Appeal Against Expired Retention Order Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed a retention order issued by the enforcement office, arguing that three items listed were owned by a third party. The enforcement office recorded the retention based on the creditor's request, setting a deadline for the creditor to initiate enforcement via realization of pledged assets, as required by law. Since the creditor failed to initiate the proper enforcement proceedings within the set deadline, the effect of the retention notice expired, rendering the debtor's appeal against the retention order moot as no seized items remained under retention, leading the court to dismiss the appeal as having become without object and waive all costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 283 Abs. 3 SchKG, Art. 283 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, Art. 42 f. BGG, Art. 29 ff. BGG; Appeal Against Expired Retention Order Dismissed as Moot: The enforcement office recorded the retention based on the creditor's request, setting a deadline for the creditor to initiate enforcement via realization of pledged assets, as required by law. Since the creditor failed to initiate the proper enforcement proceedings within the set deadline, the effect of the retention notice expired, rendering the debtor's appeal against the retention order moot as no seized items remained under retention, leading the court to dismiss the appeal as having become without object and waive all costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive for the decision not to levy costs for this proceeding.
Cited in the dispositive regarding the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to specify the manner in which the appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.
Cited in the dispositive regarding the requirements for appeal admissibility to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the admissibility requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 19. Februar 2007 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 07 1
Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Tomaschett-Murer und Giger Aktuar ad hoc Trüssel
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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des A., Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
die Retentionsurkunde des Betreibungsamtes Ilanz vom 15. Januar 2007, in Sachen der B . , Gläubiger und Beschwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Retention,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. Januar 2007, in die vom Betreibungsamt Ilanz zugestellten Akten sowie in Erwägung,
- dass das Betreibungsamt Ilanz am 15. Januar 2007 auf Gesuch der B. bei A.
ein Retentionsverzeichnis aufnahm,
- dass A. dagegen am 25. Januar 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und rügte, es seien drei Gegenstände mit Retention belegt worden, die im Eigentum einer Drittfirma stehen würden,
- dass das Betreibungsamt Ilanz am 31. Januar 2007 auf eine Stellungnahme verzichtete und darauf hinwies, dass keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden sei,
- dass die B. keine Vernehmlassung eingereicht haben,
- dass gemäss Art. 283 Abs. 3 SchKG das Betreibungsamt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnimmt und dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung ansetzt,
- dass in der Retentionsurkunde vom 15. Januar 2007 den Vermietern eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Urkunde zur Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung angesetzt und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass im Unterlassungsfalle der Retentionsbeschlag für die betreffende Forderung erlösche,
- dass das Betreibungsamt Ilanz am 31. Januar 2007 mitteilte, es sei keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden und dies telefonisch am
19. Februar 2007 nochmals bestätigte,
- dass unter diesen Umständen mit dem Fristablauf zur Einleitung der Betreibung auf Pfandverwertung die Wirkung des Retentionsverzeichnisses ohne Weiteres dahin fiel (Schnyder/Wiede, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel 1998, N 91 zu Art. 283 SchKG),
- dass unter diesen Umständen die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, da keine mit Retention belegten Gegenstände mehr bestehen,
- dass unter diesen Umständen die Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
- dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Aktuar ad hoc