Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2024 33 • KG GR SK2 2024 33 KI-generiert

Appealability of Procedural Consolidation Order

Geschäftsnummer SK2 2024 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a regional court's procedural order that consolidated two criminal proceedings initiated against them for violating a judicial prohibition. The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the challenged decision constituted merely an order regarding the external procedure of the case, did not cause irreparable harm, and therefore did not meet the statutory requirements for an appealable decision prior to the main hearing. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal, noting that the appellant would have the opportunity to present all arguments concerning the underlying substance of the alleged violation during subsequent proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 258 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 65 StPO, Art. 393 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO; Appealability of Procedural Consolidation Order: The appellate court determined that the appeal was inadmissible because the challenged decision constituted merely an order regarding the external procedure of the case, did not cause irreparable harm, and therefore did not meet the statutory requirements for an appealable decision prior to the main hearing. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal, noting that the appellant would have the opportunity to present all arguments concerning the underlying substance of the alleged violation during subsequent proceedings.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Konsolidierungsregel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzliches Verbot Vorabentscheidungsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as one of the grounds for not entering into the merits of the appeal due to lack of a challengeable decision.

Art. 65 StPO

Cited in conjunction with Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO as a basis for inadmissibility (lack of challengeable object).

Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the initial decision being appealed, but not explicitly in the operative part regarding the final outcome.

Art. 18 Abs. 3 GOG

Cited as the legal basis for the single-judge competency to issue the ruling.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the procedural rule governing the possibility of filing a further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 f. BGG

Cited as the procedural rule governing the manner in which the further appeal must be submitted to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited as procedural rules governing the further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as procedural rules governing the further appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 385 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the appellant's failure to meet his substantiation obligations.

Art. 64 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 28. Mai 2024

Referenz SK2 24 33

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot

Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 03.05.2024, mitgeteilt am 03.05.2024 (Proz. Nr. 535- 2024-60/ 61)

Mitteilung 28. Mai 2024 In Erwägung,

– dass die B._____ AG am 27. Februar 2024 als Vertreterin der namentlich nicht genannten Eigentümer von Parzelle Nr. C._____ in D._____ beim Regionalgericht Maloja zwei Strafanträge gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) stellte,

– dass das Regionalgericht in der Folge zwei Verfahren unter den Proz. Nrn.

535-2024-60 und 535-2024-61 eröffnete,

– dass die Einzelrichterin am Regionalgericht die beiden Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2024 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO vereinigte und anordnete, diese unter Proz. Nr. 535-2024-60 weiterzuführen,

– dass A._____ mit Eingabe vom 7. Mai 2024 an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz gelangte und "den Rückzug dieser Prozessleitenden Verfügung" beantragt,

– dass die strafrechtliche Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte nur zulässig ist, wenn diese vor der Hauptverhandlung ergehen, es sich nicht nur um Anordnungen über den äusseren Verfahrensablauf handelt und wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 65 StPO; BGer 1B_569/2011 v. 23.12.2011 E. 2 = Pra 2012 Nr. 68; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 25 ff., insbes. N 27 zu Art. 393 StPO),

– dass mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung einzig eine formelle Verfahrensvereinigung angeordnet und in Aussicht gestellt wird, dass dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung Frist zur Stellungnahme zu den ihm vorgeworfenen Widerhandlungen eingeräumt werde,

– dass damit ausschliesslich Anordnungen über den weiteren Verfahrensablauf getroffen wurden,

– dass überdies nicht ersichtlich ist, inwieweit A._____ durch diese Anordnungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte,

– dass durch diese nämlich − nebst der prozessökonomisch vorteilhaften Verfahrensvereinigung − ausdrücklich in Aussicht gestellt wird, dass er im Verlau-

2/4 fe des weiteren Verfahrens vor Regionalgericht zur Sache wird Stellung nehmen können,

– dass er dabei sämtliche mit seiner Eingabe an das Kantonsgericht vorgebrachten Argumente – die sich nicht gegen die Verfahrensvereinigung als solche richten, sondern sich ausschliesslich auf die Frage der Parkberechtigung beziehen − wird einbringen können,

– dass auch A._____ selbst nicht darzulegen vermag, inwieweit ihm durch die getroffenen Anordnungen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte,

– dass er damit auch seinen Begründungsobliegenheiten nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nachkommt (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392),

– dass demzufolge mangels anfechtbarem Beschwerdeobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 65 Abs. 1 StPO) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

– dass sich aufgrund des Wortlauts des von A._____ gestellten Rechtsbegehrens die Frage stellt, ob es sich bei seiner Eingabe allenfalls um ein Wiedererwägungsgesuch handelt,

– dass ein solches bei der verfügenden Behörde − vorliegend beim Regionalgericht − einzureichen wäre (Guidon, a.a.O., Rz. 467), weshalb das Kantonsgericht mangels Zuständigkeit ebenfalls nicht darauf eintreten könnte,

– dass sich eine Weiterleitung an das Regionalgericht erübrigt, da dieses sich ohnehin mit der Sache weiter beschäftigen wird und der Beschuldigte dabei Gelegenheit erhalten wird, seine Rechte umfassend zu wahren,

– dass aufgrund der gegebenen Umstände ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird,

– dass die vorliegende Verfügung gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

3/4 wird verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

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