Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKA 2004 9 • KG GR SKA 2004 9 KI-generiert

Tax Seizure Overbreadth Challenge

Geschäftsnummer SKA 2004 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed the execution of three property seizures issued by a tax authority against a debtor, which directed the seizure of all the debtor's and a deceased person's assets held by the appellant financial institution, including any assets where the debtor or the deceased appeared to be the beneficial owner, arguing this constituted an impermissible fishing expedition due to insufficient specificity of the seized assets. The court sustained the appeal, reasoning that the relevant portion of the seizure order was void because the description of the seized assets was insufficiently specified, effectively amounting to an illegal search, and noting that there was no supporting evidence making it plausible that the debtor or the deceased beneficially owned assets held under third-party names at the institution, thus ordering the lifting of the seizure execution as it related to assets not registered in the names of the debtor or the deceased.

Legislator-Regeste

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Art. 275 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a, Art. 62 Abs. 2; Tax Seizure Overbreadth Challenge: The court sustained the appeal, reasoning that the relevant portion of the seizure order was void because the description of the seized assets was insufficiently specified, effectively amounting to an illegal search, and noting that there was no supporting evidence making it plausible that the debtor or the deceased beneficially owned assets held under third-party names at the institution, thus ordering the lifting of the seizure execution as it related to assets not registered in the names of the debtor or the deceased.

Schlagwörter

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beschlagnahmte Vermögenswerte Steuerbehörde Reihenfolge der Pfändung direkte Steuer Finanzinstitut Durchsuchung Arrestvollzug | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 275 SchKG
zu Art. 275 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.
Art. 61 Abs. 2 lit. a
Provision cited for not awarding party compensation in the appeal proceedings.
Art. 62 Abs. 2
Provision cited for not imposing court fees in the appeal proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 2 lit. a

Provision cited for not awarding party compensation in the appeal proceedings.

Art. 62 Abs. 2

Provision cited for not imposing court fees in the appeal proceedings.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 16. März 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 9

(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juli 2004 abgewiesen.)

Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktuar ad hoc Schnider

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler, Postfach 1285, Dufourstrasse 56, 8034 Zürich,

gegen

den Arrestvollzug des Betreibungsamtes Oberengadin vom 22. Januar 2004, mitgeteilt am 22. Januar 2004, in Sachen der Y . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch B., der Z . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch B. und des W . , Beschwerdegegner, vertreten durch B., gegen V., vertreten durch Rechtsanwalt Michele Franscini, Via Stazione 6, 6600 Muralto,

betreffend Arrestvollzug,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. Februar 2004, die Vernehmlassung der Gläubiger vom 12. Februar 2004 und die vom Betreibungsamt zugestellten Akten sowie in Erwägung,

- dass das B. des W. am 21. Januar 2004 gestützt auf die entsprechende Steuergesetzgebung gegen V. drei Arrestbefehle für Bundes-, Kantonsund Gemeindesteuern erliess und darin als Arrestgegenstände unter anderem alle Guthaben des Arrestschuldners bei der X. in C., die auf den Namen des Schuldners oder auf den Namen von Frau A. lauten "wie auch jeden Wert, bei dem der Schuldner oder Frau A. als Wirtschaftsberechtigter sich erweist",

- dass das Betreibungsamt Oberengadin den Arrest am 22. Januar 2004 wie im Arrestbefehl enthalten bei der X. in C. vollzog,

- dass die X. dagegen am 2. Februar 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhob mit dem Begehren, die vollzogenen Arreste seien insoweit aufzuheben, als die Arrestlegung auf allfällige Vermögenswerte und Guthaben angeordnet worden sei, bei denen A. und/oder A. als wirtschaftlich Berechtigte erscheinen,

- dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, dass der gerügte Teil des Arrestvollzuges auf einen unzulässigen Sucharrest hinauslaufe,

- dass das B. in seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Betreibungsamt Oberengadin am 16.

Februar 2004 auf eine Vernehmlassung verzichtete,

- dass mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 8.

März 2004 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde,

- dass unbestritten ist, dass die X. gegen den bei ihr erfolgten Vollzug der Steuerarreste Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen kann,

- dass die Beschwerde innert Frist und formgerecht erhoben wurde, so dass darauf einzutreten ist,

- dass das mit dem Vollzug des Arrestbefehls betraute Betreibungsamt den Arrestbefehl zu prüfen hat und diesen nicht vollziehen darf, wenn es sich um nichtige Anordnungen handelt (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 51 N 49; Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, N 12 f. zu Art. 275 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.

Auflage, Band II, N 3 zu Art. 275 SchKG),

- dass Nichtigkeit des betreffenden Teils des Arrestbefehls insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Arrestgegenstände unzureichend spezifiziert sind (vgl. Amonn/Walther, ebenda, § 51 N 50),

- dass die zu verarrestierenden Vermögenswerte im Arrestbefehl deutlich umschrieben werden müssen und zum Beispiel die Umschreibung "sämtliche dem Schuldner zustehenden Vermögenswerte bei der Bank Z." ungenügend ist (Reiser, ebenda, N 45 und 48; Amonn/Walther, ebenda, § 51 N 35,

- dass auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gläubiger glaubhaft machen muss, dass Vermögensgegenstände, die formell auf den Namen Dritter lauten, dem Schuldner gehören, um die Arrestbewilligung zu erlangen (BGE 126 III 95, 129 III 239),

- dass die beanstandete Formulierung im Arrestbefehl, wonach alle Werte des Schuldners bei der X. in C. zu verarrestieren seien, bei denen sich erweise, dass der Schuldner oder Frau A. wirtschaftlich berechtigt seien, die Arrestgegenstände ungenügend spezifiziert, faktisch auf einen verpönten Sucharrest hinausläuft und demnach nichtig ist,

- dass auch nirgends glaubhaft gemacht wird, dass die verstorbene A. oder der Schuldner an Vermögenswerten, welche bei der X. in C. liegen und auf den Namen Dritter lauten, wirtschaftlich berechtigt sind,

- dass der Vollzug der Arrestbefehle, soweit er sich auf die nichtige Formulierung bezieht, somit aufzuheben ist,

- dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist,

- dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren weder Gerichtsgebühren erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Arrestvollzug des Betreibungsamtes Oberengadin (Vollzugs-Nr. 204163, 204164 und 204165) insoweit aufgehoben, als er sich auf Vermögenswerte bei der X. in C. bezieht, welche nicht auf den Namen von V. oder A. lauten, sondern diese lediglich daran wirtschaftlich Berechtigte sein sollen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Aktuar ad hoc