Debtor's Appeal Against Bankruptcy Warnings Dismissed Due to Procedural Failures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant debtor challenged bankruptcy warnings issued by the enforcement office based on two claims by the creditor, one involving a payment dispute and the other a debt arising from a tenancy agreement where the debtor claimed a missed objection was due to an assurance by the creditor. The court dismissed the appeal for the first claim because the debtor failed to present justifiable objections regarding an alleged payment, and dismissed the appeal for the second claim because the debtor failed to raise an objection to the payment order, which was based on a signed debt acknowledgement, meaning any subsequent disputes about compliance with a separate payment agreement were not reviewable at this stage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Warnings Dismissed Due to Procedural Failures: The court dismissed the appeal for the first claim because the debtor failed to present justifiable objections regarding an alleged payment, and dismissed the appeal for the second claim because the debtor failed to raise an objection to the payment order, which was based on a signed debt acknowledgement, meaning any subsequent disputes about compliance with a separate payment agreement were not reviewable at this stage.
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KI-generiertThe court ordered that no costs shall be levied in this proceeding.
The court ordered that no extra-judicial compensation may be awarded.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 21. August 2006/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 06 16
(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2006 (7B.170/2006) nicht eingetreten.)
Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli und Tomaschett Aktuar ad hoc Hartmann
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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Z. vom 28. Juni 2006, mitgeteilt am 29. Juni 2006, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Consa Treuhand AG, Postfach 1861, Mühlebachstrasse 14, 8032 Zürich, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkursandrohung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. Juni 2006 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2006 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Z. zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
- dass die Y. AG gegen X. beim Betreibungsamt Z. zwei Betreibungen eingeleitet hat, nämlich einerseits Betreibung über Fr. 10'553.25 zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. A.) und andererseits Betreibung über Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins (Zahlungsbefehl vom ..., Betreibungs-Nr. B.),
- dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. A. nach erteilter Rechtsöffnung am 27.
Juli 2006 beim Betreibungsamt Z. unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von Fr. 7'000.-- das Fortsetzungsbegehren stellte und dem Schuldner am 28. Juli 2006 die Konkursandrohung zugestellt wurde,
- dass die Y. AG in der Betreibung-Nr. B. am 27. Juli 2006 das Fortsetzungsbegehren gestellt hat, nachdem gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, und dem Schuldner am 28. Juni 2006 die Konkursandrohung in dieser Betreibung zugestellt wurde,
- dass X. gegen beide zugestellten Konkursandrohungen am 8. Juni 2006 (recte 8. Juli 2006) Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,
- dass er in der Betreibung-Nr. A. lediglich vorbrachte, die Abschlagszahlung von Fr. 7'000.-- könne nicht stimmen; er werde alle Zahlungsbelege nochmals überprüfen,
- dass auf diese Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da X. nicht in der Lage ist, dagegen begründete Beanstandungen vorzubringen,
- dass der Beschwerdeführer in der Betreibung-Nr. B. vorbringt, er habe lediglich aufgrund einer Zusicherung der Y. AG auf die Erhebung eines Rechtsvorschlags verzichtet; es gebe keine ordentliche Rechnung oder einen Rechtsanspruch auf diese Fr. 7'000.--,
- dass die Y. AG in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 ausführte, der Schuldner habe die vereinbarten Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Juni 2006 eingestellt, so dass die Y. AG die Betreibung-Nr. B. für die weiterhin geschuldeten Fr. 7'000.-- eingeleitet habe,
- dass das Betreibungsamt Z. am 14. Juli 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet hat,
- dass die Beschwerdegegnerin eine von X. am 22. Februar 2006 unterzeichnete Schuldanerkennung einreichte, wonach letzterer der Y. AG als Schadenersatz aus einem Mietverhältnis Fr. 7'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2005 mit sofortiger Fälligkeit schulde,
- dass X. nicht in der Lage ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er die Zahlungsvereinbarungen gemäss Schreiben der V. AG vom 15. Februar 2006 (monatliche Abschlagszahlungen von Fr. 1'500.-- ab Februar 2006) eingehalten hat, so dass die ganze Restschuld fällig wurde,
- dass diese Einwände ohnehin in diesem Verfahren nicht zu hören sind, da X.
gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung-Nr. B. hätte Rechtsvorschlag erheben müssen, sofern er der Auffassung ist, er habe sämtliche Punkte der Vereinbarung vom 15. Februar 2006 eingehalten,
- dass unter diesen Umständen die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. abzuweisen ist,
- dass gemäss Art. 20a SchKG für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG keine aussergerichtliche Entschädigungen zugesprochen werden dürfen, erkannt :
1. Auf die Beschwerde in der Betreibung-Nr. A. des Betreibungsamtes Z. wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde in der Betreibung-Nr. B. des Betreibungsamtes Z. wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.
5. Mitteilung an:
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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar ad hoc: