Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SKA 2004 2 • KG GR SKA 2004 2 KI-generiert

Debtor Challenge to Enforcement Location Upheld

Geschäftsnummer SKA 2004 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor challenged a payment order issued by a local enforcement office, arguing the enforcement was improperly directed to an address where he was only a temporary resident, claiming his permanent domicile was elsewhere. The court reasoned that enforcement must occur at the debtor's domicile, defined by the center of their life interests under civil law, and since the debtor provided documentation supporting his permanent residence in the other location and there was insufficient evidence to prove the center of his life interests was at the served address, the payment order served to the temporary location was invalid and the appeal was granted.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 SchKG, Art. 23 ZGB, Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG, Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG; Debtor Challenge to Enforcement Location Upheld: The court reasoned that enforcement must occur at the debtor's domicile, defined by the center of their life interests under civil law, and since the debtor provided documentation supporting his permanent residence in the other location and there was insufficient evidence to prove the center of his life interests was at the served address, the payment order served to the temporary location was invalid and the appeal was granted.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Betreibungsforderung Zahlungsauftrag Wohnsitz Betreibungskreis Zuständigkeit für Verbrauchersachen Zahlungsbefehl | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 120 III 111
- dass das Betreibungsamt indessen nicht gehalten ist, nach dem richtigen Wohnsitz des Schuldners zu forschen (BGE 120 III 111),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. 1 SchKG

The court accepted the appeal because the debtor's place of debt enforcement was incorrectly determined under this provision.

Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG

Cited in relation to the decision not to impose costs for the appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG

Cited in relation to the decision not to award compensation for extrajudicial costs.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________

Ref.: Chur, 3. Februar 2004/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 2

Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer und Sutter-Ambühl Aktur ad hoc Schnider

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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde des X., Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Maienfeld vom 29. Dezember 2003, mitgeteilt am 6. Januar 2004, in Sachen des Y . , Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Müllerhaupt, Sinserstrasse 65, 6330 Cham, gegen Schuldner und Beschwerdeführer,

betreffend Zahlungsbefehl, (örtliche Zuständigkeit), wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 8. Januar 2004 samt mitgereichten Akten, die vom Betreibungsamt Maienfeld zugestellten Verfahrensakten, die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 23. Januar 2004 samt Beilagen sowie in Erwägung,

- dass der Y. am 22. Dezember 2003 beim Betreibungsamt des Kreises Maienfeld ein Betreibungsbegehren gegen X. einreichte und dabei als Adresse des Schuldners die A.-Strasse in M. angab,

- dass das Betreibungsamt Maienfeld gegen den Schuldner am 29. Dezember 2003 einen Zahlungsbefehl ausstellte und diesen an die angegebene Adresse in M. zustellte,

- dass X. dagegen am 7. Januar 2004 Rechtsvorschlag erhob,

- dass der Schuldner dagegen zudem am 8. Januar 2004 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und ausführte, sein ständiger Wohnsitz befinde sich in F. und er in M. nur als Wochenaufenthalter angemeldet sei, so dass er im Kanton Graubünden nicht betrieben werden könne,

- dass der Gläubiger in seiner Vernehmlassung ausführte, abzustellen sei auf den Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes; X. habe seinen Lebensmittelpunkt nicht in F., sondern an seinem Aufenthaltsort in M.,

- dass der Schuldner gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG an seinem Wohnsitze zu betreiben ist,

- dass die Betreibung am Wohnsitz eine zwingende gesetzliche Ordnung darstellt, welche grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 1998, N 7 zu Art. 46 SchKG),

- dass das Betreibungsamt indessen nicht gehalten ist, nach dem richtigen Wohnsitz des Schuldners zu forschen (BGE 120 III 111),

- dass eine am falschen Ort angehobene Betreibung nicht nichtig ist, sondern mit Beschwerde anzufechten ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 46 SchKG),

- dass es wohl richtig ist, dass vom zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes gemäss Art. 23 ZGB auszugehen ist (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 10 N 9),

- dass somit der Wohnsitz eines Betriebenen sich dort befindet, wo der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ist,

- dass X. mit Schriftenempfangschein der Gemeinde F. nachweist, dass er seine Schriften in dieser Gemeinde hinterlegt hat und selbst angibt, nach wie vor in dieser Gemeinde seinen ständigen Wohnsitz zu haben,

- dass es trotz Hinterlegung der Schriften an einem Ort möglich ist, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich in einer anderen Gemeinde befindet,

- dass hiefür indessen klare Anhaltspunkte vorliegen müssen,

- dass sich in den Akten keine Hinweise befinden, dass sich der Lebensmittelpunkt von X. in M. und nicht in F. befindet, obwohl er offenbar in M. eine Zustelladresse hat,

- dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass X., seinen Wohnsitz gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG in F. hat,

- dass der vom Betreibungsamt Maienfeld dem Schuldner nach M. zugestellte Zahlungsbefehl somit ungültig ist und die Beschwerde damit gutzuheissen ist,

- dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und hiefür auch keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen werden kann (Art. 61 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG)

erkannt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl der Betreibungs-Nr. 2031328 des Betreibungsamtes Maienfeld ungültig ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an:

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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktur ad hoc: