Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK2 2024 30 • KG GR SK2 2024 30 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Free Legal Aid Due to Unsubstantiated Financial Need and Lack of Merit

Geschäftsnummer SK2 2024 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a request for free legal aid made by an individual appealing a prosecutor's decision not to pursue criminal charges, as the applicant failed to substantiate claims of lacking necessary financial means and did not provide sufficient justification to demonstrate that their underlying civil claims (alleged financial loss of CHF 250,000) were not hopeless, which are prerequisites under procedural law for private complainants seeking such aid; furthermore, the court found that the appeal itself was obviously without prospect of success due to inadequate substantiation.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 GOG, Art. 11 Abs. 1 KGV, Art. 136 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Dismissal of Appeal for Free Legal Aid Due to Unsubstantiated Financial Need and Lack of Merit: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege finanzielle Mittel Verlust des Versorgerschadens missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe formelle Verfahrenseinstellung schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO

The request for free legal aid was rejected because the underlying appeal was deemed obviously futile, corresponding to the condition in this article.

Art. 29 Abs. 3 BV

The right to free legal aid based on this constitutional article was denied because the appeal was considered futile.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the legal basis for appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the procedural rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 22. Mai 2024

Referenz SK2 24 30

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender Mosca, Aktuarin

Parteien A._____ Gesuchsteller

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege

Mitteilung 22. Mai 2024 In Erwägung,

– dass A._____ am 31. Dezember 2022 und 17. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen mehrere Personen Strafanzeige erstattete,

– dass die Staatsanwaltschaft mit Nichtannahmeverfügung vom 10. März 2023 erkannte, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde,

– dass A._____ gegen diesen Entscheid am 29. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,

– dass er gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Valentin Landmann, Zürich, ersuchte,

– dass der Kammervorsitzende zur Behandlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht von Graubünden hängige Rechtsmittelverfahren zuständig ist Art. 9 Abs. 1 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100),

– dass der Gesuchsteller sich sinngemäss als Privatkläger konstituierte,

– dass sich die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft nach Art. 136 StPO richten,

– dass gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zu gewähren ist, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b),

– dass der Gesuchsteller mit keinem Wort behauptet, nicht über die erforderlichen Mittel zu verfügen, und auch keine Belege dafür einreicht, womit es bereits an der Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO fehlt,

– dass sich eine Fristansetzung für die Nachreichung der fehlenden Angaben erübrigt, da das Gesuch aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist,

– dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO allein der Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche anmelden will (Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 136 StPO),

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– dass die Zivilforderung zwar erst (und spätestens) im Parteivortrag beziffert und begründet werden muss (Art. 123 Abs. 2 StPO),

– dass die Privatklägerschaft indessen bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Nichtaussichtslosigkeit ihrer Zivilklage darlegen muss (Art.

136 Abs. 1 lit. b StPO; BGer 6B_1039/2017 v. 13.03.2018 E. 2.3; BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2016 E. 4.5),

– dass der Gesuchsteller in der Begründung anführt, es sei ihm "ein enormer finanzieller Schaden (250'000 CHF)" entstanden,

– dass er diese Behauptung mit keinem Wort näher substantiiert,

– dass demnach nicht beurteilt werden kann, inwieweit derartige Ansprüche bestehen und Aussicht auf Erfolg hätten, womit das Gesuch mangels Erfüllung der Voraussetzung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen ist,

– dass sich des Weiteren die Beschwerde im Verfahren SK2 23 22, für welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, als offensichtlich aussichtlos erwies, da sie nicht rechtsgenügend begründet wurde (KGer GR SK2 23 22 v.

22.05.2024),

– dass damit auch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht,

– dass der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege unter Umständen unabhängig von Zivilansprüchen direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gewährt werden kann (vgl. BGer 1B_355/2012 v. 12.10.2012 E. 1.2.2 und E. 5),

– dass danach jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint,

– dass sich die Beschwerde im Verfahren SK2 23 22, wie bereits gesehen, als aussichtslos erwies, da sie nicht rechtsgenügend begründet wurde (KGer GR SK2 23 22 v. 22.05.2024),

– dass somit auch ein Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV zu verneinen ist,

– dass praxisgemäss für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden,

3/4 wird verfügt:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vor Kantonsgericht von Graubünden geführte Verfahren SK2 23 22 wird abgewiesen.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

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