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SK2 2024 25 • KG GR SK2 2024 25 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Denial of Legal Defense Case

Geschäftsnummer SK2 2024 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a prosecutor's decision denying official legal defense in an ongoing criminal investigation concerning false accusation; however, the appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed late. The court reasoned that the ten-day deadline for appeal, triggered by the successful service of the challenged decision on March 5th (following a failed attempt on February 15th), expired before the appeal was posted with the mail service on March 19th, rendering the filing untimely under the relevant procedural law, although no court costs were imposed on the appellant due to the outcome.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 22 EGzStPO, Art. 10 Abs. 1 KGV, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Denial of Legal Defense Case: The court reasoned that the ten-day deadline for appeal, triggered by the successful service of the challenged decision on March 5th (following a failed attempt on February 15th), expired before the appeal was posted with the mail service on March 19th, rendering the filing untimely under the relevant procedural law, although no court costs were imposed on the appellant due to the outcome.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist falsche Anschuldigung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Versuch im Strafrecht Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO

This article determines the basis for the decision to be made by a single judge.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish the general rule for imposing costs, which the court then decided to waive.

Art. 78 ff. BGG

Cited in the dispositive to outline the possibility and procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 29 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the requirements applicable to an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the procedure applicable to an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 05. April 2024

Referenz SK2 24 25

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand falsche Anschuldigung etc. (Verweigerung amtliche Verteidigung)

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.02.2024, mitgeteilt am 05.02.2024 (Proz. Nr. VV.2022.1623)

Mitteilung 15. April 2024

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen falscher Anschuldigung (VV.2022.1623).

B. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 entschied die Staatsanwaltschaft, dass das Gesuch von A._____ um amtliche Verteidigung abgewiesen werde.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde. Diese ging am 25. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein, welche sie zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiterleitete.

D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

1.1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde geführt werden. Zuständige Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Fristen, die – wie vorliegend – durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fristen sind eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung, oder im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

1.2. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung abgewiesen hat, datiert vom 5. Februar 2024 (vgl. act. E.3). Ein erster Zustellungsversuch durch die B._____ Post am 15. Februar 2024 scheiterte infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers; am 5. März 2024 konnte die angefochtene Verfügung schliesslich zugestellt werden (vgl. act. E.5). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nicht datiert; den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sie am 19. März 2024 der

2/4 B._____ Post übergeben wurde (vgl. Beilage "Esito della spedizione" in act. A.1 ["Presa in carico da Ufficio Postale"]). Dass sie nicht an das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz, sondern an die Staatsanwaltschaft adressiert war (vgl. hierzu auch act. D.1), schadet dem Beschwerdeführer vorliegend zwar nicht, hat aber letztlich keinen Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens. Denn selbst wenn man – ungeachtet von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO – den ersten (erfolglosen) Zustellungsversuch am 15. Februar 2024 ausblendet und als Zustellungsdatum den 5. März 2024 annimmt, erweist sich die am 19. März 2024 der B._____!) Post übergebene Beschwerde als verspätet. Auf sie ist folglich nicht einzutreten.

2. Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.

3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

3.2. Mangels Einholen von Stellungnahmen (vgl. act. D.2) werden keine Entschädigungen gesprochen.

3/4 Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. A._____ werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten auferlegt.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff.

BGG.

4. Mitteilung an:

4/4