am 21. August 2002 vorgeladen. Dabei wurde die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Rechtsöffnung nur gewährt werden könne, wenn ein Rechtsöffnungstitel vorliege. An der Rechtsöffnungsverhandlung nahm nur der Gesuchsgegner teil.

C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 21. August 2002, mitgeteilt am 27. August 2002, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur:

„1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 20020292 des Betreibungsamtes Schanfigg wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr.

250.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung).“

D. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom

21. August 2002, mitgeteilt am 27. August 2002, erhob die H. am 4. September 2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung zu erteilen. Als Begründung macht sie geltend, dass es in der Branche unüblich sei, die Express-Personalvermittlung mit schriftlichen Verträgen abzusichern. Die mündliche Verpflichtung des Auftraggebers zur Bezahlung eines Honorars sei jedoch durch die schriftliche Bestätigung der Vermittlung durch die zwei vermittelten Mitarbeiter belegt. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2002 machte C. geltend, dass die beiden Mitarbeiter ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien und daher keine Vermittlungsgebühr gerechtfertigt sei. Zudem liege kein schriftlicher Vertrag vor. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom 20. September 2002 auf eine Vernehmlassung.

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen kann nach Art. 236 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.

2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann unter anderem provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer unterschriftlich bekräftigten schriftlichen Schuldanerkennung beruht (Stücheli, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 165).

Es wird geltend gemacht, dass sich die in Betreibung gesetzte Honorarforderung auf einen mündlich abgeschlossenen Vermittlungsvertrag stütze und dass die beiden vermittelten Arbeitnehmer die Vermittlung als solche bestätigt hätten. Da der Vermittlungsvertrag dem Kantonsgerichtsausschuss nicht in schriftlicher Form vorliegt, da keine Urkunden vorliegen, in denen wenigstens die Höhe der geltend gemachten Forderung beziffert beziehungsweise bestimmt wäre, und es an einer möglichen Anerkennung der Schuld durch C. fehlt, kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Bestätigung der vermittelten Arbeitnehmer vermag lediglich die Vermittlung als solche darzutun, nicht jedoch die Anerkennung der geltend gemachten Forderung durch C.. Der mündliche Vertrag eignet sich demnach nicht als Rechtsöffnungstitel.

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten schriftlichen Bestätigungen von Philippe W. und Marco N., wonach sie von der H. an C. vermittelt worden seien, reichen für die Rechtsöffnung nicht aus, da sie keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Es fehlt an einer Willenserklärung von C., worin er anerkennt, eine bestimmte Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG I, N 21 zu Art. 82).

Selbst wenn man von einer formgültigen Schuldanerkennung ausginge, könnte keine Rechtsöffnung erteilt werden, da die Höhe der Forderung weder in einer Schuldanerkennung noch in einem darauf verweisenden Schriftstück beziffert ist, und ausserdem auch keine Unterlagen eingereicht wurden, anhand deren sich die Höhe der Forderung ausrechnen liesse (PKG 1989 Nr. 33, 139ff.; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 82).

3. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass kein genügender Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs.

1 SchKG vorliegt. Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc