Creditor Appeal Regarding Limited Seizure of Depleted Attached Assets
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor, having successfully pursued a debt against a debtor that resulted in a definitive provisional attachment order over assets held by a third-party bank, appealed the subsequent seizure document issued by the collection office, which only listed the minimal remaining assets after the third party reported substantial depletion of the attached funds, arguing the seizure should reflect the current value of all originally attached assets and claims against the bank. The court dismissed the appeal, reasoning that only the debtor's presently existing assets can be seized, and since the debtor had no reclamation claim against the third party for the missing assets (implying the debtor themselves withdrew them), the collection office correctly restricted the seizure to the minimal assets still on hand, while noting that the creditor's remedy for the lost value lies in pursuing the third party directly for breach of duty once the initial seizure is finalized.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 SchKG, Art. 20a, Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG; Creditor Appeal Regarding Limited Seizure of Depleted Attached Assets: The court dismissed the appeal, reasoning that only the debtor's presently existing assets can be seized, and since the debtor had no reclamation claim against the third party for the missing assets (implying the debtor themselves withdrew them), the collection office correctly restricted the seizure to the minimal assets still on hand, while noting that the creditor's remedy for the lost value lies in pursuing the third party directly for breach of duty once the initial seizure is finalized.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for the decision that the procedure is free of charge.
Cited in the reasoning section as the basis for the decision that no party compensation can be awarded.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________
Ref.: Chur, 10. Mai 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: SKA 04 17
(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. September 2004 (7B.99/2004) teilgutgeheissen.)
Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Collenberg
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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der B a n k X . , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Straub, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
gegen
die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur vom 5. März 2004, mitgeteilt am
18. März 2004, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Y . , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jean-Luc Rioult, Möhrlistrasse 55, 8006 Zürich,
betreffend Pfändung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 2. April 2004 samt mitgereichten Akten, die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 22. April 2004 einschliesslich Verfahrensakten sowie in Erwägung,
- dass die Y. von der Bank X. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 29. Dezember 1993 für den Betrag von Fr. 4'916'000.-- nebst Zinsen und Kosten betrieben wurde,
- dass der Kreispräsident Chur am 17. Dezember 1993 einen Arrestbefehl gegen die Y. ausstellte und das Betreibungsamt Chur anwies, für den nämlichen Betrag Vermögenswerte bei der Bank A. in B. zu verarrestieren,
- dass die Schweizerische Bankgesellschaft am 21. Juni 1994 gegenüber dem Kreispräsidenten Chur die Verarrestierung von Fr. 137'307.-- an Vermögenswerten der Schuldnerin bestätigte,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 14. Januar 2003 im Rahmen der Arrestprosequierung die Y. verpflichtete der Bank X. Fr.
305'392.60 zuzüglich Zins zu bezahlen und dafür in der angehobenen Betreibung die definitive Rechtsöffnung erteilte,
- dass das Schweizerische Bundesgericht auf eine dagegen eingereichte Berufung nicht eintrat und das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden rechtskräftig wurde,
- dass die Bank X. daraufhin am 23. Dezember 2003 die Fortsetzung der Betreibung für den Betrag von Fr. 305'392.60 zuzüglich Zins beim Betreibungsamt Chur beantragte,
- dass das Betreibungsamt Chur die Bank A. am 12. Januar 2004 aufforderte, eine Auflistung der bei der Geschäftsstelle B. der Bank A. vorhandenen Vermögenswerte der Y. zuzustellen,
- dass die Bank A. mit Schreiben vom 20. Februar 2004 an das Betreibungsamt Chur mitteilte, aufgrund einer Panne hätten sich die Kontoguthaben als auch Wertschriften und Münzen im Depot verringert; von den verarrestierten Depotwerten seien noch 710 C.-Anteile ohne Handelswert - vorhanden sowie Konti über Fr. 1'477.90, USD 458.11 und EUR 109.14,
- dass das Betreibungsamt Chur gestützt auf diese Erklärung am 5. März 2004 die Pfändungsurkunde erliess und die ebengenannten Vermögenswerte pfändete,
- dass die Bank X. dagegen am 2. April 2004 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die Pfändungsurkunde vom 5. März 2004 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Chur zu verpflichten, eine neue Pfändungsurkunde unter Berücksichtigung aller arrestierten Vermögenswerte und Forderungen gegenüber der Bank A. nach aktuellem Wert auszustellen,
- dass das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung vom 22. April 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
- dass die Y. am 28. April 2004 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Vernehmlassung,
- dass die Beschwerdeführerin auf Art. 99 SchKG verweist, wonach der Schuldner des Betriebenen rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne,
- dass diese Bestimmung indessen keine Grundlage bildet, um nicht mehr vorhandene Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden,
- dass grundsätzlich nur Vermögenswerte des Schuldners gepfändet werden können,
- dass die verarrestierten Vermögenswerte bei der Bank A. grösstenteils abhanden gekommen sind,
- dass die Y. gegenüber der Bank A. auch keinen Herausgabeanspruch betreffend die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte hat, da offenbar sie selbst diese Vermögenswerte abgezogen hat,
- dass in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE 102 III 94 fehl schlägt, da es in jenem Fall um einen Herausgabeanspruch der inländischen Depotbank gegenüber einer ausländischen Korrespondenzbank ging und somit die Vermögenswerte des Schuldners im Einflussbereich der Bank noch vorhanden waren,
- dass gegen die Bank A. bei nachgewiesener Pflichtverletzung wohl gemäss Art. 99 SchKG vorgegangen und diese zur Bezahlung der zu Unrecht abgezogenen Vermögenswerte angehalten werden kann,
- dass dies indessen nichts daran ändert, dass nur noch die bei der Bank vorhandenen Vermögenswerte gepfändet werden können,
- dass auch das Betreibungsamt Chur in seiner Vernehmlassung seine Absicht bekannt gibt, bei der Bank als Drittschuldnerin vorstellig zu werden und entsprechende Bezahlung zu verlangen, sobald die Pfändung rechtskräftig ist,
- dass unter diesen Umständen die Beschwerde abzuweisen ist,
- dass gemäss Art. 20a das vorliegende Verfahren kostenlos ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können, erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.
4. Mitteilung an:
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Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Die Aktuarin ad hoc