Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2024 47 • KG GR SK2 2024 47 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer SK2 2024 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision to refuse to rule on an objection to a penalty order for gross violation of traffic rules because the appeal brief failed to meet the minimum legal requirements for substantiation, as it contained virtually no reasoned arguments detailing which parts of the lower court's decision were contested and why; the court reasoned that while the appeal was timely filed, the statutory appeal deadline is not extendable, and the provided grounds were too entirely insufficient to warrant granting a curative deadline for substantial supplementation, which is prohibited under established jurisprudence.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 22 EGzStPO; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Vorliegend entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Demzufolge wird die Gerichtsgebühr auf CHF 600.00 festgesetzt.

Schlagwörter

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substantiierte Begründung gesetzliche Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verletzung der Verkehrsregeln ungenügende Rechtsschrift Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO

The decision not to enter into the appeal is based on the lack of fulfillment of the reasoning requirements stipulated in this article.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Cited as the procedural rule requiring the appeal to be reasoned, which was not fulfilled.

Art. 89 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for the non-extendability of statutory deadlines, which supports the overall procedural outcome.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The basis for imposing the costs of the appeal procedure on the appellant.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 23. August 2024

Referenz SK2 24 47

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Braatz Frankfurter Strasse 1-3, DE-51065 Köln

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Beschwerdegegnerin

Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Albula vom 15.07.2024, mitgeteilt am 16.07.2024 (Proz. Nr. 515-2023-24)

Mitteilung 23. August 2024

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 19. September 2023 befand die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig. Dafür wurde er bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 310.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 1'200.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen (StA act. 18).

B. Der Strafbefehl wurde A._____ am 27. September 2023 zugestellt (StA act. 19). Am 11. Oktober 2023 liess er bei der Staatsanwaltschaft Graubünden dagegen Einsprache erheben (StA act. 24). Am 4. Dezember 2023 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Regionalgericht Albula und stellte den Antrag, die Einsprache sei infolge Verspätung für ungültig zu erklären (StA act. 37).

C. Mit Nichteintretensbeschluss vom 15. Juli 2024 erkannte das Regionalgericht Albula, dass auf die Einsprache infolge Verspätung nicht eingetreten werde. Der Strafbefehl vom 19. September 2023 werde somit zum Urteil und sei per 19. September 2023 in Rechtskraft erwachsen. Ausserdem auferlegte das Regionalgericht dem Einsprecher die Verfahrenskosten (act. E. 2).

D. Mit einem auf den 1. August 2024 datierten und beim Regionalgericht Albula vorab per Email am selben Tag und per Post am 5. August 2024 eingegangenen Schreiben liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Braatz, strafrechtliche Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts erheben. Dabei beantragte er "die Revisionsbegründungsfrist (Beschwerdefrist) bis zum 12.08.2024 zu verlängern" (act. A.1).

Mit Email vom 2. August 2024 (act. E.1) wies das Regionalgericht den Beschwerdeführer auf die für eine Beschwerde geltenden Fristund Formvorschriften hin, welche bereits der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Nichteintretensbeschlusses sowie der massgebenden Strafprozessordnung (StPO) zu entnehmen waren. Ausserdem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass für allfällige Fristerstreckungen das Kantonsgericht von Graubünden zuständig sei, wobei gesetzliche Fristen nach Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckbar seien.

E. Mit Schreiben vom 5. August 2024 leitete das Regionalgericht die Beschwerde vom 1. August 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter.

Erwägungen

2/5

1.1. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeinstanz ist im Kanton Graubünden die II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.2. Gemäss Sendungsverfolgung der B._____ Post ist der angefochtene Nichteintretensbeschluss dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. Juli 2024 zugegangen (act. E.3), womit die 10-tägige Beschwerdefrist am 26. Juli zu laufen begann und am 5. August 2024 endete (Art. 90 StPO). Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann die Beschwerde der Schweizerischen Post übergeben worden war. Das Zustellcouvert enthält weder einen Poststempel noch eine Sendungsnummer. Indessen ist die Beschwerde am 5. August beim Regionalgericht eingegangen, so dass die Rechtsmitteleingabe rechtzeitig erfolgte.

2.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (nebst vielen: KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz 392). Erfüllt die Eingabe die Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.

Art. 385 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Rechtsmittelinstanz eine ungenügende Rechtsmitteleingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweisen kann. Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO indessen nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist hingegen eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO

3/5 nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (BGer 1B_113/2017 v. 19.6.2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 v. 20.6.2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 v. 2.2.2015

E. 5.3; 1B_363/2014 v. 7.1.2015 E. 2.1; 1B_183/2012 v. 20.11.2012 E. 2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1).

2.2. Die vorliegende Beschwerde enthält – mit Ausnahme einer pauschalen "Rüge der Verletzung materiellen Rechtes sowie der nicht hinreichend beachteten strafprozessualen Vorschriften", welche nicht ansatzweise weiter substantiiert wird − kein einziges Wort der Begründung. Soweit für die Einreichung einer Begründung um eine Fristerstreckung ersucht wird, wurde der Beschwerdeführer bereits vom Regionalgericht darauf hingewiesen, dass eine solche nicht gewährt werden kann. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Art. 396 StPO), die nicht erstreckbar ist (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Ansetzung einer Nachfrist für die Verbesserung der Rechtsmitteleingabe nach Art. 385 Abs. 2 StPO rechtfertigt sich im vorliegenden Fall ebenfalls nicht, da es sich um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe handelt, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung verbessert werden könnte, was gemäss der in E. 2.1 zuvor zitierten ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig ist. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Vorliegend entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Demzufolge wird die Gerichtsgebühr auf CHF 600.00 festgesetzt.

4/5 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

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