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SKA 2007 2 • KG GR SKA 2007 2 KI-generiert

Wage Garnishment Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation

Geschäftsnummer SKA 2007 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed the seizure of a CHF 177 monthly portion of his wages, arguing that a pre-existing court order from another jurisdiction required a monthly payment of CHF 696, meaning his livelihood minimum had already been accounted for, but the Supervisory Authority rejected the appeal because the enforcement office had, in fact, considered the CHF 696 payment under the heading "Alimente" (alimony/maintenance) when calculating the minimum subsistence level, rendering the debtor's complaint unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 29 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Wage Garnishment Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation: Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung betreibungsrechtliches Existenzminimum Monatslohn Zahlungsmittel Unterhaltsbeiträge Vollstreckungsentscheid Pfändung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG

Used to determine that no costs shall be levied in this proceeding.

Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 29 ff. BGG

Cited as procedural law governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as procedural law governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as procedural law governing the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 19. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 2

Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Conrad

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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 16. Januar 2007, mitgeteilt am 19. Januar 2007, in Sachen der G e m e i n d e I g i s , Rathaus, 7206 Igis, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Pfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Januar 2007, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 5. Februar 2007 samt mitgereichten Akten sowie in Erwägung,

– dass X. von der Gemeinde Igis (Sozialamt) aufgrund eines Verlustscheines vom 13. November 2006 für den Betrag von Fr. 38'949.10 betrieben wird (Fortsetzungsbegehren vom 16. November 2006),

– dass das Betreibungsamt Chur am 19. Januar 2007 die Pfändungsurkunde zustellte und darin eine pfändbare Lohnquote von Fr. 177.-- pro Monat feststellte,

– dass X. dagegen am 29. Januar 2007 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde führte mit dem Antrag auf Aufhebung der Lohnpfändung von Fr.

177.-- pro Monat,

– dass er die Beschwerde damit begründet, dass gemäss Entscheid des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 27. September 2006 bereits eine monatliche Schuldneranweisung über Fr. 696.-- verfügt worden sei, weshalb er schon auf dem Existenzminimum lebe,

– dass die Gemeinde Igis keine Vernehmlassung eingereicht hat,

– dass das Betreibungsamt Chur dazu am 5. Februar 2007 Stellung nahm und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte,

– dass der Beschwerdeführer lediglich rügt, dass in der Pfändungsurkunde die Schuldneranweisung über Fr. 696.-- nicht berücksichtigt worden sei,

– dass diese Auffassung unrichtig ist, weil das Betreibungsamt Chur in der Berechnung des Existenzminimums den Betrag von 696.-- unter dem Titel „Alimente“ aufnahm und somit dieser Betrag in der Existenzminimumberechnung Berücksichtigung fand,

– dass die Anweisung an den Schuldner durch den Gerichtskreis V Burgdorf- Fraubrunnen vom 27. September 2006 auf Antrag des Vorstandes des Fürsorgeverbandes Münchenbuchsee erfolgte, welcher die Unterhaltsbeiträge für

X. bevorschusste,

– dass die Position „Alimente“ im Betrag von Fr. 696.-- pro Monat in der Pfändungsurkunde bzw. in der Existenzminimumberechnung der genannten Schuldneranweisung entspricht,

– dass die Rüge, diese Schuldneranweisung sei in der Pfändung nicht berücksichtigt worden, somit unbegründet ist, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,

– dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: