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SKA 2008 12 • KG GR SKA 2008 12 KI-generiert

Employer Appeal of Wage Garnishment Payment Order Dismissed

Geschäftsnummer SKA 2008 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An employer filed an appeal against a payment order from the debt collection office requiring the remittance of withheld wages based on a debtor's salary garnishment, following multiple recalculations of the debtor's subsistence minimum by the collection office. The court dismissed the appeal, reasoning that the employer, as the person subject to the garnishment order, is not directly affected in their own legally protected interests because the order merely mandates fulfilling the wage payment obligation partly to the collection office, and since the underlying calculation of the subsistence minimum, which determined the garnishment amount, was not challenged by the debtor, the employer lacked the requisite legal interest to appeal the subsequent demand for payment.

Legislator-Regeste

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Art. 93 SchKG, Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs, Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff. BGG; Employer Appeal of Wage Garnishment Payment Order Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that the employer, as the person subject to the garnishment order, is not directly affected in their own legally protected interests because the order merely mandates fulfilling the wage payment obligation partly to the collection office, and since the underlying calculation of the subsistence minimum, which determined the garnishment amount, was not challenged by the debtor, the employer lacked the requisite legal interest to appeal the subsequent demand for payment.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Zahlungsauftrag Inkasso Minimallohn Abgangsentschädigung Lohnfortzahlung Ablieferung verfallener Lohnabzüge | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 SchKG

Mentioned in the reasoning to identify wages as restricted attachable assets, but the decision not to proceed was based on lack of standing.

Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG

Cited as the basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs

Cited as the basis for not awarding party compensation in the appeal procedure.

Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in order 3 to specify the possibility to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited in order 3 regarding the manner in which the appeal to the Federal Supreme Court must be filed.

Art. 29 ff. BGG

Cited in order 3 as a regulation governing the requirements and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order 3 as a regulation governing the requirements and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 3 as a regulation governing the requirements and procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 25. Juni 2008/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 12

Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Rusch

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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y . , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Postfach, St. Galler Strasse 99, 9201 Gossau SG, gegen Z . , Schuldner,

betreffend Lohnpfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Mai 2008, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 4. Juni 2008 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Y. vom 19. Juni 2008 sowie in Erwägung,

- dass die Y. nach einem vorausgegangenen Arrestverfahren am 8. August 2007 beim Betreibungsamt Oberengadin gegen Z. ein Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr. 16'179.30 stellte,

- dass Z. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, so dass die Gläubigerin am 7. November 2007 das Fortsetzungsbegehren stellte,

- dass in der Folge das Pfändungsverfahren durchgeführt wurde und am 28.

November 2007 für Z. ein Existenzminimum von Fr. 4'000.--berechnet wurde,

- dass der X. als Arbeitgeberin von Z. am 29. November 2007 die Lohnpfändung über Fr. 200.-- pro Monat angezeigt wurde,

- dass am 7. Januar 2008 eine neue Existenzminimumberechnung vorgenommen wurde und diesmal der Notbedarf auf Fr. 1'300.-- pro Monat festgelegt wurde, so dass eine pfändbare Lohnquote von Fr. 2'900.-- resultierte, was der Arbeitgeberin gleichentags angezeigt wurde,

- dass die Existenzminimumberechnung am 7. Februar 2008 ein weiteres Mal korrigiert wurde, was zu einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 2'513.60 führte,

- dass die X. letztmals am 21. Mai 2008 vom Betreibungsamt Oberengadin aufgefordert wurde, die verfallenen Lohnabzüge von insgesamt Fr. 2'900.-- abzuliefern,

- dass die X. am 30. Mai 2008 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sich über die Höhe der Lohnpfändungssumme beschwerte,

- dass das Betreibungsamt Oberengadin am 4. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde antrug,

- dass die Y. am 19. Juni 2008 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne,

- dass offen bleiben kann, ob gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008 an die X., wonach sie die angefallenen Lohnabzüge umgehend abzuliefern habe, überhaupt Beschwerde geführt werden kann, da die massgebliche Anzeige der Lohnpfändung bereits viel früher ergangen sei,

- dass festzuhalten ist, dass die Arbeitgeberin durch die gegenüber ihrem Arbeitnehmer verfügte Lohnpfändung nicht direkt berührt ist, da sie mit der Verfügung des Betreibungsamtes lediglich verpflichtet wird, ihre Lohnzahlungspflicht künftig teilweise gegenüber dem Betreibungsamt zu erfüllen,

- dass die Arbeitgeberin somit in ihren schutzwürdigen Interessen nicht berührt ist (vgl. BGE 130 III 400),

- dass der Lohn wohl zu den beschränkt pfändbaren Vermögenswerten gehört (Art. 93 SchKG),

- dass das Betreibungsamt indessen die notwendige Existenzminimumberechnung vorgenommen hat, welche unangefochten blieb,

- dass somit nicht von einer nichtigen Verfügung ausgegangen werden kann, was die Arbeitgeberin hätte anzeigen dürfen (vgl. BGE 130 III 400),

- dass auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses somit nicht eingetreten werden kann,

- dass gemäss Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

erkannt :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: