Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2024 34 • KG GR SK2 2024 34 KI-generiert

Prosecutor's DNA Order Upheld on Appeal

Geschäftsnummer SK2 2024 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a prosecutor's decision ordering the creation and storage of a DNA profile from a sample taken from the appellant, who was under investigation for theft and other property offenses. The court reasoned that the appellant's grounds for appeal, which vaguely cited "very intimate matters" affecting himself and "other women," failed to meet the procedural requirements for stating a specific legal or factual error in the contested order. Furthermore, the court found that the DNA order, constituting only a minor encroachment on fundamental rights, was proportionate given the gravity of the suspected criminal acts.

Legislator-Regeste

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Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000; Prosecutor's DNA Order Upheld on Appeal: The court reasoned that the appellant's grounds for appeal, which vaguely cited "very intimate matters" affecting himself and "other women," failed to meet the procedural requirements for stating a specific legal or factual error in the contested order. Furthermore, the court found that the DNA order, constituting only a minor encroachment on fundamental rights, was proportionate given the gravity of the suspected criminal acts.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen DNA-Profil Strafuntersuchung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids tatsächliche Begründung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as the basis for making the appellant liable for costs, although costs were ultimately waived.

Art. 396 Abs. 1 StPO

Mentioned in the reasoning to establish the requirement for the appeal to be substantiated.

Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO

Mentioned in the reasoning regarding the requirement for the appeal to specify the reasons justifying a different decision.

Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000)

Cited as the basis for the decision being made by a single judge.

Art. 78 ff. BGG

Cited in order 3 to define the possibility and procedure for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in order 3 regarding the general admissibility and procedural requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 3 regarding the specific procedure for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited in order 3 regarding the required form for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision waives costs (Order 2), this provision is generally related to costs, but the dispositive itself only cites procedural and appeal provisions, not a cost-imposing article.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 6. Juni 2024

Referenz SK2 24 34

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.05.2024, mitgeteilt am 07.05.2024 (Proz. Nr. VV.2023.3656)

Mitteilung 6. Juni 2024 In Erwägung,

– dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

gegen A._____ ein Strafverfahren u.a. wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff.

1 StGB führt,

– dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Mai 2024 die Erstellung eines DNA-Profils von der bei A._____ entnommenen WSA-Probe und die Aufnahme desselben in das Informationssystem anordnete,

– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom

17. Mai 2024 Beschwerde erhob,

– dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründen ist, wobei sie sich insbesondere darüber zu äussern hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO),

– dass in der Begründung schlüssig zu behaupten ist, weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist, wobei die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, und sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat und es beispielsweise an der genügenden Begründung scheitert, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

– dass sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3),

– dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer diesen Vorgaben nachkommt,

– dass er zur Begründung nämlich (lediglich) vorbringt, es handle sich vorliegend um "sehr intime angelegenheiten", die ihn "aber auch andere Frauen betreffen die ihre Menschlichkeit missbraucht" (vgl. act. A.1),

– dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Zwangsmassnahme Dritte ("andere Frauen") in der vom Beschwerdeführer angesprochenen "Privatehre" tangiert sein könnten,

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– dass, soweit es dem Beschwerdeführer um seine eigene "Privatehre" gehen sollte und er damit die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellen will, darauf hinzuweisen ist, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Massnahme einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit, auf informationelle Selbstbestimmung und auf Familienleben darstellt (vgl. BGE

145 IV 263 E. 3.4 m.w.H.),

– dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, mehrere Vermögensdelikte begangen zu haben (vgl. act. E.1, S. 2),

– dass der Beschwerdeführer dies nicht in Abrede stellt bzw. den Tatverdacht nicht bestreitet,

– dass es sich bei den Delikten, denen der Beschwerdeführer verdächtigt wird, teilweise um Verbrechen handelt (vgl. namentlich Art. 139 Ziff. 1 StGB),

– dass sich die Erstellung des DNA-Profils, welche wie erwähnt bloss einen leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstellt, im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten bzw. deren Schwere als verhältnismässig erweist,

– dass sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Massnahme daher als rechtmässig erweist, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,

– dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000)

in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

– dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens an sich kostenpflichtig würde (Art. 428 Abs. 1 StPO),

– dass auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann,

3/4 wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert

30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

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