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SKA 2002 34 • KG GR SKA 2002 34 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to File Timely Lawsuit Challenging Seizure of Third-Party Property

Geschäftsnummer SKA 2002 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company appealed an administrative order that directed the public auction of restaurant inventory seized in debt enforcement proceedings, claiming the items were their property and thus exempt from seizure, but the court dismissed the appeal because the proper legal procedure was not followed. The court reasoned that under the relevant enforcement law, presenting evidence of third-party ownership to the bailiff does not substitute for filing a lawsuit to contest the seizure when the creditor disputes the claim; since the claimant failed to initiate the required lawsuit within the deadline set by the enforcement office, their claim to stop the auction based solely on having shown ownership documents during the preliminary phase was legally unavailing, rendering their appeal untimely and substantively flawed.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 3 SchKG, Art. 107 Abs. 5 SchKG, Art. 107 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 1 Satz, Art. 62 Abs. 2 GebV; Appeal Dismissed for Failure to File Timely Lawsuit Challenging Seizure of Third-Party Property: The court reasoned that under the relevant enforcement law, presenting evidence of third-party ownership to the bailiff does not substitute for filing a lawsuit to contest the seizure when the creditor disputes the claim; since the claimant failed to initiate the required lawsuit within the deadline set by the enforcement office, their claim to stop the auction based solely on having shown ownership documents during the preliminary phase was legally unavailing, rendering their appeal untimely and substantively flawed.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Beschlagnahme von Beweismitteln Drittwiderspruch verspätete Einreichung Zulassung der Zwangsvollstreckung Versteigerung Versteigerung | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

This article, concerning the possibility of appeal to the supervisory authority against a decision of the debt enforcement office, is the basis for examining the appeal, which was ultimately dismissed.

Art. 107 SchKG

This article, governing third-party claims in debt enforcement proceedings, is cited to explain why the appellant's substantive argument (having proven ownership during the enforcement procedure) was irrelevant and why the appeal had to be dismissed.

Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the non-levy of costs, conditioned by the absence of willful or vexatious appeal.

Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the prohibition of awarding procedural compensation.

Art. 61 Abs. 2 lit. a

Cited in connection with the prohibition of awarding procedural compensation.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in connection with the prohibition of awarding procedural compensation.

Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG

Cited in connection with the prohibition of awarding procedural compensation.

Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG

This provision, concerning the levy of costs in case of willful appeal, is cited in relation to the final order on costs.

Art. 61 Abs. 2 lit. a

This provision, related to the non-awarding of procedural compensation, is cited in relation to the final order on costs.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision, related to the non-awarding of procedural compensation, is cited in relation to the final order on costs.

Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG

This provision, related to the non-awarding of procedural compensation, is cited in relation to the final order on costs.

Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG

Cited as part of the legal framework justifying the decision not to impose costs.

Art. 61 Abs. 2 lit. a

Cited as part of the legal framework justifying the decision not to award procedural compensation.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as part of the legal framework justifying the decision not to award procedural compensation.

Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG

Cited as part of the legal framework justifying the decision not to award procedural compensation.

Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG

Cited as the legal basis concerning cost levy in the context of the appeal being dismissed.

Art. 61 Abs. 2 lit. a

Cited as the legal basis concerning procedural compensation in the context of the appeal being dismissed.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the legal basis concerning procedural compensation in the context of the appeal being dismissed.

Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG

Cited as the legal basis concerning procedural compensation in the context of the appeal being dismissed.

Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG

Cited to confirm that costs are not levied, except in cases of willful appeal.

Art. 61 Abs. 2 lit. a

Cited to confirm that procedural compensation is not awarded.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to confirm that procedural compensation is not awarded.

Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG

Cited to confirm that procedural compensation is not awarded.

Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG

Cited as the legal basis for the finding on costs in the dispositive.

Art. 61 Abs. 2 lit. a

Cited as the legal basis for the finding on procedural compensation in the dispositive.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the legal basis for the finding on procedural compensation in the dispositive.

Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG

Cited as the legal basis for the finding on procedural compensation in the dispositive.

Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG

Cited as the legal basis for the non-levy of costs (Order 2).

Art. 61 Abs. 2 lit. a

Cited as the legal basis for the non-awarding of procedural compensation (Order 2).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the legal basis for the non-awarding of procedural compensation (Order 2).

Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG

Cited as the legal basis for the non-awarding of procedural compensation (Order 2).

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.: Chur, 20. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 02 34

Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Präsident Brunner, Kantonsrichterinnen Riesen-Bienz und Tomaschett-Murer, Aktuar Conrad.

——————

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der X . - V i e h h a n d e l G m b H , Beschwerdeführerin,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Trins vom 9. Dezember 2002, mitgeteilt am 9. Dezember 2002, in Sachen der Bank Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen C. X., Schuldner,

betreffend Versteigerung,

hat sich ergeben:

A. In der Betreibung Nr. 2011052 mit der Bank Y. als Gläubigerin und C. X., als Schuldner, über eine Forderung von Fr. 194'257.65 vollzog das Betreibungsamt Trins am 18. September 2002 die Pfändung in Anwesenheit des Schuldners. Gepfändet wurde unter anderem Kleinund Grossinventar des Restaurants "O." in Trin gemäss Aufnahme vom 13. Februar 2002 im geschätzten Wert von Fr. 46'581.– beziehungsweise Fr. 82'903.–. Der Schuldner gab dabei an, beim Inventar handle es sich um Dritteigentum von R. X., Viehhandel, T.. Dies wurde in der Pfändungsurkunde 18. September 2002 vorgemerkt und der Gläubigerin eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Pfändungsurkunde zur Bestreitung des Dritteigentumsanspruchs angesetzt.

B. Die Gläubigerin bestritt mit Schreiben vom 24. September 2002 das Dritteigentum und beantragte zudem die Vorlage der Beweismittel durch den Drittansprecher gemäss Art. 107 Abs. 3 SchKG. Mit Verfügungen vom 25. September 2002 forderte das Betreibungsamt R. X. auf, innert 10 Tagen die Beweismittel im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 107 Abs. 3/73 SchKG vorzulegen und setzte ihm gleichzeitig eine Klagefrist gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG von 20 Tagen an.

Innert der Vorlegungsfrist liessen R. X./S. X. dem Betreibungsamt die Kopie einer vom 15. Oktober 1996 datierenden Darlehensvereinbarung zwischen C. X., Schuldner, und S. X., Viehhandel GmbH, T., zukommen. Darin ist festgehalten, dass bis zur Rückzahlung eines Darlehens von Fr. 50'000.– sämtliches Grossund Kleininventar des Restaurants O., Trins, dem Gläubiger gehöre. Seitens der Darlehensgeber ist die Vereinbarung von S. X. und R. X. unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 5. November 2002 wandte sich R. X. an das Betreibungsamt und wies darauf hin, aus der vorgelegten Vereinbarung gehe klar hervor, dass nicht er, sondern die X.-Viehhandel GmbH, T. (Geschäftsführerin: S. X.) anspruchsberechtigte Dritteigentümerin sei. Angesichts dieser Beweislage sei unverständlich, warum eine Klage erforderlich sein solle. Falls dennoch eine Klage erforderlich sei, müsse die Klagefrist der X.-Viehhandel GmbH, angesetzt werden. Mit Schreiben vom 6. November 2002 wies das Betreibungsamt das Ansinnen zurück. Die Tatsachen, dass das Betreibungsamt R. X. zur Beweismittelvorlage aufgefordert habe und die Beweismittel auch von diesem vorgelegt worden seien, liessen darauf schliessen, dass er der behauptende Dritteigentümer sei. Da innert Frist keine Klageeinleitung erfolgt sei, sei das Inventar der Verwertung zuzuführen.

Mit Schreiben vom 10. November 2002 teilte das Betreibungsamt der Bank

Y. mit, dass die angesetzte Klagefrist unbenützt verstrichen sei, worauf die Gläubigerin am 15. November 2002 das Verwertungsbegehren stellte. Am 18. November 2002 erliess das Betreibungsamt die Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Am 23. November 2002 wandte sich S. X., handelnd für die X.-Viehhandel GmbH, an das Betreibungsamt und forderte dieses auf, eine neue Klagefristansetzung "auf den Namen unserer Gesellschaft" zu erlassen.

Mit Verfügung vom 29. November 2002 setzte das Betreibungsamt die Steigerung auf den 10. Januar 2003 fest; die Publikation erfolgte am 9. Dezember 2003.

C. X. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2002 führte die X.-Viehhandel GmbH Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, es sei dem Betreibungsamt Trins zu untersagen, das Inventar des Restaurants O. zu versteigern. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, sie habe rechtzeitig nachgewiesen, dass das Inventar in ihrem Eigentum stehe, weshalb sie von einer Klage gemäss Art. 107 SchKG Abstand genommen habe.

Das Betreibungsamt Trins beantragt die Abweisung der Beschwerde. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Gesuch der X.-Viehhandel GmbH vom 6. Januar 2003, ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2002 die aufschiebende Wirkung zu verleihen und die angesetzte Versteigerung abzusagen, wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2003 abgewiesen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Es ist zweifelhaft, ob diese Beschwerdefrist vorliegend gewahrt ist. Die X.-Viehhandel GmbH macht mit Beschwerde nur noch geltend, die Versteigerung dürfe nicht durchgeführt werden, weil sie rechtzeitig nachgewiesen habe, dass die gepfändeten Gegenstände ihr Eigentum seien. Das Betreibungsamt hat diese Ansicht -im Lichte des Widerspruchverfahrens von Art. 106 ff. SchKG offensichtlich zu rechtals unzutreffend qualifiziert und R. X. gegenüber bereits am 6. November 2002 (act. 03.16) unmissverständlich verfügt, dass das Inventar in der Betreibung gegen C. X. verwertet werde. Diese Verfügung hat auch mit Wirkung für die X.-Viehhandel GmbH als zugestellt zu gelten (vgl. nachfolgende Erwägung Ziff. 3). Wurde die Versteigerung bereits am 6. November 2002 gegenüber der Dritteigentümerin wirksam verfügt, erscheint deren Beschwerde vom 18. Dezember 2002 gegen die Steigerungspublikation als verspätet.

2. Mit der Argumentation, eine Klage sei überflüssig, weil sie ihren Eigentumsanspruch schon im Betreibungsverfahren hinlänglich nachgewiesen habe, verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite von Art. 107 SchKG. Ihre Ansicht, es sei gegenüber dem Betreibungsamt rechtzeitig nachgewiesen worden, dass die gepfändeten Gegenstände im Eigentum der X.-Viehhandel GmbH stünden, ist in zweifacher Hinsicht unbehelflich beziehungsweise unzutreffend. Dieser Nachweis ist einerseits nicht im Vorverfahren gegenüber dem Betreibungsamt zu führen, und das Amt hat keinerlei Befugnisse, darüber zu befinden, wer Eigentümer der gepfändeten Gegenstände ist. Die Beweismittelvorlage im Sinne von Art. 107 Abs. 2/73 SchKG leitet das Amt ohne jede eigene Prüfung an den Gläubiger weiter. Sie dient einzig dem Gläubiger, damit er entscheiden kann, ob er sinnvollerweise gegen die erfolgte Drittansprache opponieren soll oder nicht (Art. 107 Abs. 3 SchKG; Staehelin, Basler Kommentar, N 22 zu Art. 107). Ist -wie vorliegendeine Einsprache durch den Gläubiger erfolgt, so besteht andererseits das einzige Mittel des Drittansprechers, den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens zu verhindern, darin, innert der vom Betreibungsamt angesetzten Frist Klage auf Feststellung seines Anspruchs beim zuständigen Sachrichter zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat bestätigt, dass sie keine Klage eingeleitet hat. Dass die Klagefrist angesichts der tatsächlichen Gewahrsamsverhältnisse nicht der Gläubigerin sondern der nichtbesitzenden Drittansprecherin anzusetzen war (Art. 107 Abs. 5 SchKG), ist zu recht nicht in Frage gestellt worden. Bei dieser Sachund Rechtslage ist die rein materiellrechtliche Argumentation der Drittansprecherin, ihr Eigentum habe sie bereits im Betreibungsverfahren bewiesen, im Beschwerdeverfahren von vorneherein untauglich, und die Beschwerde daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

3. Mit Verfügung vom 25. September 2002 hat die Vorinstanz R. X., Viehhandel, T., mit eingeschriebener Briefpost Frist zur Klageerhebung angesetzt. Im folgenden Schriftenwechsel mit dem Betreibungsamt haben zuerst R. X. und sodann die X.-Viehhandel GmbH geltend gemacht, aus dem vorgelegten Beweismittel (Darlehensvereinbarung vom 15. Oktober 1996) gehe klar hervor, dass nicht R. X., sondern die X.-Viehhandel GmbH (Geschäftsführerin: S. X.) anspruchsberechtigte Dritteigentümerin sei. Eine Klagefrist hätte daher der X.-Viehhandel GmbH angesetzt werden müssen. Entsprechende Rügen werden im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben. Sie wären indessen auch nicht geeignet, einen Beschwerdeerfolg herbeizuführen. Der sinngemässe Einwand, es seien der X.-Viehhandel GmbH durch die Unterlassung des Betreibungsamtes namentlich die Widerspruchsrechte gemäss Art. 106 ff. SchKG verweigert worden, stellt Rechtsmissbrauch dar. Die X.- Viehhandel GmbH hat ihr Domizil an der Wohnadresse von R. X. und R. X. ist geschäftsführend für die GmbH tätig. Aufgrund der Reaktion der X.-Viehhandel GmbH vom 4. Oktober 2002 (act. 03.13) ist erwiesen, dass die betreibungsamtliche Aufforderung zur Vorlage von Beweismittel betreffend den Dritteigentumsanspruch (act. 03.11) und weitere betreibungsamtliche Akte (act. 03.16, 03.20) die X.-Viehhandel GmbH tatsächlich erreicht haben. Ohne in Willkür zu verfallen, kann dasselbe angenommen werden für die mit gleicher Post wie die Aufforderung zur Vorlage von Beweismitteln an den gleichen Adressaten (R. X.) versandte Klagefristansetzung (act. 03.12). Die Beschwerdeführerin verhielt sich selbst widersprüchlich beziehungsweise unklar, wenn sie sich auf einem Briefumschlag von R. X., Viehhandel, äusserte (act. 03.13), der Begleitbrief bloss mit S. X. unterzeichnet war (act. 03.13) und auch der Inhalt der Darlehensvereinbarung (Partei: S. X., Viehhandel GmbH, Unterzeichner: S. X., R. X.; act. 03.13/01.2) nicht ohne weiteres schlüssig ist.

R. X. hat behauptet, S. X. sei die (alleinige) Geschäftsführerin der GmbH (act. 03.15); aufgrund des eingereichten Beweismittels ist jedoch ersichtlich, dass er auch selbst für die GmbH zeichnet (act. 03.13). Dass R. X. auch heute noch für die GmbH geschäftsführend tätig ist, geht schliesslich aus der Tatsache hervor, dass er die Gerichtsurkunde, mit welcher die Aufsichtsbehörde der X.-Viehhandel GmbH die Verfügung betreffend aufschiebender Wirkung zugestellt hat, allein unterzeichnet hat (act. 07). Das Wissen des Organs ist dem Wissen der iuristischen Person gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin war demnach zweifellos von Anfang an und stets in die Lage versetzt, sich zu wehren, namentlich bereits gestützt auf die Verfügung vom 25. September 2002 rechtzeitig und in ihrem eigenen Namen Widerspruchsklage zu erheben. Dies räumt sie denn auch selbst indirekt ein, wenn sie in der Beschwerde ausführt, sie habe wegen der klaren Beweislage von einer Klage gemäss Art. 107 SchKG abgesehen. Angesichts dieser Verhältnisse war es unter keinem Gesichtspunkt angebracht, eine weitere Klagefrist der GmbH anzusetzen.

Die X.-Viehhandel GmbH hat im vorinstanzlichen Verfahren weiter gerügt, die Pfändungsurkunde sei weder ihr noch R. X. zugestellt worden. Das Betreibungsamt behauptet dagegen, die Zustellung der Pfändungsurkunde sei auch an R. X. erfolgt. Aktenmässig belegt ist letzteres zwar nicht. Der Vorwurf wird im Beschwerdeverfahren jedoch nicht mehr erneuert, so dass eine weitere Prüfung unterbleiben kann.

4. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben -vorbehältlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG)- noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

4. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Der Aktuar: