Alimony Collection Adjustment Based on Stipulated Lifelong Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the issuance of certificates of loss following debt collection proceedings for alimony, arguing that the debtor's stipulated lifelong alimony obligation, which waived consideration of future remarriage and family foundation in the calculation of the minimum subsistence level, should compel the collection office to adjust the debtor's non-seizable income. The court ruled in favor of the appellant, holding that the explicit agreement within the divorce convention, judicially approved under provisions allowing exclusion of pension adjustments, superseded the general principles regarding the debtor's minimum subsistence level; thus, the collection office was instructed to re-determine the seizure quota based on the proper legal formula for alimony claims, while also accounting for the debtor's income from specified sales.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 111 ZGB, Art. 127 ZGB, Art. 27 ZGB, Art. 93 SchKG, Art. 17 SchKG, Art. 11 GVV; Alimony Collection Adjustment Based on Stipulated Lifelong Obligation: The court ruled in favor of the appellant, holding that the explicit agreement within the divorce convention, judicially approved under provisions allowing exclusion of pension adjustments, superseded the general principles regarding the debtor's minimum subsistence level; thus, the collection office was instructed to re-determine the seizure quota based on the proper legal formula for alimony claims, while also accounting for the debtor's income from specified sales.
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KI-generiertThe court relied on this article to establish its jurisdiction to hear the appeal against the debt enforcement office's decision.
The appeal concerned an alleged violation of the relative execution threshold established by this article, although the court ultimately remanded the case for recalculation.
Cited as the legal basis for not awarding procedural compensation (Verfahrensentschädigungen).
Cited as the exception under which costs could potentially be imposed (in case of malicious or vexatious appeal), which the court found not to apply.
Cited in conjunction with Art. 26 GVV SchKG to confirm that procedural compensation is not awarded in this type of appeal.
Cited in conjunction with Art. 26 GVV SchKG to confirm that procedural compensation is not awarded in this type of appeal.
Cited in conjunction with procedural cost articles to confirm that procedural compensation is not awarded.
Cited as establishing the Cantonal Court Committee as the supervisory authority for appeals, confirming the procedural basis for the court's review.
Cited as the legal basis for not levying costs, except in cases of malicious litigation.
Cited as the exception under which costs could potentially be imposed, which the court found not to apply.
Cited in connection with Art. 61/62 GebV SchKG regarding the non-award of procedural compensation.
Volltext
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.: Chur, 11. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SKA 02 33
(Auf eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Mai 2003 nicht eingetreten.)
Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen und Riesen, Aktuar ad hoc Berti.
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In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde der M. A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, gegen
die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 10. Dezember 2002, in Sachen gegen A. A., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Via Retica 26, 7503 Samedan, betreffend Verlustschein,
hat sich ergeben:
A. M. A. (Jahrgang 1939) und A. A. (Jahrgang 1968) heirateten am 15. September 1993. Am 29. Mai 2001 schied der Bezirksgerichtspräsident Maloja ihre Ehe auf ihr gemeinsames Begehren hin gestützt auf Art.
111 ZGB. Ziffer 3 der gerichtlich genehmigten und ins Urteilsdispositiv aufgenommenen Ehescheidungskonvention lautet:
„3. Der Beklagte [A. A.] verpflichtet sich, der Klägerin [M. A.] an den nachehelichen Unterhalt eine lebenslängliche Rente von Fr. 1'000.-- monatlich zu bezahlen, zahlbar monatlich zum voraus und ab Rechtskraft des Urteils. Bei einer Veränderung von 5 Punkten ist die Rente dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA anzupassen.
Im Sinne von Art. 127 ZGB wird vereinbart, dass die Rente bei einer allfälligen Wiederverheiratung des Beklagten samt Familiengründung nicht abgeändert werden kann.“
B. Mit Betreibungsbegehren vom 15. Mai 2002 betrieb M. A. A.
A. auf Fr. 1'000.-- als Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2002 (Betreibungsnummer X. des Betreibungsamtes Oberengadin). Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Nachdem er eine Teilzahlung von Fr. 480.-- geleistet hatte, liess die Gläubigerin die Betreibung für Fr. 520.-- fortsetzen. Inzwischen hatte M. A. Betreibung über weitere Fr. 2'000.-- für die Unterhaltsbeiträge für Juni und Juli 2002 einleiten und fortsetzen lassen (Betreibungsnummer Z. des Betreibungsamtes Oberengadin). Am 10. Dezember 2002 stellte das Betreibungsamt Oberengadin M. A. in der Betreibung Nr. X. einen Verlustschein Nr. Y. über Fr. 672.10 (act. 04/09) und in der Betreibung Nr. Z. einen Verlustschein Nr. W. über Fr. 2'210.60 aus (act. 04/17). Unter dem Rubrik „Ergebnis des Pfändungsvollzuges“ wurde jeweils vermerkt: „Beim Schuldner konnte kein pfändbares Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden.“
C. Mit Beschwerdeeingabe an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden vom 17. Dezember 2002 gegen die Pfändungsurkunden/Verlustscheine Nr. Y. und W. des Betreibungsamtes Oberengadin liess M. A. beantragen:
„1. Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und das Betreibungsamt Oberengadin sei anzuweisen, beim Schuldner Lohnpfändungen im Betrage von mindestens Fr. 1'000.-- monatlich anzuordnen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner habe mit seiner Einwilligung zum zweiten Absatz von Ziffer 3 der Scheidungskonvention implizit sein Einverständnis damit erklärt, dass im Falle einer zukünftigen Berechnung seines betreibungsrechtlichen Notbedarfes eine allfällige Wiederverheiratung samt Familienbegründung nicht berücksichtigt werden dürfe, falls sein Einkommen unverändert bleibe. Ferner müsse das vom Schuldner angegebene Einkommen von Fr. 3'915.75 unter verschiedenen Gesichtspunkten in Zweifel gezogen werden.
D. Mit Beschwerdeantwort seines Rechtsvertreters vom 22. Januar 2003 liess der Beschwerdegegner beantragen:
„1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Betreibungsamt Oberengadin habe die Einkommensverhältnisse des Beschwerdegegners korrekt festgestellt. Dieser habe mit seiner Einwilligung zu Ziffer 3 der Scheidungskonvention keineswegs einem Eingriff in seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf zugestimmt; wäre dem so, käme Art. 27 ZGB zum Zuge.
E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2002 beantragte das Betreibungsamt Oberengadin Abweisung der Beschwerde. Die beim Schuldner vollzogene Lohnpfändung sei nach dem Kreisschreiben betr. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG erfolgt. Das ausgewiesene Nettoeinkommen des Schuldners von Fr. 3'919.75 liege unter seinem Existenzminimum vom Fr. 4'172.20.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorsieht, binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, gegen jede Verfügung des Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist der Kantonsgerichtsausschuss (Art. 11 GVV zum SchKG). Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verletzung der relativen Vollstreckungsschranke von Art. 93 SchKG geltend gemacht. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden, und die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung beschwert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. a. Nach Massgabe von Art. 93 SchKG können Erwerbseinkommen jeder Art, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Dieser Grundsatz wird relativiert im Falle der Betreibung für Unterhaltsbeiträge: benötigt die Unterhaltsgläubigerin den Unterhaltsbeitrag des Schuldners zur Deckung ihres Notbedarfs, und verdient der Schuldner nicht genug, um seinen eigenen Notbedarf und die Bedürfnisse der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss der Unterhaltsgläubigerin (d.h. den Notbedarf der „weiteren“ Familie) bestreiten zu können, so ist das Einkommen des Schuldners so zu verteilen, dass der Schuldner und die von ihm zu unterhaltenden Personen mit Ausschluss der Unterhaltsgläubigerin (d.h. die „engere“ Familie) einerseits und die Unterhaltsgläubigerin andererseits prozentual die gleiche Einbusse erleiden (BGE 71 III 177 E. 3 und ständige Rechtsprechung, bestätigt in BGE 123 III 333 E. 1; 116 III 12 E. 2; 111 III 13 E. 5; 106 III 19 E. 1; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, § 23 N 67 ff.).
b. Das Einkommen des Schuldners (E) muss in einem solchem Falle so verteilt werden, dass sich der der Unterhaltsgläubigerin zufallende Teilbetrag (X) zu dem von ihr als Notbedarf zu beanspruchenden Unterhaltsbeitrag (U) gleich verhält wie der dem Schuldner bleibende Teilbetrag (E - X) zum Notbedarf der engen Familie, oder wie das Einkommen des Schuldners (E) zu dem aus dem Notbedarf der engen Familie (N) und dem Unterhaltsbeitrag (U) zusammengesetzten Notbedarf der weiten Familie (N + U); es gilt mithin die Formel:
X = E.[U/(N +U)]
(BGE 71 III 177 E. 3 mit Hinweis auf BGE 67 III 138, 68 III 28; bestätigt in BGE 111 III 16 E. 5b).
c. Das Vorrecht der Unterhaltsgläubigerin auf Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners gilt für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor der Zustellung des Zahlungsbefehls (BGE 123 III 333 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Unterhaltsgläubigerin muss zur Deckung ihres eigenen Notbedarfs auf den Beitrag des Schuldners angewiesen sein, was im Zweifel zu vermuten ist (BGE 107 III 77 E. 1; 89 III 66 f. mit Hinweisen). Bei der Berechnung der pfändbaren Quoten sind auch diese Voraussetzungen vom Betreibungsamt zu prüfen.
3. a. Der Beschwerdegegner lässt einwenden, er habe mit seiner Einwilligung zu Ziffer 3 der Scheidungskonvention keineswegs einem Eingriff in seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf zugestimmt; wäre dem so, käme Art. 27 ZGB zum Zuge.
b. Die Ehegatten können in ihrer Scheidungsvereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen (Art.
127 ZGB). Das haben sie im vorliegenden Fall getan (kB 01/5, S. 4 sub 3, zweiter Absatz), und zwar gerade für den seither eingetretenen Fall der Wiederheiratung des Beschwerdegegners samt Familiengründung. Dieser gemeinsame Parteiwille, der die erforderliche richterliche Genehmigung im Scheidungsurteil erfuhr, darf nicht durch Anwendung allgemeiner Rechsgrundsätze (wie etwa Art. 27 ZGB) unterlaufen werden; eine Abänderung aufgrund der clausula rebus sic stantibus kann deshalb nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden (PraxKomm/ Schwenzer, Art.
127 N 11; ähnlich Sutter/Freiburghaus Art. 127 N 14). Zudem führt selbst eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht (mehr) zu (Teil-)Nichtigkeit, sondern zu Herabsetzbarkeit der betreffenden Verpflichtung (BGE 4C.246/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 2.2). Eine solche Herabsetzung darf nicht vom Betreibungsbeamten verfügt werden, sondern müsste dem Sachrichter beantragt werden (BGE 123 III 333 f. E. 2).
c. Die Berufung des Beschwerdegegners auf Art. 27 ZGB stösst daher ins Leere.
4. Mithin sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ist die Sache an das Betreibungsamt Oberengadin zurückzuweisen, mit der Anweisung, die pfändbare Quote im Sinne der obigen Erwägungen zu ermitteln. Dabei sind die versteuerten Einnahmen aus Marroni-Verkäufen dem Schuldner aufzurechnen.
5. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dürfen nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift weder Kosten erhoben - vorbehaltlich mutwilliger und trölerischer Beschwerdeführung (Art. 20a Abs. 1 Satz 2 SchKG) - noch Verfahrensentschädigungen zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 1 Satz 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 26 GVV zum SchKG).
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Pfändungsurkunden und Verlustscheine werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Betreibungsamt Oberengadin zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.
4. Mitteilung an:
__________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident Der Aktuar ad hoc