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SK2 2024 42 • KG GR SK2 2024 42 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Challenge Rejection of Restoration Request

Geschäftsnummer SK2 2024 42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought restoration of the deadline to appeal a criminal penalty order after failing to retrieve the registered mail containing the order, which was later sent via standard mail, leading to the prosecution rejecting the restoration request. The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed outside the ten-day period following notification of the prosecutor's decision (filed on June 22nd for a notice delivered on June 10th, making the deadline June 20th) and, furthermore, because the appellant failed to specifically challenge the reasoning behind the rejection of the restoration request, instead arguing the merits of the underlying criminal conviction.

Legislator-Regeste

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Art. 261bis Abs. 1 StGB, Art. 261bis Abs. 4 StGB, Art. 94 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 22 EGzStPO, Art. 10 Abs. 1 KGV; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Failure to Challenge Rejection of Restoration Request: The court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed outside the ten-day period following notification of the prosecutor's decision (filed on June 22nd for a notice delivered on June 10th, making the deadline June 20th) and, furthermore, because the appellant failed to specifically challenge the reasoning behind the rejection of the restoration request, instead arguing the merits of the underlying criminal conviction.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Wiederherstellung der versäumten Frist Strafverfolgung Eröffnung des Entscheids verspätetes Ausstandsgesuch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Wiederherstellung der Einsprachefrist | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO

This provision was cited as the basis for the single-judge decision in the case.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision concerns the general rule for the burden of procedural costs, which the court decided not to apply in this instance.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 08. Juli 2024

Referenz SK2 24 42

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender Thoma, Aktuar ad hoc

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist

Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.06.2024, mitgeteilt am 07.06.2024 (Proz. Nr. VV.2023.133)

Mitteilung 09. Juli 2024

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023, mitgeteilt am 19. Oktober 2023, erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ für schuldig des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Diskriminierung durch Herabsetzung aufgrund von Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB. Dafür wurde A._____ mit einer Geldstrafe von

160 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bestraft und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nachdem A._____ den eingeschriebenen Strafbefehl nicht abgeholt hatte, stellte ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. November 2023 den Strafbefehl mittels A-Post zu.

B. Mit Eingabe vom 19. November 2023 (Poststempel 20. November 2023) gelangte A._____ an die Staatsanwaltschaft und bat um eine Fristverlängern für die Einsprache. Die Staatsanwaltschaft nahm die Eingabe als Wiederherstellungsgesuch der Einsprachefrist gemäss Art. 94 StPO entgegen.

C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2024, mitgeteilt am 7. Juni 2024, wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat.

D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (Datum Poststempel: 22. Juni 2024) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden (nachfolgend Kantonsgericht) ein.

E. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

2/5 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

1.1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post, welche bei den Akten liegt, am 10. Juni 2024 zugestellt (act. E.3). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gemäss Poststempel am 22. Juni 2024 der Post übergeben (act. A.1). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist am 20. Juni 2024 abgelaufen, womit die Einreichung der Beschwerde verspätet erfolgt ist. Auf die Beschwerde ist daher bereits infolge Verspätung nicht einzutreten.

1.2. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 2087; vgl. auch KGer GR SK2 20 54 v. 04.06.2021 E. 3.3.2, SK2 18 8 v. 29.07.2019 E. 1.2). Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2024. Diese allein bildet

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 20. Juni aus, dass er nicht zu Hass oder Diskriminierung aufgerufen habe, sondern lediglich den Auftrag einer Regionalzeitung erfüllt habe. Diese Ausführungen betreffen den Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 und bilden somit nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Auseinandersetzung mit der Verfügung vom 7. Juni 2024 bzw. dessen Erwägungen fehlt vollständig. So zeigt der Beschwerdeführer namentlich nicht ansatzweise auf, warum die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Widerherstellung der Einsprachefrist seiner Ansicht nach zu Unrecht abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, es sei auf seine Beschwerde einzugehen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet, weshalb auch daher nicht auf sie einzutreten ist.

2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a und b StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

3. Nur der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich abschliessend folgender Hinweis: Zuständig zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch ist gemäss dem Gesetzeswortlaut diejenige Strafbehörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Betreffend

3/5 die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind grundsätzlich die Rechtsmittelinstanzen zuständig. Fraglich ist vorliegend, ob das erstinstanzliche Gericht oder die Staatsanwaltschaft für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung der Einsprachefrist zuständig ist. Die eine Auffassung geht davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht zuständig ist (vgl. KGer SG GVP 2013 Nr. 71; Daniela Brüschweiler/Christa Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 10 zu Art. 94 StPO; ferner auch KGer GR PKG 2017 Nr. 21 E. 1e/bb mit Bezug auf die Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung). Die andere Auffassung spricht sich für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft aus (vgl. Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 59a zu Art. 94 StPO; Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 7 zu Art. 94 StPO). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann die Frage der Zuständigkeit offengelassen werden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden.

4/5 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

5/5